Vormerkung gerichtet auf Dienstbarkeit - "umgeschrieben" in Dienstbarkeit

  • Ich habe hier folgenden Grundbucheintrag:
    Vormerkung für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück A und Teilfläche von... auf Dienstbarkeit,
    und sodann an derselben Stelle:
    "Umgeschrieben in eine Dienstbarkeit für die jeweiligen Eigentümer (es folgen sodann zwei Grundstücke)".

    Das war vermutlich nett gemeint und sollte kennzeichnen, dass die Vormerkung ihren Zweck erfüllt hat. Aber gibt es nicht folgende Probleme:

    1. Wir sprachen doch, dass die Vormerkung zwar einen Anspruch auf Dienstbarkeit auf einer Teilfläche sichern kann, aber dann doch eingetragen werden muss zu Gunsten (konkrete Person oder jedenfalls jeweiliger Eigentümer eines vorhandenen Grundstücks, nicht einer Teilfläche); LG München MittBayNot 1972, siehe einen anderen Thread hier. Vormerkung zu Gunsten Eigentümer der TEilfläche von ca. ... aus ... dürfte doch wohl nicht gehen?

    2. Die Umschreibung dürfte doch auch nicht gehen.
    Die Vormerkung hat natürlich Rangwirkung; aber die muss doch nach den allgemeinen Regeln erzeugt werden, also durch Eintragung der Dienstbarkeit. Im Grundbuch "scheint" es dann so als hätte sie Nachrang, aber in Wirklichkeit hat sie den Rang der Vormerkung, und die "vorrangigen" müssen nach § 888 BGB zustimmen, und es muss dann im Grundbuch vollzogen werden?

    Klar wäre die self-executing Vormerkung super, aber ich bin mir hier eher unsicher.
    Für eine Einschätzung wäre ich dankbar.

  • Den Ausführungen bezüglich der Begünstigung der Teilfläche stimme ich zu. Und die Umschreibung der Vormerkung wurde, so wie ich das verstanden habe, nicht in der rechten Halbspalte vollzogen (§§ 12, 19 GBV). Dann hätte es bei der Dienstbarkeit eines zusätzlichen Hinweises auf die Vormerkung und deren Rangwirkung (§ 883 Abs. 3 BGB) bedurft. Hatten wir hier im Forum schon gelegentlich bei sukzessiven Erbauzinserhöhungen (in dem Zusammenhang auch mit Rechtsprechungsnachweisen) oder bei Photovoltaikanlagedienstbarkeiten. Dann aber, weil bei einer zweiten Umschreibung die rechte Halbspalte natürlich schon belegt ist.

  • Kurze Frage: Vormerkung zur Sicherung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.
    Formuliert wird:
    In dem von der Berechtigten festgelegten Schutzstreifen dürfen bauliche Anlagen nicht errichtet werden.

    Offenbar ist jetzt noch nicht bekannt, was später als Schutzstreifen benötigt wird.
    Wäre euch das bestimmt genug? Kann die Berechtigte ggfs. bei der Umschreibung dann noch angeben, welche Fläche konkret freizuhalten ist?

    Ich find dazu nicht viel und bin mir unsicher. Vormerkung zu Dienstbarkeiten sind fast immer für PV Anlagen, und das passt hier alles nicht :(

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Das in einem Geländeschutzstreifen vorgesehene Bauverbot ist nach Ansicht des BGH im Beschluss vom 16.02.1984 - V ZB 8/83, ein bloßer Annex des Leitungsrechts, von dessen Bestand es abhängig und dessen Wirkung es zugeordnet ist.

    Und wenn die Eintragungsbewilligung für das Leitungsrecht ergeben sollte, dass eine örtliche Beschränkung der Ausübung rechtsgeschäftlich nicht vereinbart ist, sondern der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen sein soll, dann bedarf es keiner den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügenden Festlegung der örtlichen Lage der Leitung in der Eintragungsbewilligung.

    Das OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, führt dazu im Beschluss vom 07.12.2020, I-3 Wx 196/20, RN 17
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20201207.html
    aus: „Überlassen die Parteien die Bestimmung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten, machen sie also die Festlegung der Ausübungsbeschränkung nicht zum Inhalt der Dienstbarkeit, muss die Ausübungsstelle nicht in der Eintragungsbewilligung festgelegt und nicht im Grundbuch eingetragen werden (BGH NJW-RR 2006, 237; BGH NJW 1984, 2210); der Bestimmtheitsgrundsatz gilt insoweit nicht (BGH DNotZ 2002, 721; MüKoBGB/Mohr, a.a.O., § 1023 Rn. 16“).

    Nach Ansicht des OLG Düsseldorf gilt das unabhängig davon, dass die Dienstbarkeit auch ein Bauverbot innerhalb eines Schutzstreifens enthält (s. Rz 20 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2210).

    Es wird also darauf ankommen, ob die Bestimmung der Lage des Leitungsrechts der tatsächlichen Ausübung überlassen bleiben soll. In diesem Fall wäre dann auch der Geländeschutzstreifen nicht zu bezeichnen. In einem solchen Fall dürfte dann die Vormerkung ohne weiteres umzuschreiben sein.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank Prinz! Die Ausübung richtet sich laut Vertrag nach der tatsächlichen Nutzung. Ich war mir nur unsicher, weil dann ja auch vor Ort nicht mehr erkennbar ist, wie breit die Schutzstreifenfläche tatsächlich ist. Im Prinzip besteht daher möglicherweise ein Bauverbot auf dem ganzen Grundstück, aber da hat der Eigentümer sich ja auch darauf eingelassen.
    Schönen Wochenstart :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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