Aufhebung der Eigenverwaltung und REchtspflegerzuständigkeit

  • Mit § 272 InsO in der geänderten Fassung ist sicherich ein probates Mittel geschaffen worden,
    sinnlose Eigenverwaltungen canceln zu können.
    Bezüglich der Tatbestände des § 272 ABs. 1 Nr.1 und 2 hätte die Entscheidungskompetenz dem richterlichen Bereich überantwortet werden müssen.
    Auch wenn ich rumgeheult hab, nicht mehr für Planverfarhen zuständig zu sein, hielt ich es im richterlichen Bereich stets besser aufgehoben (alleine damit ich mir nicht noch die Wochenenden um die Ohren hauen musste, als Stempelknecht, der noch an der Stechuhr dafür bestraft wird......).
    Auch die Diskussion, ob die Verwalterernennung aufgrund GLV-Beschluss dem Richter obliegen soll (Unfug !) ist für mich lächerlich, wie Robentragen für Rechtspfleger. Aber die o.g. Vorschrift nicht der Richterzuständigkeit zuzuordnen ist völliger Blödsinn !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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