Die Ehegatten A und B leben gemeinsam in einer Mietwohnung. Den Mietvertrag über die Mietwohnung heben A und B mit dem Vermieter geschlossen.
Im Haushalt lebt weiter die 30 jährige Tochter des A und der B, die sich derzeit in der Psychiatrie befindet.
A und B werden von der Tochter derart belästigt und bedroht, dass sie sich entschieden haben, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes zu stellen.
A und B möchten, dass die Tochter nach Ihrer Entlassung aus der
Psychiatrie
nicht mehr in deren Wohnung zurückkehrt und die Wohnung auch nicht mehr betreten darf.
Mein Bestreben ist, A und B bestmöglich zu helfen, da die beiden aufgrund der Aggressivität der Tochter in einer wirklichen Notlage sind.
Kann oder muss ich hier eine Zuweisung der Wohnung an A und B aufnehmen, obwohl Sie die Wohnung ja eigentlich schon alleine gemietet haben? Ist also auf den Mietvertrag abzustellen oder auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort? Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist es ja so, dass die Tochter in der gemeinsamen Wohnung wohnt und der Mietvertrag spielt hier keine Rolle.
Wie würdet Ihr das lösen?