Minderjährige und Nießbrauch für weitere Beschenkte

  • Hallo liebe Mitstreiter:innen!
    In einem Fall stehe ich derzeit böse auf'm Schlauch :confused::gruebel: und bitte um eure hilfreiche Unterstützung:

    Der Großvater (G) überträgt seine Eigentumswohnung an seine Tochter (T) zu 1/2 Anteil und seine minderjährigen Enkeltöchter (E1 und E2) zu je 1/4 Anteil.
    Im Übertragungsvertrag vereinbaren die Übernehmer (T, E1, E2) ein Nießbrauchsrecht an den auf die Enkeltöchter übertragenen Anteilen.

    Meine Probleme mit dem Vertrag:
    1.
    Die Kinder sind in der Urkunde (nur) von den Eltern vertreten.
    - Ich denke, diese sind von der Vertretung ausgeschlossen und ein Ergänzungspfleger ist zu bestellen.

    2.
    Die Minderjährigen bilden eine Bruchteilsgemeinschaft mit der T.
    - Ich denke: Insoweit haften die Minderjährigen gesamtschuldnerisch auch für die Verbindlichkeiten der übrigen Bruchteilseigentümer (ggü. der Wohnungseigentümergemeinschaft, für öffentliche Lasten o.ä.). Ich halte daher eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 10 für erforderlich.

    3.
    Das Nießbrauchsrecht behält sich nicht der Übergeber vor, sondern wird der weiteren Übernehmerin (T) eingeräumt. Es ist auch kein bestehendes Recht, sondern wird im Zuge der Übergabe erst durch die Übernehmer begründet.
    Ich habe eine schlechtes Bauchgefühl dabei, kann es aber nicht konkret in Worte fassen. Ist das nicht ein Problem mit der Entgeltlichkeit??? Geht das überhaupt?

    Vielen Dank für jeden Hinweis!

    2 Mal editiert, zuletzt von Die Kleene (25. März 2021 um 16:26) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • Welche Kommentierung hast du bereits dazu gelesen? Wo ist dort etwas als streitig aufgeführt zu dem du eine Entscheidungshilfe benötigst?

    Naja egal.
    Zu 1. und 3. kommt es hinsichtlich des Nießbrauchs auf die Tragung außergewöhnlicher Lasten an um den Vertretungsausschluss wegen des lediglich rechtlichen Vorteils zu negieren:
    a)1. Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zu Grunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28 = NJW 1981, 109).
    2. Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat.
    3. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil i.S. des § 107 BGB.
    BGH, Beschluß vom 25. 11. 2004 - V ZB 13/04 (BayObLG) (NJW 2005, 415, beck-online)
    b)Die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Genehmigung eines unentgeltlichen Übertragungsvertrags ist notwendig, wenn die Eltern der minderjährigen Übernehmerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundbesitz erhalten sollen und eine Pflicht der Eltern zur Übernahme von Kosten jeglicher Art nicht vereinbart ist (Aufgabe v. OLG Celle, Beschl. v. 16.2.2001 – 4 W 324/00, BeckRS 2001 30162324).
    OLG Celle, Beschl. v. 7.11.2013 – 4 W 186/13 (NJOZ 2014, 1100, beck-online)
    Da jedoch ein Wohnungseigentum übertragen wird, ist lediglich rechtlich vorteilhafter Erwerb sowieso ausgeschlossen und es besteht Vertretungsausschluss:
    Der (schenkweise) Erwerb einer Eigentumswohnung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und bedarf deshalb der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrags oder eines Mietvertrags über die Eigentumswohnung kommt es nicht an.
    BGH, Beschluss vom 30. 9. 2010 - V ZB 206/10 (OLG Hamm)
    (NJW 2010, 3643, beck-online)

    Zu 3.:Ein bestehender Nießbrauch oder ein bestehender Mietvertrag führen nicht zur Entgeltlichkeit. (siehe OLG Hamm Beschl. v. 6.8.2014 – I-15 W 94/14, BeckRS 2014, 17023, beck-online) Ein als Erwerbsmodalität bestellter Nießbrauch ist wie bei der Prüfung des lediglich rechtlichen Vorteils als ein bereits eingetragener zu behandeln. Es besteht keine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1821 BGB.

    zu 2.:
    Deine Ansicht trifft zu, vgl. KG NZM 2011, 78; OLG Köln ZWE 2015, 318 = FamRZ 2015, 1410; OLG München BeckRS 2012, 21804 = FamRZ 2013, 494;
    (zitiert nach BeckOGK/Schöpflin, 1.3.2021, BGB § 1822 Rn. 93)

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    4 Mal editiert, zuletzt von Ryker (23. März 2021 um 11:49)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!