Ich habe hier folgenden Grundbucheintrag:
Vormerkung für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück A und Teilfläche von... auf Dienstbarkeit,
und sodann an derselben Stelle:
"Umgeschrieben in eine Dienstbarkeit für die jeweiligen Eigentümer (es folgen sodann zwei Grundstücke)".
Das war vermutlich nett gemeint und sollte kennzeichnen, dass die Vormerkung ihren Zweck erfüllt hat. Aber gibt es nicht folgende Probleme:
1. Wir sprachen doch, dass die Vormerkung zwar einen Anspruch auf Dienstbarkeit auf einer Teilfläche sichern kann, aber dann doch eingetragen werden muss zu Gunsten (konkrete Person oder jedenfalls jeweiliger Eigentümer eines vorhandenen Grundstücks, nicht einer Teilfläche); LG München MittBayNot 1972, siehe einen anderen Thread hier. Vormerkung zu Gunsten Eigentümer der TEilfläche von ca. ... aus ... dürfte doch wohl nicht gehen?
2. Die Umschreibung dürfte doch auch nicht gehen.
Die Vormerkung hat natürlich Rangwirkung; aber die muss doch nach den allgemeinen Regeln erzeugt werden, also durch Eintragung der Dienstbarkeit. Im Grundbuch "scheint" es dann so als hätte sie Nachrang, aber in Wirklichkeit hat sie den Rang der Vormerkung, und die "vorrangigen" müssen nach § 888 BGB zustimmen, und es muss dann im Grundbuch vollzogen werden?
Klar wäre die self-executing Vormerkung super, aber ich bin mir hier eher unsicher.
Für eine Einschätzung wäre ich dankbar.