Wechselbezüglichkeit Ehegattentestament

  • Hallo liebe Leute hier im Forum!
    Mir ist letztens ein sehr interessanter Fall in der Praxis untergekommen, den ich gern hier teilen möchte.

    Demnach hatte der Erblasser ein gemeinschaftliches notarielles Testament mit seiner Ehefrau im Jahr 2009 erstellt. In dem Testament steht: 1. Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein, jedoch soll der Überlebende nur Vorerbe sein. 2. Als Nacherben berufen wir unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. 3. Für den Fall, dass der Ehemann als erster verstirbt, ordnet er Testamentsvollstreckung an.

    2016 errichtet der Erblasser dann ein eigenhändiges Testament in dem er schreibt, dass die Frau die Geschäfte (Firma und erheblicher Nachlass) alleine regeln kann und er seine Frau zu seiner Alleinerbin einsetzt. Jedoch hier mit der Beschränkung einer Wiederverheiratungsklausel, wonach bei einer Wiederheirat der Frau die Kinder sofort nach ihm erben.

    Fraglich ist hierbei, ob das gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich ist und ob somit spätere Verfügungen unwirksam sind. Die gegenseitge Einsetzung von gemeinsamen Kindern in einem gemeinschaftlichen Testament wird regelmäßig als nicht wechselbezüglich angesehen. Ich frage mich an der Stelle, ob die gegenseitige Einsetzung zu Vor- und Nacherben als wechselbezüglich angesehen werden kann?

    Wie wird wohl die Erbfolge aussehen?

    Ich erhoffe mir eine angeregte Diskussion. Bis dahin einen schönen Sonntag!

  • Vielleicht wird die Sache klarer, wenn man sich vor Augen hält, dass das Testament wegen § 2102 Abs. 1 BGB wohl auch eine (durchaus denkbar wechselbezügliche) Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Kinder enthält, weil sie als potentielle Nacherben zu Ersatzerben des überlebenden Ehegatten berufen sind, weil der erstverstorbene Ehegatte den zweiten Erbfall nicht mehr erlebt.

    Die gegenseitige Erbeinsetzung ist in aller Regel wechselbezüglich und die Schlusserbeneinsetzung der Kinder (siehe vorstehend) ist es in aller Regel auch. Wenn der erstverstorbene Ehegatte den überlebenden Ehegatten nun vom unbedingten Vorerben zu bedingten Vorerben macht, so liegt hierin sowohl eine Begünstigung (evtl. Wegfall der Nacherbschaft) als auch eine Beschwerung (evtl. früherer Eintritt des Nacherbfalls). Man wird daher wohl davon ausgehen müssen, dass dies nicht einseitig verfügt werden kann, zumal den Kindern dadurch auch ihre potentielle Nacherbschaft entzogen werden könnte, falls der überlebende Ehegatte nicht mehr heiratet.

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