Entziehung der Vermögenssorge nach §1666 BGB

  • Hallo Ihr Lieben,

    ich hab da mal eine Frage.
    Bei mir tauchen in letzter Zeit immer öfter folgende Konstellationen auf:
    1. im Verfahren nach § 1640 BGB tauchen immer wieder Fälle auf, in denen Eltern vergessen für Ihre Kinder die Erbschaft auszuschlagen und das Kind dann beträchtliche Schulden erbt
    2. Die Erbausschlagung wird erklärt aber von der Familiengerichtlichen Genehmigung wird kein Gebrauch gemacht, weshalb das Kind am Ende doch wieder Erbe der Schulden wird

    Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich hier nicht angehalten wäre eine Entziehung der Vermögenssorge zu prüfen oder zumindest Maßnahmen nach § 1667 BGB.

    Eine ältere Kollegin sagte mir sie macht das nicht weil die Eltern könnten ja die Annahme der Erbschaft auch noch anfechten und sie können die Minderjährigenhaftung auch beschränken.
    Ich habe mit der Einstellung irgendwie Bauchweh. Zum einen muss es ja auch einen Sinn haben, dass überhaupt die gerbauchmachung der Genehmigung überprüfen muss und zum anderen habe ich auch bedenken, ob die Eltern vllt generell einfach nicht in der Lage sind das Vermögen ihres Kindes zu schützen.

    Wie handhabt ihr das bei euch?

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