Grundbuchberichtigung aufgrund Testament

  • Guten Morgen,

    ich habe hier folgenden Fall:

    Die Erblasserin verfügt im Testament: Mein Sohn x und mein Sohn y sollen Miterben zu je1/2 werden.

    Mein Sohn x soll das Grundstück A erhalten.
    Mein Sohn y soll das Grundstück B erhalten.

    Meine Serviceeinheit hat genau das im GB vorbereitet. Sohn x im Grundbuch A aufgrund Testament, Sohn y im Grundbuch B eingetragen.

    Hätten nicht erstmal x und y in Erbengemeinschaft eingetragen werden müssen und sich dann beim Notar auseinandersetzen müssen?

  • Den Anträgen liegen offenbar die üblichen laienhaften Vorstellungen zugrunde, wie sich der Vollzug der testamentarischen Anordnungen im Rechtssinne gestaltet.

    So wird es sein. Ich schreibe in solchen Fällen die Leute ein wenig ausführlicher an, dass das so nicht geht, sondern sie bis zum .... entweder die Eintragung in Erbengemeinschaft beantragen oder sich an einen Notar Ihrer Wahl wenden sollen, damit der alles weitere veranlassen kann um die Grundstücke gleich zu verteilen. Manchmal kommt dann noch ein Anruf, aber in der Regel reicht eine nicht zu knapp bemessene Frist und dann kommt die notarielle Urkunde.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Unser Erbenanschreiben nach Kenntnis vom Erbfall enthält daher immer den Passus:
    [...]
    Den Antrag kann jeder Erbe ohne Mitwirkung etwaig vorhandener übrigen Miterben stellen. Bei einer Mehrheit von Erben werden dann sämtliche Miterben als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Ein Antragsvordruck ist zur Erleichterung beigefügt. Zutreffendes dort bitte ankreuzen und ggf. Angaben ergänzen und/oder Anlagen beifügen. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung des Antrags ist nicht erforderlich.
    Wird abweichend davon seitens der Erben eine andere Eintragung gewünscht, z.B. nur einer der Miterben oder eine Vermächtnisnehmerin bzw. ein Vermächtnisnehmer soll als
    Eigentümer eingetragen werden, bedarf es zusätzlich einer entsprechenden Erbteilsübertragung oder Auflassung. Diese muss vor einer Notarin bzw. einem Notar erklärt und dem Grundbuchamt überreicht werden. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erforderlich, sofern das Eigentum an dem Nachlassgrundbesitz durch Verkauf, Übertragung oder Erbauseinandersetzung in absehbarer Zeit übergeht.
    [...]

  • das war auch nicht böse gemeint

    Wir erteilen den Beteiligen auch Hinweise, jedoch sind unsere Hinweise weit nicht so ausführlich wie eure. Darum finde ich es immer problematisch wenn man den Beteiligten was an die Hand gibt, es aber rechtlich noch weitere Lösungen gibt.

  • Den Hinweis auf Grundbuchberichtigung halte ich für falsch. Hier will jeder "sein" Grundstück und bei vorheriger Berichtigung ist die Gebührenbefreiung verbraucht.

  • Unser Erbenanschreiben nach Kenntnis vom Erbfall enthält daher immer den Passus:
    [...]
    Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erforderlich, sofern das Eigentum an dem Nachlassgrundbesitz durch Verkauf, Übertragung oder Erbauseinandersetzung in absehbarer Zeit übergeht.
    [...]

    Ein Verzicht auf Grundbuchberichtigung bei einem Verkauf ist wenig sinnvoll. Spätestens bei einer Finanzierungsgrundschuld muss eh die Voreintragung erfolgen.

  • Der Verzicht auf die Voreintragung der Erbfolge ist bei notariellem Testament - wenn kein Erbschein erteilt wurde - generell nicht zu empfehlen, weil es dann mangels Buchposition und mangels Erbschein keinen gutgläubigen Erwerb gibt, wenn sich die vermeintliche Erbfolge - etwa beim Auftauschen eines neueren Testaments - als unzutreffend erweist.

    Man darf also nicht immer nur auf die Kosten schielen, sondern muss auch die materielle Rechtslage und die hiermit verbundenen Unsicherheiten im Auge behalten.

  • Unser Erbenanschreiben nach Kenntnis vom Erbfall enthält daher immer den Passus:
    [...]
    Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erforderlich, sofern das Eigentum an dem Nachlassgrundbesitz durch Verkauf, Übertragung oder Erbauseinandersetzung in absehbarer Zeit übergeht.
    [...]

    Ein Verzicht auf Grundbuchberichtigung bei einem Verkauf ist wenig sinnvoll. Spätestens bei einer Finanzierungsgrundschuld muss eh die Voreintragung erfolgen.

    Ich bin auch pro Voreintragung. Dazu berät dann aber ja eh der Notar, nicht wir. Ich sage nur, dass es für einen bloßen Erwerb nicht erforderlich ist. Zudem bezieht sich das auch eher darauf, dass wir die Erben in Ruhe lassen, wenn sie uns mitteilen, dass bald ein weiterer Eigentumsübergang ansteht.

  • Der Verzicht auf die Voreintragung der Erbfolge ist bei notariellem Testament - wenn kein Erbschein erteilt wurde - generell nicht zu empfehlen, weil es dann mangels Buchposition und mangels Erbschein keinen gutgläubigen Erwerb gibt, wenn sich die vermeintliche Erbfolge - etwa beim Auftauschen eines neueren Testaments - als unzutreffend erweist.

    Man darf also nicht immer nur auf die Kosten schielen, sondern muss auch die materielle Rechtslage und die hiermit verbundenen Unsicherheiten im Auge behalten.

    Das stimmt natürlich, aber ich hatte in meiner langjährigen Tätigkeit noch nie einen Fall, wo die Erben Sicherheit vor Kostenersparnis wählten.

  • Die Frage ist eher, ob nicht der Erwerber darauf dringen sollte, dass die Erben diesen Weg wählen.

    Ich weiß nicht, wie es derzeit bei dir in Bayern läuft, aber hier sind die Verkäufer in einer so starken Position, dass sie sich die Käufer aussuchen und aus ihrer Sicht unnötige Kosten sparen können.

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