Auflassung BRD an BRD?

  • Hallo,

    Grundstückeigentümerin ist in Abt. 1 "Bundesrepublik Deutschland -Bundesfinanzverwaltung-". In 2011 wurde ein Kaufvertrag zwischen der Eigentümerin und der "Bundesrepublik Deutschland -Bundesstraßenverwaltung-" geschlossen und ein damaliger Kollege hat auch eine AV eingetragen. Ich soll jetzt den Eigentumswechsel auf Grund Auflassung eintragen.

    Ich bin verwirrt. Kann die BRD wirklich mit sich selbst einen Vertrag schließen? Man kann doch nicht an sich selbst auflassen? :eek:

    LG, Ryker

  • Bei verschiedenen fiskalischen Stellen der BRD bedarf es keiner Auflassung (RG 5. Zivilsenat, Urteil vom 28.01.1905, V 251/04 = RGZ 59, 400,404). Daher ist bei einer Vermögensumschichtung innerhalb eines Körperschaftsvermögens (von einem Sondervermögen auf ein anderes) eine Auflassung weder erforderlich noch zulässig (LG Freiburg v. 6. 11. 81, 4 T 115/81: nur eine Frage der Zuordnung nach § 15 II GBV; Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 20 RN 38). Allerdings geht Berger in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, § 925 RN 9 davon aus, dass bei Gleichheit der Rechtsträger Auflassung erforderlich ist, wenn das Eigentum von einem Sondervermögen auf ein anderes rechtsgeschäftlich übertragen werden soll.

    Bei Landesbehörden in BW erfolgt dies durch „Grundüberweisungsvereinbarung“ (s. zum Landesvermögen „Forst“ die Gemeinsame VV vom 22. Oktober 2020 – Az.: 4-3321.08-1/4 (FM) undAz.: 51-8623.00 (MLR), GABl. BW vom 25. November 2020, 764)
    https://www.juris.de/perma?d=VB-BW-GABl2020764

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Allerdings geht Berger in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Auflage 2021, § 925 RN 9 davon aus, dass bei Gleichheit der Rechtsträger Auflassung erforderlich ist, wenn das Eigentum von einem Sondervermögen auf ein anderes rechtsgeschäftlich übertragen werden soll.

    Er unterstellt dort eine die Auflassung erforderlich machende Änderung der Rechtszuordnung, wenn z.B. unter Beteiligung derselben Personen Gesamthands- in Bruchteilseigentum überführt werden soll. Würde so, allerdings ohne diesen Begriff des "Sondervermögens", vermutlich in allen Kommentierungen zum § 925 BGB stehen. Bei Verschiebung des Sondervermögens innerhalb einer Körperschaft öffentlichen Rechts geht aber wohl niemand von der Notwendigkeit einer Auflassung aus (vgl. noch BeckOGK/Weber BGB § 925 Rn. 60; Ring/Grziwotz/Keukenschrijver BGB § 925 Rn 12; je m.w.N.).

    .

  • Die Eintragung in Abteilung I des Grundbuchs ist nicht mehr aktuell gewesen. Gemäß Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist das Grundstück kraft Gesetzes auf diese rechtsfähige AöR übergegangen.

    Damit das Grundstück nunmehr wieder der BRD zusteht, ist nach meinem Verständnis tatsächlich eine Auflassung erforderlich. ("Überträgt eine juristische Person des öffentlichen Rechts das Eigentum an eine andere juristische Person, ist eine Auflassung erforderlich." BeckOGK/J. Weber, 1.2.2021, BGB § 925 Rn. 58)

    Ich beabsichtige nun, die BImA auf deren entsprechenden Antrag hin voreinzutragen und sodann die Auflassung einzutragen.

    Bedenken?

  • Die Neueintragung erübrigt sich auch nicht dadurch, dass das Land noch eingetragen ist, wenn auch mit anderem Zusatz, weil die Eintragung nach Par. 873 BGB anlassbezogen erfolgen muss. Der Anlass ist die neue Einigung. War im Forum schon mal Thema.

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