Grundbuchberichtigung, Vor- und Nacherbfolge, Abschichtung

  • Hallo, vielleicht könnt ihr mir helfen.

    Meine Eigentümerin ist verstorben und es liegt ein Erbschein vor.
    Hiernach sind Erben der überlebende Ehegatte undein Sohn.
    Der Ehemann ist nur Vorerbe. Nacherbin ist eineTochter der Verstorbenen. Die Nacherbfolge tritt bei Tod oder Wiederverheiratung ein.
    Soweit alles OK.

    Jetzt wird mir zur Grundbuchberichtigung der Erbschein nebst einer Abschichtungsvereinbarung vorgelegt, wonach der Sohn aus der Erbengemeinschaftausscheidet. Ist dies bei meiner Konstellation überhaupt möglich? Der andere Erbe der Erbengemeinschaft ist ja nur Vorerbe. Was würde passieren im Falle derWiederverheiratung? Tritt die Nacherbfolge dann insgesamt für den überlebenden Ehegatten ein oder nur teilweise für den Anteil des er normal schon als Vorerben hatte und er verbleibt bezüglich des Erbanteils des ausgeschiedenen Erben weiterhin Erbe?
    Vielen Dank.

    Ron

  • Die Abschichtung führt doch zu einer Anwachsung beim verbleibenden Miterben.
    Nach § 2110 Abs. 1 BGB erstreckt sich das Recht des Nacherben auch auf einen Erbteil, der dem Vorerben aufgrund des Wegfalls eines Miterben zufällt. Dies dürfte bei der Anwachsung aufgrund Abschichtung auch der Fall sein.

    Es entsteht ein einheitlich mit der Nacherbschaft belasteter Erbteil oder, wenn durch den Wegfall des einzigen anderen Miterben keine Erbengemeinschaft mehr bestehen kann, eine einheitlich belastete Erbschaft.
    (BeckOGK/Müller-Christmann, 15.11.2020, BGB § 2110 Rn. 6)

    Den genauen Fall habe ich allerdings in keinem Kommentar gefunden...

  • § 2110 Abs. 1 BGB ist lediglich eine Auslegungsregel, die grundsätzlich nur greift, wenn der betreffende Miterbe bereits mit Wirkung auf den Erbfall in Wegfall kam. Das ist bei einer lediglich ex nunc wirkenden Abschichtung nicht der Fall. Zudem ist nicht plausibel, weshalb der Erbteil des Sohnes, der keiner Nacherbfolge unterlag, nur deshalb der lediglich zu Lasten des Vaters angeordneten Nacherbfolge unterliegen soll, weil jener ihn erwirbt. Die Nacherbin hätte den Erbteil ihres Bruders ohnehin nicht erhalten, weshalb soll sie ihn also erhalten, wenn er infolge Abschichtung dem Vater zufällt?

    Erfolgte die Abschichtung - wie in der Regel - gegen Abfindung, kommt es darauf an, aus welchem Vermögen der Vater die Abfindung geleistet hat. Hat er sie aus Eigenvermögen geleistet, verbleibt es beim oben dargestellten Ergebnis. Hat er sie aber aus dem Nachlass seiner Ehefrau geleistet, ist der erworbene Erbteil Surrogat i. S. des § 2111 BGB.

  • § 2110 Abs. 1 BGB ist lediglich eine Auslegungsregel, die grundsätzlich nur greift, wenn der betreffende Miterbe bereits mit Wirkung auf den Erbfall in Wegfall kam. Das ist bei einer lediglich ex nunc wirkenden Abschichtung nicht der Fall. Zudem ist nicht plausibel, weshalb der Erbteil des Sohnes, der keiner Nacherbfolge unterlag, nur deshalb der lediglich zu Lasten des Vaters angeordneten Nacherbfolge unterliegen soll, weil jener ihn erwirbt. Die Nacherbin hätte den Erbteil ihres Bruders ohnehin nicht erhalten, weshalb soll sie ihn also erhalten, wenn er infolge Abschichtung dem Vater zufällt?

    Erfolgte die Abschichtung - wie in der Regel - gegen Abfindung, kommt es darauf an, aus welchem Vermögen der Vater die Abfindung geleistet hat. Hat er sie aus Eigenvermögen geleistet, verbleibt es beim oben dargestellten Ergebnis. Hat er sie aber aus dem Nachlass seiner Ehefrau geleistet, ist der erworbene Erbteil Surrogat i. S. des § 2111 BGB.

    D.h. es ist jetzt notwendig, nachzuweisen, aus welchen Mitteln gezahlt wurde, damit das GBA weiß, ob auch am ehemaligen Erbteil des Sohnes nunmehr ein Nacherbenvermerk anzubringen ist?

  • Das ist die Konsequenz, weil man nicht hellsehen kann und dafür zu sorgen hat, dass das Grundbuch nicht unrichtig wird, sei es, dass man zu Unrecht einen Nacherbenvermerk einträgt (mangels Surrogation) oder dass man ihn zu Unrecht nicht einträgt (trotz Surrogation).

  • Das ist die Konsequenz, weil man nicht hellsehen kann und dafür zu sorgen hat, dass das Grundbuch nicht unrichtig wird, sei es, dass man zu Unrecht einen Nacherbenvermerk einträgt (mangels Surrogation) oder dass man ihn zu Unrecht nicht einträgt (trotz Surrogation).

    Ich hatte den Fall noch nicht und bin wirklich neugierig. Wie lässt man sich das nachweisen? Und was macht man, wenn die Beteiligten vortragen, dass Sie keinen Nachweis erbringen können?

    Danke für dein Mühe.

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