Verzinsung im KFB bei nachträglichen Antragsergänzungen

  • Werte Foristinnen und Foristen, liebe Gemeinde!

    Zu folgender Verzinsungsfrage bei der Kostenfestsetzung muss ich mal wieder die Schwarmintelligenz des Forums bemühen. Schon mal vorab vielen Dank fürs Mitdenken!

    Sachverhalt:

    • Kläger K verklagt Beklagten B. Die Prozessbevollmächtigten führen ergebnislose Vergleichsverhandlungen am Telefon. Im Termin am 01.12.2020 ergeht ein Versäumnisurteil.
    • Am 02.12.2020 beantragt K die Festsetzung der Kosten (1,3 VG, 0,5 TG, PT-Pauschale, 16 % USt, GK) sowie deren Verzinsung ab Antragstellung.
    • Am 10.12.2020 beantragt K eine Ergänzung der Kostenfestsetzung (1,2 TG statt 0,5 TG) wegen der Vergleichsgespräche.
    • B erhebt fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil, den er erst am 01.02.2021 wieder zurücknimmt.
    • Am 02.02.2021 beantragt K eine weitere Ergänzung der Kostenfestsetzung (auf alles 19 % statt 16 %) wegen des geänderten Umsatzsteuersatzes.
    • Nunmehr steht die Kostenfestsetzung an.


    Frage: Ab welchem Datum sind die festzusetzenden Kosten zu verzinsen?

    Variante 1: einheitliche Verzinsung der gesamten Kosten (1,3 VG, 1,2 TG, PT-Pauschale und 19 % USt, GK) ab dem ersten KFA

    Variante 2: differenzierte Verzinsung jeweils in Höhe des beantragten Betrages ab dem jeweiligen Antrag, also:

    • 1,3 VG, 0,5 TG, PT-Pauschale, 16 % USt, GK ab dem ersten KFA
    • 0,7 TG ab dem zweiten KFA
    • 3 % USt ab dem dritten KFA


    Variante 3: ???

    Bin gespannt auf Eure Rückmeldungen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Sofern die nachträglichen Anträge als Änderungen des ersten Antrags zu sehen sind, ist die Verzinsung ab des ersten KFA, frühestens jedoch ab Kostengrundentscheidung zu gewähren.
    -> § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO
    -> "Der Antrag kann noch nach Rechtskraft des KFB nachgeholt werden und ist auch dann ab Eingang des [KFA] zu verzinsen. Antrag idS ist nur der Erstantrag", "Bei Einreichung eines Antrags, ehe der Titel vorliegt, entsteht der Zinsanspruch erst ab Erlass des Titels" usw. (Zöller ZPO § 104 Rn. 6)
    Da steht auch mehr zu verschiedenen Fällen, wenn die Kostengrundentscheidung sich ändert usw.

  • Variante 1 bzw. wie Mara.
    Bei mir kommt es im KFB bzgl. der Zinsen nur zu "Splittungen", wenn im laufenden Kostenfestsetzungsverfahren Teilzahlungen geleistet werden. Dann tenoriere ich durchaus "500,00 € Festsetzung sowie Zinsen (....) aus 1000,00 € in der Zeit vom (Antragstellung bis Teilzahlung) sowie Zinsen (...) aus 500,00 € seit dem (ab Teilzahlung)".

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


    Frage: Ab welchem Datum sind die festzusetzenden Kosten zu verzinsen?

    Variante 1: einheitliche Verzinsung der gesamten Kosten (1,3 VG, 1,2 TG, PT-Pauschale und 19 % USt, GK) ab dem ersten KFA

    Variante 2: differenzierte Verzinsung jeweils in Höhe des beantragten Betrages ab dem jeweiligen Antrag, also:

    • 1,3 VG, 0,5 TG, PT-Pauschale, 16 % USt, GK ab dem ersten KFA
    • 0,7 TG ab dem zweiten KFA
    • 3 % USt ab dem dritten KFA


    Variante 3: ???

    Ich halte die erste Variante für fehlerhaft. Ein wirksamer (vgl. insoweit OLG Frankfurt, 18 W 32/20) Kostenfestsetzungsantrag (nicht der Verzinsungsantrag) ist für das Entstehen des Zinsanspruches konstitutiv.
    Daraus folgt m.E. zwingend, dass der Zinsanspruch auch nur hinsichtlich der Kosten entstehen kann, deren Festsetzung beantragt wurde. Für weitere Kosten ist ein KFA ja gerade nicht gestellt. Es wäre m.E. widersinnig, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag auch die Verzinsung für Beträge in Gange setzten könnte die in ihm überhaupt nicht beansprucht werden. Das Gesetz spricht aus von "dem" Kostenfestsetzungsantrag und nicht von "einem" Kostenfestsetzungsantrag. Für jeden Teilbetrag entsteht der Verzinsungsanspruch daher m.E. mit Eingang des auf diesen Betrag gerichteten Festsetzungsantrages.
    Auch bei einem Nachfestsetzungsantrag kann nicht auf den Eingang des ursprünglichen KFA abgestellt werden, sondern nur auf den Eingang des Nachfestsetzungsantrages.

    Die in #2 zitierte Auffassung im Zöller überzeugt mich nicht (zumal ich mir nicht einmal sicher bin, dass diese überhaupt auf den vorliegenden Fall abzielt). Insbesondere geht aus der vom Zöller zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (10 W 101/02) nichts entsprechendes hervor.

    Zutreffend ist daher m.E. Variante 2, mit der Abweichung, dass die zusätzliche Umsatzsteuer nicht entstanden sein dürfte und daher weder festzusetzen noch zu erstatten ist.
    Für die Frage der Verzinsung der Gebühren ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren nach §8 RVG maßgeblich (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt RVG, 24. Auflage Nr. 7008 VV RVG Rn. 35 m.w.N.). Daher sind die Gebühren vorliegend mit Erlass der im Versäumnisurteil enthaltenen Kostenentscheidung fällig geworden. Der später eingelegte Einspruch ist nicht geeignet die schon eingetretene Fälligkeit zu beseitigen. Es entstehen dadurch m.E. auch nicht nachträglich höhere Steuern. Anderes würde nur für Gebühren(teile) gelten, die erst nachher entstehen. Derartige sind aber vorliegend nicht ersichtlich.

    Ich habe daher bei nachträglicher Erweiterung des KFA stets einen gesplitterten Zinsbeginn festgesetzt.

  • Danke schön @Mara, Schneewittchen & jfp.

    Die Bedenken von jfp bezüglich des Zinsbeginns hege ich auch, daher rührt meine Nachfrage. Insoweit sehe ich eher eine Analogie zu einer Klageerweiterung im Prozess: Prozesszinsen auf den erweiterten Klagebetrag gibt es auch erst ab Rechtshängigkeit des ergänzten Klageantrages und nicht schon (rückwirkend) ab der ursprünglichen Klageeinreichung.

    Was mich nur verwundert ist, dass ich dazu bislang weder Rechtsprechung noch eine Kommentarstelle finden konnte.


    Die von jfp zusätzlich problematisierte Frage bezüglich der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze bei einem Versäumnisurteil und anschließendem Einspruchsverfahren ist aus meiner Sicht zumindest umstritten. So vertritt bspw. der DAV die Auffassung, dass es auch in diesem Fall auf eine Gesamtfälligkeit ankommt: "In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob bei einer Teilfälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG vor dem 30. Juni 2020 insoweit der Umsatzsteuersatz von 19 % verbleibt und nur die weitere Vergütung mit dem geringeren Steuersatz von 16 % zu erheben ist. Im Rahmen der gesetzlichen Vergütung kann die Tätigkeit bis zur Teilfälligkeit jedoch nicht als eigenständige Teilleistung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG angesehen werden, da es sich nicht um abgrenzbare Teile einer Gesamtleistung handelt und auch die Vergütung nicht für die Teile gesondert erhoben wird, sondern insgesamt. Es bleibt dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Der Umsatzsteuersatz ist daher einheitlich nach der Gesamtfälligkeit zu bemessen."

    Ebenso übrigens Norbert Schneider in NZFam 2020, 597, 601f. ("IV. Abrechnung bei Teilfälligkeiten").

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  • Ich halte ebenfalls Var. 2 für richtig. Denn der Anspruch auf Verzinsung (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) setzt einen entsprechenden Antrag (Eingang bei Gericht) voraus (vgl. z. B. OLG Koblenz, MDR 2011, 1323 = JurBüro 2012, 30 = FamRZ 2012, 323 = Rpfleger 2012, 177 = NJW-RR 2012, 447 - Rn. 10 ff., insb. Rn. 14 noch einmal ausdrücklich, zitiert nach juris).

    Was die Frage nach der Änderung des USt-Satzes beim VU und die Berechnung der USt anbetrifft: Das spielt am Ende hier keine Rolle, wie schon jfp schon festgestellt hat. Denn die Fälligkeit der 1,2-TG ist ja vor der USt-Änderung eingetreten.

    Nur zur Ergänzung Silberkotelett:

    Es ist richtig, daß innerhalb desselben gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrere Teilfälligkeiten eintreten können, hier also wegen der Kostenentscheidung im VU nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 RVG. Daher ist auch für die Vergütung nach Teilfälligkeit der jeweilige USt-Satz zu berechnen. Insoweit vertritt beim VU (oder auch Versäumnisbeschluß) nicht nur N. Schneider (in: AnwK-RVG, 8. Aufl., § 8 Rn. 76), sondern z. B. auch Müller-Rabe (in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 7008 VV Rn. 36) die grds. Auffassung, daß die 1,3-VG und 0,5-VG + Auslagen und die späteren 0,7-TG + ggf. weitere Auslagen bei zwischenzeitlichem Wechsel des USt-Satzes und der unterschiedlichen Fälligkeit unterschiedlich zu versteuern sind.

    N. Schneider (in: AnwK-RVG, 6. Aufl. 2012, Anh. zu § 61 Rn. 11 mit Beispielrechnung - als am 01.01.2007 der USt-Wechsel von 16 % zu 19 % erfolgte) weist darauf hin, daß hinsichtlich der Vergütung bis zur Kostenentscheidung im VU lediglich eine Teilleistung i. S. d. UStG vorliegt, die mit z. B. 16 % abzurechnen ist. Nach endültiger Beendigung der Instanz (im Februar 2007) müsse der RA dann aber eine Schlußrechnung schreiben, mit der er also die Gesamtvergütung der 19%igen USt unterwirft. Den bereits vereinnahmten Betrag für die Vergütung bis zum VU (mit 16 % berechnet) müsse der RA dann netto abziehen. Also wird im Endeffekt lediglich auf den so verbleibenden Differenzbetrag (netto) die 19 % berechnet (was im Ergebnis also im Regelfall der 0,7-TG + 19 % entspräche). Zu dieser Konstellation gibt es wohl auch keinen Meinungsstreit.

    Das soll aber anders sein, wenn es um den umgekehrten Fall geht, daß also die Schlußrechnung mit 16 % am Ende zu versteuern ist, während die Teilvergütung nach dem VU noch mit 19 % berechnet wurde? Wer vertritt denn die (zum DAV oder N. Schneider) gegenteilige Meinung? Abgesehen davon, ziehe ich in der Praxis bei Schlußrechnungen etwaige Zahlungen, Teil- bzw. Vorschuß-Rechnungen immer erst nach dem Brutto ab, wobei ich das Netto und den USt-Satz immer gesondert dabei ausweise. Würde man in diesem Fall (19 % zu 16 %) netto abziehen, würden 3 % bereits vereinnahmter USt andernfalls doch "unter den Tisch fallen"?

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  • Zum Meinungsstand bezüglich des Umsatzsteuersatzes bei Teilfälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 2 Var. 1 RVG:

    Der von mir zitierte DAV-Leitfaden wurde u.a. von Norbert Schneider mit erarbeitet (Siehe dort: "Autorenhinweis"). Und auch in NZFam 2020, 597, 601f. ("IV. Abrechnung bei Teilfälligkeiten") vertritt Norbert Schneider gerade das Gegenteil Deiner Ausführungen. Dort ging es um den Übergang von 19 % zu 16 % per 01.07.2020:

    "Die Tätigkeit bis zum Erlass des Versäumnisbeschlusses stellt aber keine eigenständige Teilleistung iSd § 13 I Nr. 1 a S. 2 UStG dar, für die eine gesonderte Vergütung gezahlt wird. Hier tritt vielmehr lediglich eine vorzeitige Teilfälligkeit ein. Dieser Fall ist vergleichbar mit einem Vorschuss. Das folgt schon daraus, dass für die weitere Tätigkeit nach dem Versäumnisbeschluss keine gesonderte Vergütung anfällt, sondern sich die bisherige Vergütung erhöht. Die Verfahrensgebühr wird als Dauergebühr zwar erneut ausgelöst, kann aber insgesamt nur einmal geltend gemacht werden (§ 15 II RVG). Die bisherige Terminsgebühr erstarkt von 0,5 auf 1,2. Hieraus ist zu ersehen, dass die bisherige Vergütung in der weiteren Vergütung aufgeht. Es liegen damit keine gesondert abgrenzbaren und gesondert zu vergütenden Leistungen vor, zumal der Anwalt auch nicht verpflichtet ist, teilfällige Beträge abzurechnen.


    Hieraus folgt, dass das gesamte Mandat einheitlich mit 16 % zu versteuern und wie folgt abzurechnen ist."

    Hat er möglicherweise seine Ansicht geändert? Die von Dir zitierte 8. Auflage des AnwK-RVG stammt schließlich aus 2017. Die 24. Auflage des Gerold/Schmidt datiert auf 2019.

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  • Hat er möglicherweise seine Ansicht geändert?


    Das habe ich mich auch gefragt (ganz dem Motto: "Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung wechseln kann." - Francis Picabia). Auf den ersten Blick hatte ich keinen Widerspruch darin erkannt, weil er sich eben nicht mit der Änderung von 19 % auf 16 %, sondern mit 16 % auf 19 % dort beschäftigt. Allerdings stehen seine Ausführungen zur steuerrechtlichen Bewertung (ob Teilleistung i. S. d. UStG oder nicht) jetzt dazu wohl im Widerspruch.

    Vielleicht findet sich ja auch noch Rechtsprechung (vom damaligen Wechsel 2006/07) dazu? :)

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  • Ich werfe eine Abwandlung in den Thread:

    1. KFA geht bei Gericht ohne Zinsantrag ein
    2. Gegenseite moniert Höhe der errechneten Kosten (m.E. zu Recht) und zahlt unstreitigen Betrag aus
    3. Antragsteller moniert Monierung und stellt Zinsantrag

    Ich würde jetzt sagen: Forderung erfüllt, zur Hauptforderung muss ich den KFA zurückweisen. Aber was mache ich wegen der Zinsen?
    (Ich habe den Sachverhalt abgeglichen und nein, Silberkotelett ist nicht Prozessbevollmächtigter in meiner Sache. :D)

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  • Aber was mache ich wegen der Zinsen?


    Die könntest Du festsetzen (vgl. KG, NJW-RR 2020, 508 = AGS 2020, 244). Insoweit ist der nachträgliche Zinsantrag unschädlich, weil es nicht auf diesen, sondern den Eingang des KFA für den Zinsbeginn ankommt.

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  • Aber was mache ich wegen der Zinsen?


    Die könntest Du festsetzen (vgl. KG, NJW-RR 2020, 508 = AGS 2020, 244). Insoweit ist der nachträgliche Zinsantrag unschädlich, weil es nicht auf diesen, sondern den Eingang des KFA für den Zinsbeginn ankommt.


    Ebenso :daumenrau

    Bolleff und jfp:

    Dankeschön! Dann würdet ihr also die Erfüllung ermitteln? Falls die vor Eingang des Zinsantrags liegt, sehe ich ein bisschen ein Problem damit, auf einen an und für sich wegen Erfüllung erledigten Antrag noch eine (nachträglich rückwirkende) Verzinsung auszusprechen. (Wann genau die - vor oder nach Zinsantragseingang eingetreten ist, ist noch unklar.)

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    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (24. März 2021 um 16:42) aus folgendem Grund: Letzte Klammer zur Klarstellung eingefügt

  • Dankeschön! Dann würdet ihr also die Erfüllung ermitteln?


    In den Grenzen, die Dir zur Verfügung stehen (Akteninhalt, Zugeständnis des Gegners bzw. sein Schweigen, weil § 138 Abs. 3 ZPO auch im KFV Anwendung findet). Im Zweifel (also Streit über die Erfüllung) bleibt nur übrig, den Erstattungspflichtigen auf die außerhalb des KFV bestehenden Möglichkeiten zu verweisen (§ 767 ZPO).


    Falls die vor Eingang des Zinsantrags liegt, sehe ich ein bisschen ein Problem damit, auf einen an und für sich wegen Erfüllung erledigten Antrag noch eine (nachträglich rückwirkende) Verzinsung auszusprechen.


    Es kommt nicht auf den Verzinsungsantrag, sondern auf den Kostenfestsetzungsantrag an.

    (Wann genau die - vor oder nach Zinsantragseingang eingetreten ist, ist noch unklar.)


    Daher findet auch keine Rückwirkung statt, wenn nach dem KFA die (unstreitige) Erfüllung eingetreten ist. Anders mag der Fall zu beurteilen sein, wenn bereits vor KFA die Erfüllung eingetreten ist. Dann fehlt es aber bereits am Rechtsschutzbedürfnis eines KFA generell, ohne den eine Verzinsung sowieso nicht ausgesprochen werden kann.

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  • Dankeschön! Dann würdet ihr also die Erfüllung ermitteln? Falls die vor Eingang des Zinsantrags liegt, sehe ich ein bisschen ein Problem damit, auf einen an und für sich wegen Erfüllung erledigten Antrag noch eine (nachträglich rückwirkende) Verzinsung auszusprechen. (Wann genau die - vor oder nach Zinsantragseingang eingetreten ist, ist noch unklar.)

    Wenn der Einwand der Erfüllung nicht bestritten wird, gilt dieser nach §138 III ZPO als zugestanden. Soweit erfüllt wurde besteht für die Festsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. OLG Celle, 2 W 221/18; JurBüro 2019, 206).

    Wie in #4 schon geschrieben entsteht der materiellrechtliche Zinsanspruch mit Eingang des KFA und unabhängig von der Stellung eines Zinsantrages, der nachgeholt werden kann (exemplarisch: Jaspersen in BeckOK ZPO, 39. Edition Stand 01.12.2020, §104 Rn. 50 unter Verweis auf KG, 1 W 2024/78, Rpfleger 78, 385).
    Der Anspruch auf laufende Zinsen erlischt mit Zahlung des Hauptanspruches. Der Anspruch auf Zahlung der bis dahin entstandenen Zinsen natürlich nicht. Daher können diese festgesetzt werden (zur Verjährung dieses Anspruches s. OLG Hamm, I-25 W 226/18).

    Insoweit wäre natürlich noch ergänzender Sachvortrag hinsichtlich des Datums der Zahlung anzufordern.

  • Also bei Schneewittchens Abwandlung bin ich ganz auf Eurer Linie, also Festsetzung der Verzinsung ab Eingang des KFA bis zur Erfüllung. Der spätere Verzinsungsantrag wirkt auf den ersten Festsetzunsgantrag zurück, wie auch schon Mara (#2) ausgeführt hat.

    Eine Zinslast kann nur vermieden werden, wenn der in die Kosten Verurteilte die Kosten von sich aus ermittelt und schon vor dem Festsetzungsantrag begleicht.


    (Ich habe den Sachverhalt abgeglichen und nein, Silberkotelett ist nicht Prozessbevollmächtigter in meiner Sache. :D)

    Das kann man nie wissen. Silberkotelett ist überall. ("Der größte Trick, den der Teufel je gebracht hat, war die Welt glauben zu lassen, es gäbe ihn gar nicht.")

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  • Aber vielleicht nochmal BTT, besser: Back To (sich neu herausgestellten zweiten) Topic:

    Teilfälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 2 Var. 1 RVG vs. eigenständige Teilleistung i.S.d. UStG

    Hat er möglicherweise seine Ansicht geändert?


    Das habe ich mich auch gefragt (ganz dem Motto: "Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung wechseln kann." - Francis Picabia). Auf den ersten Blick hatte ich keinen Widerspruch darin erkannt, weil er sich eben nicht mit der Änderung von 19 % auf 16 %, sondern mit 16 % auf 19 % dort beschäftigt. Allerdings stehen seine Ausführungen zur steuerrechtlichen Bewertung (ob Teilleistung i. S. d. UStG oder nicht) jetzt dazu wohl im Widerspruch.

    Vielleicht findet sich ja auch noch Rechtsprechung (vom damaligen Wechsel 2006/07) dazu? :)

    Kann hierzu jemand noch etwas ergänzen? So ganz praxisfern ist die Frage ja nicht. Kollege Schneider, bitte melde Dich!

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  • Wie in #4 schon geschrieben entsteht der materiellrechtliche Zinsanspruch mit Eingang des KFA und unabhängig von der Stellung eines Zinsantrages, der nachgeholt werden kann (exemplarisch: Jaspersen in BeckOK ZPO, 39. Edition Stand 01.12.2020, §104 Rn. 50 unter Verweis auf KG, 1 W 2024/78, Rpfleger 78, 385).

    Ich habe jetzt noch folgende Reihenfolge:

    1. Kostenschuldner stellt KFA (natürlich ohne Zinsantrag)
    2. Kostengläubiger nimmt Stellung und stellt Zinsantrag

    Frage: jfp, gilt dein Zitat auch für diesen Fall oder muss ich für den Zinsbeginn darauf abstellen, wer den (Ursprungs-)KFA gestellt hat?
    Nach meinem - Dank diesem Thread - reformierten Verständnis der Sache schlägt der Zinsantrag des Kostengläubigers auf den Eingang des KFAs des Kostenschuldners zurück.

    Silberkotelett: Danke, dass ich mir dein Problem immer wieder ausleihen darf! *g* Irgendwie habe ich aber ein schlechtes Gewissen, wenn meine Abwandlungen hier auf Lösungen stoßen, dein Grundfall aber noch nicht abgeschlossen ist... :oops:

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  • Ich habe jetzt noch folgende Reihenfolge:

    1. Kostenschuldner stellt KFA (natürlich ohne Zinsantrag)
    2. Kostengläubiger nimmt Stellung und stellt Zinsantrag

    Frage: jfp, gilt dein Zitat auch für diesen Fall oder muss ich für den Zinsbeginn darauf abstellen, wer den (Ursprungs-)KFA gestellt hat?
    Nach meinem - Dank diesem Thread - reformierten Verständnis der Sache schlägt der Zinsantrag des Kostengläubigers auf den Eingang des KFAs des Kostenschuldners zurück.

    Ich verstehe den Sachverhalt nicht so ganz. Hat der Kostenschuldner die Festsetzung gegen sich selbst beantragt oder hast du den KFA des Kostengläubigers verschwiegen?

    Der Zinsanspruch kann m.E. erst mit Eingang des KFA desjenigen entstehen, dem der Zinsanspruch zusteht. Den ohne dessen Antrag kann eine Festsetzung nicht erfolgen (§308 ZPO). Der Erstattungspflichtige ist insoweit auch nicht antragsberechtigt.
    Der Antrag des Kostenschuldners kann daher eigentlich keinen Zinsanspruch für den Kostengläubiger auslösen.


  • Ich verstehe den Sachverhalt nicht so ganz. Hat der Kostenschuldner die Festsetzung gegen sich selbst beantragt oder hast du den KFA des Kostengläubigers verschwiegen?

    Der Zinsanspruch kann m.E. erst mit Eingang des KFA desjenigen entstehen, dem der Zinsanspruch zusteht. Den ohne dessen Antrag kann eine Festsetzung nicht erfolgen (§308 ZPO). Der Erstattungspflichtige ist insoweit auch nicht antragsberechtigt.
    Der Antrag des Kostenschuldners kann daher eigentlich keinen Zinsanspruch für den Kostengläubiger auslösen.

    Doch doch, du verstehst den Sachverhalt schon richtig. :) In der Sozialgerichtsbarkeit kommt es durchaus vor, dass die beklagte Behörde Kosten anerkennt und sich dann auf eigenen Antrag im Kostenfestsetzungsverfahren streitet, wie viel sie in diesem Zusammenhang zu bezahlen hat. Der Ursprungs-KFA kommt also vom Kostenschuldner und richtet sich gegen sich selbst.

    Dann würdest du also die Verzinsung erst ab dem Antrag des Kostengläubigers aussprechen?

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  • Doch doch, du verstehst den Sachverhalt schon richtig. :) In der Sozialgerichtsbarkeit kommt es durchaus vor, dass die beklagte Behörde Kosten anerkennt und sich dann auf eigenen Antrag im Kostenfestsetzungsverfahren streitet, wie viel sie in diesem Zusammenhang zu bezahlen hat. Der Ursprungs-KFA kommt also vom Kostenschuldner und richtet sich gegen sich selbst.


    Ich hatte auch schon überlegt, ob es eine fachgerichtliche Besonderheit ist. Da kenne ich mich nämlich nicht aus.

    Ich würde in dieser Konstellation dann allerdings doch deine Einschätzung teilen, dass für den Zinsbeginn der Eingang des KFA des Kostenschuldners maßgeblich ist.
    §197 SGG verweist auf §104 I S. 2 ZPO weshalb es auch hier für den Zinsbeginn nur auf den KFA ankommen kann und nicht den Zinsantrag.

    Wenn der Kostenschuldner berechtigt ist die Festsetzung gegen sich selbst zu veranlassen, kann in seinem Antrag m.E. auch die notwendige Rechtshandlung zum Entstehen des Zinsanspruches liegen. Das Gesetz bietet m.E. keine Anhaltspunkte dafür, dass es von Relevanz ist wer den (zulässigen) KFA stellt.

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