Aufteilungsplan Türen/Durchgänge ?

  • Hallo Ihr Lieben, ich sitze vor meiner ersten Teilungserklärung und bin nach ausführlicher Recherche nicht wirklich weiter, daher hoffe ich auf Hilfe von euch. In meinem vorliegenden Teilungsplan fehlen in manchen Räumen z.B an einem Abstellraum In einer Wohnung ein eingezeichneter Durchgang/Tür um diesen zu betreten. Ebenso sind an manchen Balkonfenstern Türen eingezeichnet und an anderen wieder nicht. Jetzt ist meine Frage, ob in einer Wohnung jeder Raum mit einem Durchgang/Tür versehen sein muss ? Ich habe hierzu in der Kommentierung nichts wirklich verwertbares finden können. Wenn diese Durchgänge/Türen tatsächlich erforderlich sind, reicht es dann aus, wenn der teilende Eigentümer die Pläne mit Unterschrift zeichnerisch ergänzt oder muss der gesamte um die Durchgänge/Türen ergänzte Plan nochmal der Baubehörde zur Siegelung und Unterschrift vorgelegt werden ? Für Hilfe wäre ich sehr dankbar. :) Eurer Nic

  • Ich würde mal vorsichtig beim Sachbearbeiter des Notariats anfragen, evtl. kann dort erläutert werden, was mit den Türen usw. ist.
    Wenn nicht, dann ist der Plan technisch ja wohl unvollständig/falsch.

  • .... In meinem vorliegenden Teilungsplan fehlen in manchen Räumen z.B an einem Abstellraum In einer Wohnung ein eingezeichneter Durchgang/Tür um diesen zu betreten. Ebenso sind an manchen Balkonfenstern Türen eingezeichnet und an anderen wieder nicht. ....

    Der Aufteilungsplan dient der Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Er muss Aufschluss darüber geben, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen der im Sondereigentum stehenden Räume untereinander sowie gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen (siehe die Nachweise im Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 173906, letzte Aktualisierung: 12. Februar 2020
    https://www.dnoti.de/gutachten/deta…49b460374dc27e5

    Aus dem Aufteilungsplan müssen sich nur Räume sowie ggf. Freiflächen (§ 3 Abs. 3 WEG) ergeben, die zum Sondereigentum gehören sollen, nicht etwa zum Sondereigentum gehörige Gebäudebestandteile (Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2021, Sonderbereich WEG RN 45 unter Zitat Bauer/Schaub/Schneider E Rn. 208 mwN).

    Der Aufteilungsplan begründet kein Vertrauen auf einen bestimmten baulichen Zustand (zum Gemeinschaftseigentum siehe den in der ZfIR 2019, 508 formulierten Leitsatz 1 aus dem Urteil des LG München I vom 19.12.2018, 1 S 390/18 WEG)
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-43445?hl=true
    „Der Aufteilungsplan nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nur insoweit Teil, als es um
    die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum geht, begründet im Übrigen jedoch kein
    Vertrauen auf einen bestimmten baulichen Zustand des Gemeinschaftseigentums“.

    Wenn Fenster in ihrer baulichen Ausführung falsch dargestellt sind, können Unklarheiten über den Umfang des Sonder- und Gemeinschaftseigentums nicht bestehen.

    Wilsch geht allerdings in der Abhandlung „Aktuelle Grundbuchfragen zum Aufteilungsplan und zur Abgeschlossenheitsbescheinigung“ in der ZfIR 2021, 11 ff, 14/15
    https://www.juris.de/perma?d=jzs-ZFIR-2021-01-0011-01-A-02
    unter IX davon aus, dass der Aufteilungsplan auch die technische Ausgestaltung wiedergeben müsse. Zu Fenstern und Türen führt er unter X aus, dass die Darstellung in Grundrissen und Ansichten übereinstimmen müsse, um Unstimmigkeiten bzw. Streitigkeiten der Wohnungs- und Teileigentümer den Boden zu entziehen. Er verweist dazu auf Sertl, DAB 1994, 964, 965.

    Wenn in Deinem Fall der Zugang zu einem Abstellraum innerhalb der Wohnung nicht dargestellt ist, der Abstellraum aber mit der Nr. der Wohnung versehen oder wie sie farblich umrandet ist, dann kann sich an der Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum nichts ändern. Das Gleiche gilt, wenn an manchen Balkonfenstern Türen eingezeichnet und an anderen wieder nicht. Allerdings können die Balkone auch im Gemeinschaftseigentum belassen werden. Sind sie denn wie die Wohnung als Sondereigentum dargestellt ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dein Unbehangen kommt vermutlich vom Zugangserfordernis. Die (noch) geltende AVA Abgeschlossenheit lautet in Ziffer 5 a) "Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, z. B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden (Baupolizei) an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben."

    Jede Sondereigentumseinheit muss also vom Freien oder vom Gemeinschaftseigentum aus zugänglich sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Raum innerhalb des Sondereigentums zugänglich sein muss. Wenn sich ein Sondereigentümer ausschließlich innerhalb seines Sonereigentums einen Raum schaffen möchte, der keinen Zugang hat, wäre das für die Abgeschlossenheit irrelevant.

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