Berufsanfänger haben immer wieder Probleme mit Kostenregressfragen.
Hierzu eine Zusammenstellung:
Auslagen (Gutachterkosten, Verfahrenspflegervergütungen, Zustellungskosten) werden zuerst aus der Staatskasse bezahlt. Falls diese nach den nachstehenden Ausführungen der Betreute zu tragen hat, werden diese durch einfache Gerichtskostenrechnung vom Betreuten erhoben, ein Regressbeschluss muss daher nicht gemacht werden.
Gutachterkosten werden nur dann vom Betreuten erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Schulden über 25.000.--€ beträgt. KV 31005 GNotKG
Der Wert eines eigengenutztes Hauses bzw. Wohnung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Verfahrenspflegervergütungen werden nur dann vom Betreuten erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen ohne Abzug der Schulden über 5.000.--€ beträgt, also wenn der Betreute nicht mittellos ist i.S. § 1836c BGB, KV 31015 GNotKG
Der Wert eines eigengenutztes Hauses bzw. Wohnung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Zustellungskosten sind vom Betroffenen nur dann zu erheben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Schulden über 25.000.--€ beträgt. KV 31002. Jede Zustellung ist dann zu berechnen. Der Wert eines eigengenutztes Hauses bzw. Wohnung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die Zustellungskosten können jeweils mit der Jahresgebühr angesetzt werden.
Jahresgebühren sind nur anzusetzen, wenn das Vermögen des Betroffen nach Abzug der Schulden über 25.000.--€ beträgt. Für das erste und zweite Jahr der Betreuung ist nur eine Jahresgebühr anzusetzen. KV 11101
Regress bei Betreuervergütungen, die aus der Staatskasse bezahlt wurden, erfolgt nur, sobald das Vermögen des Betroffenen ohne Abzug von Schulden über 5.000.--€ (z.B. durch spätere Erbschaft) beträgt, 1836e BGB
Der Wert eines eigengenutztes Hauses bzw. Wohnung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.