Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift bei Anordnung

  • Guten Morgen,

    ich habe ein Teilungsversteigerungsverfahren mit 10 Antragsgegnern.

    Der Antragsteller hatte in dem Antrag auf Anordnung die Anschriften der Antragsgegner mitgeteilt. Es sind jedoch 8 von 10 Zustellungsurkunden mit dem Vermerk, dass der Empfänger unbekannt verzogen/ nicht auffindbar ist, zurückgekommen.

    Meine Frage: Ist es nun die Aufgabe des Gerichtes, die richtigen Anschriften zu ermitteln (Zustellung v.A.w.) oder kann ich das dem Antragsteller aufdrücken, weil der Antrag ja die zustellungsfähigen Anschriften der Miteigentümer enthalten muss?

    Danke! :)

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