Drittschuldner Betreuer

  • Hallo,

    ich habe einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit welchem die angeblichen Schadenersatz- und Rückzahlungsansprüche der Schuldnerin gegenüber dem Betreuer (=Drittschuldner) aus schuldhafter Pflichtverletzung in dem Betreuungsverhältnis. Die Pfändung selbst sehe ich als unproblematisch an.

    Darüber hinaus soll angeordnet werden, dass die Schuldnerin eine Aufstellung über die anwaltlichen Tätigkeiten der Drittschuldnerin während der Zeit der Betreuung erstellt, die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen offenbart und soweit schriftlich erfolgt, diese vorlegt. Ferner wird angeordnet, dass alle Rechnungen der DS als Rechtsanwältin gegenüber der Schuldnerin aufzustellen und dem Gläubiger herauszugeben sind. Es wird angeordnet, dass die Schuldnerin zustimmt, dem Gläubiger Einsicht in die Betreuungsakte zu gewähren und Abschriften daraus erteilen zu lassen, soweit sie für die Rechtsverfolgung erforderlich und sinnvoll sind.

    § 836 ZPO besagt, dass der Schuldner verpflichtet ist, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Daher hätte ich mit der Anordnung der Herausgabe der vertraglichen Vereinbarungen und Rechnungen kein Problem. Die Aufstellung würde wahrscheinlich auch unter "nötige Auskunft" fallen.
    Bei der Zustimmung zur Akteneinsicht habe ich so meine Probleme. Ich finde das geht über den § 836 ZPO hinaus.

    Der BGH hatte dazu entschieden, dass der Gläubiger in die Lage versetzt werden soll, die Erfolgsaussicht einer DS Klage zu prüfen. Es soll jedoch auch keine Rechtsgrundlage darstellen für eine umfassende Ausforschung bieten.

    Allein weil in der Betreuungsakte sensible Unterlagen (Gutachten u.a.) enthalten sind, müsste die Zustimmung meiner Meinung nach auf dem Zivilweg eingeholt werden, wenn die Schuldnerin nicht freiwillig zustimmt.

    Wie seht ihr das?

    Einmal editiert, zuletzt von Law (22. März 2021 um 12:01) aus folgendem Grund: Klarstellung #2

  • Kannst Du bitte die ersten 3-6 Sätzte nochmal klarstellen?

    Wer ist Schuldner, wer Gläubiger? Laut Einführung gehe ich davon aus, dass die Betroffene Gläubigerin ist und der Betreuer der Schuldner, aber das passt dann im weiteren Verlauf nicht.

    Wer/Was wird als DS genannt?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Kannst Du bitte die ersten 3-6 Sätzte nochmal klarstellen?

    Wer ist Schuldner, wer Gläubiger? Laut Einführung gehe ich davon aus, dass die Betroffene Gläubigerin ist und der Betreuer der Schuldner, aber das passt dann im weiteren Verlauf nicht.

    Wer/Was wird als DS genannt?

    Also die Schuldnerin ist auch die Betroffene, die Betreuerin ist die Drittschuldnerin. Gläubiger ist jemand Drittes.

  • Ok, danke.

    Nach Stöber, B.258 würde ich lediglich die vertraglichen Vereinbarungen sowie alle Rechnungen der DS als Rechtsanwältin gegenüber der Schuldnerin bestehen lassen.
    Der Rest erscheint mir zu unklar - kommt aber in jedem Falle darauf an, was als Forderungsrecht gepfändet ist!

    Was die Akte angeht: Maximal das Vergütungsheft.
    Akteneinsichtsrecht halte ich - vorbehaltlich einer Recherche - nicht für pfändbar.

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