• Berufsanfänger haben immer wieder Probleme mit Kostenregressfragen.
    Hierzu eine Zusammenstellung:

    Auslagen (Gutachterkosten, Verfahrenspflegervergütungen, Zustellungskosten) werden zuerst aus der Staatskasse bezahlt. Falls diese nach den nachstehenden Ausführungen der Betreute zu tragen hat, werden diese durch einfache Gerichtskostenrechnung vom Betreuten erhoben, ein Regressbeschluss muss daher nicht gemacht werden.

    Gutachterkosten werden nur dann vom Betreuten erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Schulden über 25.000.--€ beträgt. KV 31005 GNotKG
    Der Wert eines eigengenutztes Hauses bzw. Wohnung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

    Verfahrenspflegervergütungen werden nur dann vom Betreuten erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen ohne Abzug der Schulden über 5.000.--€ beträgt, also wenn der Betreute nicht mittellos ist i.S. § 1836c BGB, KV 31015 GNotKG
    Der Wert eines eigengenutztes Hauses bzw. Wohnung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

    Zustellungskosten sind vom Betroffenen nur dann zu erheben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Schulden über 25.000.--€ beträgt. KV 31002. Jede Zustellung ist dann zu berechnen. Der Wert eines eigengenutztes Hauses bzw. Wohnung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Die Zustellungskosten können jeweils mit der Jahresgebühr angesetzt werden.

    Jahresgebühren sind nur anzusetzen, wenn das Vermögen des Betroffen nach Abzug der Schulden über 25.000.--€ beträgt. Für das erste und zweite Jahr der Betreuung ist nur eine Jahresgebühr anzusetzen. KV 11101

    Regress bei Betreuervergütungen, die aus der Staatskasse bezahlt wurden, erfolgt nur, sobald das Vermögen des Betroffenen ohne Abzug von Schulden über 5.000.--€ (z.B. durch spätere Erbschaft) beträgt, 1836e BGB
    Der Wert eines eigengenutztes Hauses bzw. Wohnung wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

  • Auch der Regress gegenüber Unterhaltspflichtigen wird gerne vergessen.

    "Diese Vergütungsansprüche sind nach den §§ 1908i,1836e BGB auf die Staatskasse übergegangen und können nach den gesetzlichen Bestimmungen von der Staatskasse gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Dieser Rückgriff findet im Rahmen der durch § 1836c BGB bestimmten Leistungsfähigkeit statt, also insoweit als der Betreute Einkommen und einzusetzendes Vermögen hat. Als Einkommen gelten gem. § 1836c Nr. 1 S. 2 BGB auch Unterhaltsansprüche.
    Nachdem d. Betreute dem Grunde nach (§§ 1601 ff. BGB) möglicherweise Unterhaltsansprüche gegen seine Tochter……hat, die nach §§ 1908i,1836c Nr. 1. S. 2 BGB vom Betreuten als Vermögen (Einkommen) einzusetzen sind, sind die genannten Vergütungszahlungen vom Betreuten an die Staatskasse zu ersetzen.
    Das Betreuungsgericht hat im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, Palandt § 1836d BGB, Rz. 6, BayObLG FamRZ 2002,417, OLG Düsseldorf Rpfleger 2003,28, OLG Hamm BtPrax 2003, 225, OLG Schleswig FamRZ 2005, 1579. Es reicht, wenn sie dem Betreuten dem Grunde nach zustehen, LG Kleve FamRZ 2002, 1290.
    Erst im Rahmen der Einziehung durch die Staatskasse wird geprüft, ob die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen tatsächlich besteht oder ob Billigkeitserwägungen die Durchsetzbarkeit des Anspruchs hindern, LG Kleve FamRZ 2002,1290, OLG Hamm BtPrax 2003, 225.

    Die Festsetzung des Regressanspruches der Staatskasse kann auch auf die Einziehung eines dem Betreuten nur möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, wenn es sich um einen Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB handelt. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines solchen Anspruchs sind im Festsetzungsverfahren nicht abschließend aufzuklären, OLG Hamm BtPrax 2003,225."


    https://www.reguvis.de/betreuung/wiki…der_Staatskasse

    https://www.betreuungslupe.de/betreuervergue…20d%20BGB%20ist.

    Einmal editiert, zuletzt von Anton (18. März 2021 um 12:18)

  • Zahlt die Sozialhilfe schon seit Jahren für den Betreuten die Heimkosten, kann das Betreuungsgericht ohne weiteres von nicht realisierbaren Unterhaltsansprüchen ausgehen, LG Essen,NJWE-FER1997, 272, Palandt, § 1836d Rz. 6.

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