Flurstücksgröße berichtigt, so ok?

  • In einer Grundschuldbestellung ist zweimal das Pfandobjekt angegeben. Einmal mit der richtigen Größe (wie im Grundbuch), einmal mit einer anderen/ falschen Größe.

    Dies wurde moniert und um Berichtigung gebeten.

    Jetzt wird die Grundschuldbestellung noch mal eingereicht. Bei der Angabe des Pfandobjektes mit der anderen/falschen Größe ist jetzt die Größe durchgestrichen, die richtige Größe darüber geschrieben mit dem Vermerk: "Größenangabe berichtigt X Notar"

    Würdet ihr das anerkennen?

  • Ich würde den Notar höflich auf den § 44a BeurkG hinweisen.
    Berichtigungen in der Urkunde sind nur bis zum Ende der Beurkundung zulässig. Alle anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten sind durch einen Nachtragsvermerk zu berichtigen.
    Aus der dir vorliegenden zuerst eingereichten Ausfertigung ergibt sich, dass das eben nicht während der Beurkundung gestrichen/verbessert wurde. Daher verbleibt nur ein Nachtragsvermerk.

  • Der Nachtragsvermerk kann auf der Urschrift selbst angebracht werden.

    Also: Durchstreichen, daneben schreiben "Lies: [richtige Zahl], berichtigt nach § 44a Abs. 2 BeurkG", Datum, Unterschrift, Siegel. Fertig.

    Da lese ich den § 44a Abs. 2 BeurkG anders.
    Der Nachtragsvermerk ist (also muss) nach den Unterschriften durch einen gesonderten Vermerk anzubringen, wenn die Unrichtigkeit erst nach Abschluss der Beurkundung auffällt.

  • Der Nachtragsvermerk kann auf der Urschrift selbst angebracht werden.

    Also: Durchstreichen, daneben schreiben "Lies: [richtige Zahl], berichtigt nach § 44a Abs. 2 BeurkG", Datum, Unterschrift, Siegel. Fertig.

    Da lese ich den § 44a Abs. 2 BeurkG anders.
    Der Nachtragsvermerk ist (also muss) nach den Unterschriften durch einen gesonderten Vermerk anzubringen, wenn die Unrichtigkeit erst nach Abschluss der Beurkundung auffällt.

    Ja der Wortlaut ist anders, doch wenn der Vermerk so angebracht wird, wie von tom vorgeschlagen, akzeptiere ich es in der Praxis, weil es m.E. keinen Unterschied macht. Der Satz 2 soll m.E. nur vor ungekennzeichneten nachträglichen Änderungen schützen.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Einmal editiert, zuletzt von Ryker (22. März 2021 um 10:55)

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