Bescheinigung VO 1215/2012 Sitz des Schuldners relevant?

  • Hallo,
    ich habe eine Bescheinigungnach VO 1215/2012 erlassen.
    Jetzt kommt der Antrag auf Widerruf, da der Schuldner als Verbraucher seinen Wohnsitz nicht in demMitgliedsstaat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist.
    Ja, das stimmt, aber interessiert mich das bei dieser Bescheinigung?
    Der Schuldner hat seinen Sitz in Uruguay.
    Da es aber um Vergütungsansprüche eines Unternehmens gegenüber einem ehemaligen Beschäftigen (Schuldner) ging, liegt meiner Meinung keine Verbrauchersache vor. Aber auch hier: Hat mich das bei dieser Bescheinigung zu interessieren?
    Leider habe ich dazu nichtsWirkliches gefunden.
    Danke

  • Schubs mich bitte, falls ich hier auf dem Schlauch sitze, aber mE gilt die Brüssel-Ia-Verordung (1215/2012) nur für EU-Mitgliedsstaaten?
    Wenn der Schuldner in Uruguay sitzt, gelten wohl andere Übereinkommen.

    (ansonsten erinnert die Formulierung verdächtig an einen Widerspruch gegen die Bestätigung als europ. VT > Verbraucher keinen Wohnsitz im Inland, aber auch hier, betrifft mE nur EU)

  • Schubs mich bitte, falls ich hier auf dem Schlauch sitze, aber mE gilt die Brüssel-Ia-Verordung (1215/2012) nur für EU-Mitgliedsstaaten?
    Wenn der Schuldner in Uruguay sitzt, gelten wohl andere Übereinkommen.

    (ansonsten erinnert die Formulierung verdächtig an einen Widerspruch gegen die Bestätigung als europ. VT > Verbraucher keinen Wohnsitz im Inland, aber auch hier, betrifft mE nur EU)

    …wenn in Uruguay vollstreckt werden soll oder?
    Vielleicht hat der Schuldner Vermögen in einem EU-Mitgliedstaatund dann dürfte doch 1215/2012 wieder Anwendung finden.

  • Ich habe wohl versehentlich den Antrag auf Widerruf für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitelbeigefügt gehabt.
    Dieser dürfte hier in der Tataber nicht gelten.
    Ich habe dies demWiderspruchsführer mitgeteilt.
    Damit ist die Sache für mich erledigt.
    Danke für die Hinweise.

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