Erbauseinandersetzung an einem Miterbenanteil an einem Grundstück

  • A war im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
    A wurde beerbt von B, C, D, E und F. Die Eintragung dieser Erbengemeinschaft ist erfolgt.
    F ist nunmehr von F1 zu 1/2, F2 und F3 zu je 1/4 beerbt worden.
    Nunmehr wird mir ein Erbauseinandersetzungsvertrag nebst Auflassung zwischen F1, F2 und F3 mit folgendem Inhalt vorgelegt:
    Die Beteiligten heben die zwischen Ihnen bestehende Erbengemeinschaft hinsichtlich der Beteiligung des Erblassers F an dem vorstehend näher bezeichneten Grundbesitz auf und setzen sich dahin auseinander, dass F2 und F 3 diese Beteiligung des Erblassers zu Miteigentum zu 1/2 zugewiesen und übertragen wird.
    Es besteht Einigung, dass Eigentum des Erblassers an dem genannten Grundbesitz auf die Erweberinnen übergeht.

    Frage: Kann eine Erbauseinandersetzung an einer Untererbengemeinschaft nur an einem Grundstück bzgl. eines dort eigentragenen Miterbenanteil erfolgen? Wenn ja, wie trage ich das ein?


  • Frage: Kann eine Erbauseinandersetzung an einer Untererbengemeinschaft nur an einem Grundstück bzgl. eines dort eigentragenen Miterbenanteil erfolgen? Wenn ja, wie trage ich das ein?


    Natürlich geht das nicht.


  • Frage: Kann eine Erbauseinandersetzung an einer Untererbengemeinschaft nur an einem Grundstück bzgl. eines dort eigentragenen Miterbenanteil erfolgen? Wenn ja, wie trage ich das ein?


    Natürlich geht das nicht.

    Es müsste der Umweg über Abschichtung oder Erbteilsübertragung gegangen werden.

  • Und selbst dann entsteht kein Bruchteilseigentum von F2 und F3 am Grundbesitz!

    Der beurkundende Notar hat offenbar noch nie etwas von § 2033 Abs. 2 BGB gehört - ein rechtliches Armutszeugnis.

    Es steht im Hinblick auf den Nachlass F - wie bereits ausgeführt - nur der Weg der Erbteilsübertragung von F1 an F2 und F2 oder die Abschichtung von F1 zur Verfügung. Aber dies bezieht sich natürlich jeweils auf den gesamten Nachlass F und nicht lediglich auf dessen erbengemeinschaftliche Beteiligung am Grundstück als einzelnem Nachlassgegenstand.

    Es besteht allerdings auch die Möglichkeit - und so ist es auch gewollt -, dass sich die drei Beteiligten nicht über den gesamten Nachlass F, sondern nur im Hinblick auf den zum Nachlass F gehörenden Erbteil des Erblassers F an der Obererbengemeinschaft am Nachlass A - also über den Nachlassgegenstand Erbteil F des Nachlasses F am Nachlass A - auseinandersetzen. Insoweit steht aber nur der Wege der Erbteilsübertragung im Hinblick auf den Erbteil des F am Nachlass A zur Verfügung und auch hier bezieht sich diese Lösung auf alle vom Erbanteil des F umfassten Nachlassgegenstände des Nachlasses A und nicht nur auf den Erbanteil des F am vorliegenden Grundbesitz. Auch auf diesem Wege lässt sich somit kein Bruchteilseigentum von F2 und F3 am Grundbesitz, sondern allenfalls eine Bruchteilsberechtigung von F2 und F3 am Erbteil des Erblassers F am Nachlass A erreichen. Die Abschichtung steht insoweit dagegen von vorneherein nicht zur Verfügung, weil sie nur in der Form möglich wäre, dass der durch alle drei Miterben repräsentierte Erbteil des Erblassers F am Nachlass A abgeschichtet wird, der dann den übrigen Miterben am Nachlass A (also B, C, D und E) anwächst. Das ist ersichtlich nicht gewollt und die weiter oben beschriebene Erbteilsübertragung oder Abschichtung bezüglich des Nachlasses F ist ersichtlich ebenfalls nicht gewollt.

    Bei ineinander verschachtelten Erbengemeinschaften muss man also immer darauf achten, worüber eigentlich verfügt werden soll.

  • Der Antragsteller verweist auch darauf, dass über den Erbanteil Miterbengemeinschaft über den ererbten Anteil der Obergemeinschaft an dem betreffenden Grundbesitz verfügt werden kann. Somit soll die Erbengemeinschaft über dessen Anteil an der Obergemeinschaft - als Einzelgegenstand des Erblassers gem. § 2040 verfügt haben. Es wird auf ein DNotI Gutachten vom 7.05.2003 41111 und vom 13.10.2004 53668 und vom 08.04.2005 58254 und vom 20.07.2016 150262.
    Es wird noch mitgeteilt, dass Ergebnis der Auseinandersetzung ist, das die Bruchteilsgemeinschaft weiter in ungeteilter Obererbengemeinschaft das Eigentum an dem betrfefenden Grundbesitz hält. Im übrigen betseht die Untererbengemeinschaft hinsichtlich der Nachlassbestandteile des Erblasser, die nicht von der Auseinadnersetzung betroffen sind, weiter fort.

    Ich bin auch der Meinung, dass das nicht geht. In den Gutachten wird immer vom gesamten Erbteil oder von Abschichtung gesprochen.

  • Ich hatte ja geschrieben, dass und in welcher Weise das (nur) geht. Auf jeden Fall nicht im Wege einer Auflassung, sondern im Wege der Übertragung des früheren Erbteils des F am Nachlass A (also nicht des Erbanteils von F1 an der Untererbengemeinschaft bezüglich Nachlass F!) an F2 und F3. An mehrere Erwerber kann ein Erbanteil auch in Bruchteilsgemeinschaft übertragen werden. Also nicht anders, als wenn F seinen Erbanteil noch zu seinen Lebzeiten an F2 und F3 übertragen hätte.

    Ergebnis ist dann, dass

    a) der Grundbesitz nach wie vor der Obererbengemeinschaft zusteht, an welcher nunmehr im Hinblick auf den früheren Erbanteil des F nur noch F1 und F2 unterbeteiligt sind;
    b) sich die Übertragung des Erbteils von F am Nachlass A zwingend auf alle Nachlassgegenstände im Nachlass A erstreckt;
    c) die Erbengemeinschaft am Nachlass F aber unverändert aus F1, F2 und F3 besteht, wobei der Erbteil des F am Nachlass A als einzelner Nachlassgegenstand aus der Erbmasse F ausgeschieden ist.

  • Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. ich hatte auch versucht dem Notar das in einer Zwischenverfügung klarzumachen. Er bleibt dabei:
    Die Erbauseinandersetzung handelt es sich nicht um eine Verfügung nach § 2033 II BGB, sondern um eine gemeinschaftliche Verfügung sämtlicher Miterben über einen Einzelgegenstand am Nachlass des Erblassers gem. § 2040 I BGB , nämlich die Beteiligung an der Obererbengemeinschaft. Ein solche Auseinandersetzung der Untererbengemeinschaft an dem Einzelgegenstand mit Bildung von Bruchteilseigentum an dem Nachlassgegenstand, der den Bruchteilseigentümern wiederum in Erbengemeinschaft an der Obererbengemeisnchaft zusteht ist nach der Literatur zulässig und damit eintragbar.
    Dies ist ja grundsätzlich auch so, wenn man in der Urkunde nicht dann noch die Beschränkung auf das Grundstück vornimmt oder ausgeführt hätte, dass der Grundbesitz der noch einzige Nachlass ist. Dann wäre jedoch immer noch die Auflassung nicht möglich.
    Ich werde nun den Antrag zurückweisen.

  • Hallo
    ich hatte den Antrag auch zurückgewiesen.
    Nun kommt eine Ergänzungsurkunde:
    die Notariatsangestellte handelt aufgrund der Vollmacht - welche zur Abgabe von Erklärungen, Bewilligungen und Anträge materiell und formell-rechtlich zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages berechtigt, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind.

    Abschnitt entfällt ersatzlos (enthielt die Erbauseindersetzung nur an den vorbezeichneten Grundbesitz) wie in #1

    Inhalt jetzt:
    Einig für meine Vollmachtgeber erkläre ich klarstellend und berichtigend zu Abschnitt II, dass der Vertragsgegenstand der ersten Urkunde der Erbteil des Erblassers F am Nachlass der Erblasserin A (Obererbengemeinschaft) ist, der den Beteiligten als Miterbinnen nach F (Untererbengemeinschaft) in Erbengemeinschaft zusteht.

    Die Beteiligten heben die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft am Vertragsgegenstand auseinander und vereinbaren, das der Erbteil des F am Nachlass der A den Erwerberinnen F2 und F 3 zu gleichen Anteilen zusteht.

    Die Beteiligten sind sich einig, dass auf F2 und F3 der Erbteil des F an der Obererbengemeinschaft zu gleichen Teilen übergeht und bewilligen die Berichtigung des Grundbuchs.

    Das müsste doch jetz inhaltlich zulässig sein oder? Reicht die Vollmacht? muss die UB auf die Ergänzungsurkunde auch noch erteilt werden oder reicht die UB für den ersten Vertrag?

  • Ich denke nicht, dass man diese Korrektur mit der Vollzugsvollmacht machen kann. Es handelt sich um einen anderen Vertragsgegenstand.

    Sollte man es daran nicht scheitern lassen, wäre jedenfalls eine neue UB erforderlich.

    Der richtige Weg wäre eine Nachtragsurkunde gewesen.

  • ja das ist die Frage, ob man diese Ergänzungsurkunde wohlwollend unter Vertragsänderungen - Erklärungen auch materiellrechtlicher Art fassen kann und somit der Vertragsgegenstand geändert werden kann aufgrund der Vollzugsvollmacht.
    Da werde ich noch etwas drüber nachdenken müssen.

  • ...die Notariatsangestellte handelt aufgrund der Vollmacht - welche zur Abgabe von Erklärungen, Bewilligungen und Anträge materiell und formell-rechtlich zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages berechtigt, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind. Abschnitt entfällt ersatzlos (enthielt die Erbauseindersetzung nur an den vorbezeichneten Grundbesitz) wie in #1 ....

    Der Umstand, dass die Einschränkung auf den Grundbesitz entfallen soll, zeigt ja gerade, dass die der Notariatsangestellten erteilte Vollmacht eben auf diesen Grundbesitz beschränkt ist.

    Wenn nun von der Notariatsangestellten Erklärungen abgegeben werden, wonach nicht der Grundbesitz, sondern der Erbteil betroffen sein soll, dann handelt es sich um eine Erweiterung, die vom Vollmachtsgegenstand nicht gedeckt ist. Der Vollmachtnehmer kann jedoch den Gegenstand der ihm erteilten Vollmacht nicht von sich aus erweitern; siehe diesen Thread:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post952015

    Daran ändert auch die „Befugnis zur Abgabe von Erklärungen, Bewilligungen und Anträge materiell und formell-rechtlich zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages berechtigt, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind“, nichts. Eine derartige Befugnis kam auch der Notariatsangestellten in dem vom OLG Naumburg (12. Zivilsenat), vom 01.03.2018, 12 Wx 49/17,
    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE401422018
    entschiedenen Fall zu. Die dort genannte Vollmacht lautete: „Die Beteiligten bevollmächtigen hiermit die Notariatsfachangestellten V. J., N. O., J. B. sämtlich dienstansässig beim amtierenden Notar, je einzeln und befreit von § 181 BGB, Erklärungen, Bewilligungen und Anträge materiell- oder formell-rechtlicher Art zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages abzugeben, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind.“ Diese Vollmacht hat das OLG dahin ausgelegt, dass die Notariatsangestellten nur zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt werden sollten, die der Behebung etwaiger technischer Hindernisse dienten, die der Verwirklichung der von den Kaufvertragsparteien vereinbarten Rechte und Pflichten und den von ihnen schon vorgenommenen Erfüllungshandlungen entgegenstehen. Dies sei der Beschränkung der Vollmacht auf Erklärung zu entnehmen, „soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind (Zitat: vgl. BGH, NJW-RR 2012, 1483)“.

    Eine solche Vollzugsvollmacht ermächtigt nicht dazu, den Vertragsgegenstand grundbuch-, kataster- und flächenmäßig abweichend und ergänzend zu dem notariellen Vertrag zu bezeichnen, auch wenn die Beteiligten den Vertragsgegenstand lediglich irrtümlich falsch bezeichnet haben sollten (siehe Weinland im jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, (Stand: 25.02.2022), § 167 BGB RN 62).

    Das OLG München 34. Zivilsenat führt dazu im Beschluss vom 18.10.2012, 34 Wx 358/12, aus:

    „Daraus lässt sich aber nicht - zumindest nicht zwingend - schließen, dass auch Erklärungen, die über den zuvor gezogenen Rahmen hinausgehen, gemeint sind. Nur in diesem Rahmen ist die Vollmacht - zweifelsfrei - unbeschränkt gegenüber Grundbuchamt, Behörden oder Dritten. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Beteiligten ihnen unbekannten Notariatsangestellten darüber hinaus unbeschränkte Vertretungsmacht einräumen wollten“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,

    es ist ein anderer Fall, aber es geht wieder um eine Angestelltenvollmacht.
    Im Grundbuch ist ein A- GmbH eingetragen. Nunmehr soll die Abspaltung der Zweigniederlassung(ist jetzt eine eigenständige GmbH) , die den Grundbesitz im hiesigen Grundbuchbezirk nutzt und erhalten soll im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden. Es wird ein Spaltungsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag ist gem. § 126 UmwG und § 28 GBO das Grundstück nicht bezeichnet. Zwischenverfügung ist ergangen. Schöner sagt ja Rd 995 f dann ist eine neue Auflassung erforderlich.
    Nunmehr wird die Auflassung vorgelegt. Es handeln 2 Notariatsangestellte: Die Vollamcht lautet wie folgt:
    Die Beteiligten bevollmächtigen die Angestellten .... alles zu erklären und zu beschließen, was zum Vollzug dieser Urkunde einschließlich der Änderung dieser Urkunde erforderlich oder zweckmäßig sein sollte.

    Wird die Auflassung von der Vollamcht geht oder leigt wieder eine Vertragerweiterung vor?
    Ich brauche doch dann zur Auflassung eine neue UB. Der Notar meint es ist die alte zum Spaltungsvertrag ausreichend.

  • Das kommt auf den Umfang der Vollmacht an. Reine Vollzugsvollmacht reicht nicht, aber gerade in Umwandlungssachen wird die Vollmacht gerne auch weiter gefasst - genau wegen solchen Fällen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • das ist der ganze Inhalt und Umfang der Vollmacht:
    alles zu erklären und zu beschließen, was zum Vollzug dieser Urkunde einschließlich der Änderung dieser Urkunde erforderlich oder zweckmäßig sein sollte.


    Ist jetzt die Frage ob "Änderung dieser Urkunde erforderlich" die Auflassung abdeckt und nicht nur Vollzugvollmacht ist.
    Was ist mit der UB selbst wenn ich die Genehmigungen nachfordere?

  • In der Vollmacht steht ausdrücklich drin, dass es sich um eine Vollzugsvollmacht handelt (... zum Vollzug ...). Die Erklärung einer neuen Auflassung ist aber kein Vollzugsgeschäft. Wenn man eine solche nachträgliche Erklärung von einer Auflassung ermöglichen will, muss man es schon ausdrücklich reinschreiben. Schließlich entstehen den Beteiligten dadurch ja nicht unerhebliche Kosten.

    Abgesehen davon wäre eine UB erforderlich. Das Grundstück ist ja von der bisherigen UB gerade nicht umfasst, da es noch nicht übergegangen ist.

  • Guten Morgen,

    ich habe mal wieder eine etwas andere Erbteilsübertragung.

    E ist im Grundbuch in einer Erbengemeinschaft nach A eingetragen.

    es wird erklärt, dass Schenkungsgegenstand ist das Grundbuch X mit eingetragenen Grundstücken

    Er erklärt jetzt, dass sein Anteil an der Erbengemeinschaft 18,75 % beträgt.

    Von diesem Erbanteil überträgt er bezogen auf das Grundbuch 8,16 % an B.

    Dann wird nochmal wiederholt:

    Er überträgt nun 8,16 % seines Erbanteils an den Schenkungs/Übertragungsgegenständen an den auf B. Grundbuchberichtigung wird bewilligt.

    Weiterhin soll an den Übertragungsgegenständen ein Nießbrauch für E eingetragen werden.

    Mal abgesehen, dass hier weder erklärt wird, dass der gesamte Erbteil am Nachlass übertragen wird und die sofortige diingliche Wirkung auch nicht erklärt ist, handelt es sich grundsätzlich wieder um eine Übertragung von einzelnen Nachlassgegenstanden wie vorstehend schon erörtert. Das ist auch nicht mein Problem.

    Wenn eine wirksame Erbteilsübertragung vorliegen würde, kann ich dann die Übertragung auch Eintragung der Prozente vornehmen? Oder muss ich in Bruchteile umrechnen?

    Wie würde der Nießbrauch eingetragen werden?

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