Reallast auflösend bedingt - nur an Mithaft?

  • Es soll im Zug eines Kaufvertrages eine Gesamtreallast an einer Haftstelle abgelöst werden. Sie soll auflösend bedingt werden - aber nur dort.
    Das müsste doch gehen: Wenn ich materiell-rechtlich eine Freigabe herbeiführen kann, müsste doch auch das Recht an einem Objekt auflösend bedingt werden können.
    Danke für alle Einschätzungen.

  • Sehe ich auch so. Weil bei der Reallast zumindest der 1132 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung findet, kann sie unabhängig vom weiteren Bestand an einem der Grundstücke erlöschen.

    Wonach findet § 1132 BGB entsprechende Anwendung?
    Vielleicht kann ich auch nicht lesen : D, aber hab in den §§ 1105 ff. BGB nichts gefunden.
    Bin natürlich der gleichen Meinung, dass es geht, aber auf anderer Grundlage.
    Eine Gesamtreallast ist laut Rechtsprechung zulässig (Palandt/Herrler BGB § 1105 Rn. 2 mwN) und wenn es ein Gesamtrecht ist, können auch einzelne Grundstücke entlassen werden.

  • Sehe ich auch so. Weil bei der Reallast zumindest der 1132 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung findet, kann sie unabhängig vom weiteren Bestand an einem der Grundstücke erlöschen.

    ... Bin natürlich der gleichen Meinung, dass es geht, aber auf anderer Grundlage. ...

    Welche?

    BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – IX ZR 51/15:

    "Die Bestellung einer Gesamtreallast an mehreren Grundstücken ist zulässig, wobei § 1132 Abs. 1 BGB analog anzuwenden ist. Diese kann von Anfang an dadurch entstehen, dass sie an mehreren Grundstücken eines oder verschiedener Eigentümer eingeräumt wird, oder nach § 1108 Abs. 2 BGB nachträglich durch Realteilung des belasteten Grundstücks (vgl. Staudinger/Reymann, BGB, 2017, § 1105 Rn. 4; BeckGroßKomm-BGB/Sikora, 2016, § 1105 Rn. 86)."

  • Sehe ich auch so. Weil bei der Reallast zumindest der 1132 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung findet, kann sie unabhängig vom weiteren Bestand an einem der Grundstücke erlöschen.

    ... Bin natürlich der gleichen Meinung, dass es geht, aber auf anderer Grundlage. ...

    Welche? -> meinte die danach genannte Fundstelle bzw. aufgrund Rechtsprechung. Dachte der Verweis auf 1132 ergibt sich aus einer Verweisungsvorschrift oder so. Kannte die BGH-Entscheidung noch nicht.

    BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – IX ZR 51/15: -> super danke! :)

    "Die Bestellung einer Gesamtreallast an mehreren Grundstücken ist zulässig, wobei § 1132 Abs. 1 BGB analog anzuwenden ist. Diese kann von Anfang an dadurch entstehen, dass sie an mehreren Grundstücken eines oder verschiedener Eigentümer eingeräumt wird, oder nach § 1108 Abs. 2 BGB nachträglich durch Realteilung des belasteten Grundstücks (vgl. Staudinger/Reymann, BGB, 2017, § 1105 Rn. 4; BeckGroßKomm-BGB/Sikora, 2016, § 1105 Rn. 86)."

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