Empfangsvollmacht

  • Hallo!

    Meine örtliche Sparkasse hat mir ein Schreiben übermittelt, wo eine Empfangsvollmacht für die Pfändungsabteilung ausgestellt wurde. Bevollmächtigt ist eine Servicegesellschaft in Stadt B.

    In meinen Augen muss ich meine Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse aber nicht andern. Sitz der Gesellschaft ist Stadt A. Im Handelsregister ist auch nichts eingetragen (wobei ich gar nicht weiß, ob so etwas auch dort eingetragen wird).

    Wie würdet ihr da vorgehen? Wenn ein Gläubiger von sich aus diese Anschrift wählt, habe ich kein Problem damit.

    Würdet ihr eure Beschlüsse von Amts wegen berichtigen, wenn der Gläubiger als Adresse die Bank in Stadt A auswählt?

  • Maßgebend ist die Wahl des Drittschuldners (inklusive Anschrift) durch den Gläubiger. Hier hat das Vollstreckungsgericht nicht einzugreifen.

    Die Sparkasse wäre besser beraten, das erwähnte Schreiben den Großgläubigern bzw. den häufig auftretenden Inkassobüros und Rechtsanwälten zukommen zu lassen. Dann könnten diese im Pfüb-Antrag die "richtige" Anschrift angeben.

    (Es kommt z. B. auch bei einer Privatbank, die jetzt kräftig Stellen abbauen möchte, vor, dass der Gläubiger eben nicht die Pfändungsabteilung in Berlin im Pfüb angibt, sondern die Filiale vor Ort. Dann ist das eben so und im übrigen auch vollkommen unschädlich für die Pfändung.)

    Bei einer Änderung "von Amts wegen" würde sich mutmaßlich auch der betreffende Gerichtsvollzieher beklagen, dem eine erhebliche Anzahl an Zustellaufträgen wegbrechen würde.

  • Maßgebend ist die Wahl des Drittschuldners (inklusive Anschrift) durch den Gläubiger. Hier hat das Vollstreckungsgericht nicht einzugreifen.

    Die Sparkasse wäre besser beraten, das erwähnte Schreiben den Großgläubigern bzw. den häufig auftretenden Inkassobüros und Rechtsanwälten zukommen zu lassen. Dann könnten diese im Pfüb-Antrag die "richtige" Anschrift angeben.

    Ebenso :daumenrau

  • Was man halt zumindest im Hinterkopf haben sollte:

    Wird der PfüB, wie im Antrag angegeben, in Filiale A zugestellt, wird die Pfändung mit Eingang in Filiale A wirksam. Diese verschickt den PfüB an Filiale B, wo die Pfändung schlussendlich im System vermerkt wird. Während der PfüB von Filiale A zu Filiale B wandert, kann der Schuldner, obwohl sein Konto wirksam gepfändet wurde, noch frei verfügen.

    Klar, das ist das Problem der Bank, aber mir widerstrebt es, unnötig vermeidbare Rechtsprobleme zu schaffen.

    Daher greife ich in solchen Fällen kurz zum Telefon und frage den Gläubigervertreter an, wie er es gerne hätte. Bisher waren alle für den Hinweis dankbar. Natürlich ist das eine freiwillige Serviceleistung zu der wir definitiv nicht verpflichtet sind, aber ich finde es in der Gesamtbetrachtung doch sinnvoll.

  • ....

    Daher greife ich in solchen Fällen kurz zum Telefon und frage den Gläubigervertreter an, wie er es gerne hätte. Bisher waren alle für den Hinweis dankbar. Natürlich ist das eine freiwillige Serviceleistung zu der wir definitiv nicht verpflichtet sind, aber ich finde es in der Gesamtbetrachtung doch sinnvoll.

    Das kann man natürlich machen, wenn man die entsprechende Zeit hat. (mal von der schlechten telefonischen Erreichbarkeit mancher Gläubigervertreter abgesehen)

    Im Ergebnis des Telefonats änderst du dann also im Pfüb-Antrag die Anschrift der Drittschuldnerin händisch? :gruebel:

  • ....

    Daher greife ich in solchen Fällen kurz zum Telefon und frage den Gläubigervertreter an, wie er es gerne hätte. Bisher waren alle für den Hinweis dankbar. Natürlich ist das eine freiwillige Serviceleistung zu der wir definitiv nicht verpflichtet sind, aber ich finde es in der Gesamtbetrachtung doch sinnvoll.

    Das kann man natürlich machen, wenn man die entsprechende Zeit hat. (mal von der schlechten telefonischen Erreichbarkeit mancher Gläubigervertreter abgesehen)

    Im Ergebnis des Telefonats änderst du dann also im Pfüb-Antrag die Anschrift der Drittschuldnerin händisch? :gruebel:

    Ich schreibe einen Telefonvermerk und ändere Seite 3, ja :)

    Oft erklären die Gläubigervertreter auch, dass man nicht nur diesen einen PfüB sondern alle betroffenen ändern kann. Dann ist der Aufwand ja eigentlich erträglich. Die Masse der Pfändungen kommen bei uns von 4-5 Inkassobüros.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!