Hallo liebe Mitstreiter:innen!
In einem Fall stehe ich derzeit böse auf'm Schlauch und bitte um eure hilfreiche Unterstützung:
Der Großvater (G) überträgt seine Eigentumswohnung an seine Tochter (T) zu 1/2 Anteil und seine minderjährigen Enkeltöchter (E1 und E2) zu je 1/4 Anteil.
Im Übertragungsvertrag vereinbaren die Übernehmer (T, E1, E2) ein Nießbrauchsrecht an den auf die Enkeltöchter übertragenen Anteilen.
Meine Probleme mit dem Vertrag:
1.
Die Kinder sind in der Urkunde (nur) von den Eltern vertreten.
- Ich denke, diese sind von der Vertretung ausgeschlossen und ein Ergänzungspfleger ist zu bestellen.
2.
Die Minderjährigen bilden eine Bruchteilsgemeinschaft mit der T.
- Ich denke: Insoweit haften die Minderjährigen gesamtschuldnerisch auch für die Verbindlichkeiten der übrigen Bruchteilseigentümer (ggü. der Wohnungseigentümergemeinschaft, für öffentliche Lasten o.ä.). Ich halte daher eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 für erforderlich.
3.
Das Nießbrauchsrecht behält sich nicht der Übergeber vor, sondern wird der weiteren Übernehmerin (T) eingeräumt. Es ist auch kein bestehendes Recht, sondern wird im Zuge der Übergabe erst durch die Übernehmer begründet.
Ich habe eine schlechtes Bauchgefühl dabei, kann es aber nicht konkret in Worte fassen. Ist das nicht ein Problem mit der Entgeltlichkeit??? Geht das überhaupt?
Vielen Dank für jeden Hinweis!