Fiskalerbrecht französischer Erblasser

  • Hallo zusammen,

    mein Erblasser ist 1999 verstorben und war französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der BRD. Alle bekannten Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen und nun wurde Antrag auf Festtellung des deutschen Fiskalerbrechts gestellt. Nach Art. 25 EGBGB richtet sich das Erbstatut nach dem Heimatrecht, demnach nach französischem Recht. Jetzt habe ich bisher nicht herausfinden können, wie das französische IPR 1999 war und ob es dort die Möglichkeit des Fiskalerbrechts vorgesehen ist und wenn ja, ob der deutsche oder der französische Fiskus festgestellt werden können. Kann mir jemand weiterhelfen? Vielen Dank!

  • Artikel 539 Code Civil gültig vom 04.02.1804 bis zum 17. August 2004:
    "Tous les biens vacants et sans maître, et ceux des personnes qui décèdent sans héritiers, ou dont les successions sont abandonnées, appartiennent au domaine public."
    "[FONT=&quot]Alle ledige und herrenlose, auch alle erblose Güter gehören dem Staat." [Fassung des Badischen Landrechts von 1810]
    "Alle nicht angeeigneten und herrenlose Gegenstände, und auch diejenigen, die Personen gehörten, die keine Erben hinterlassen haben oder deren Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, gehören dem Fiskus." [meine Übersetzung]

    Gesetzliche Erben nach Französischem Recht sind (außer ggf. dem Ehegatten) nur die Abkömmlinge des Erblassers, der Eltern des Erblassers oder der Großeltern des Erblassers, nicht auch die der Urgroßeltern.
    [/FONT]

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  • Und dennoch stellen wir in Deutschland nicht den französischen Staat, sondern natürlich den deutschen Fiskus als Erben fest.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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