Zuweisung der Wohnung trotz gültigem Mietvertrag

  • Die Ehegatten A und B leben gemeinsam in einer Mietwohnung. Den Mietvertrag über die Mietwohnung heben A und B mit dem Vermieter geschlossen.

    Im Haushalt lebt weiter die 30 jährige Tochter des A und der B, die sich derzeit in der Psychiatrie befindet.

    A und B werden von der Tochter derart belästigt und bedroht, dass sie sich entschieden haben, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes zu stellen.

    A und B möchten, dass die Tochter nach Ihrer Entlassung aus der

    Psychiatrie

    nicht mehr in deren Wohnung zurückkehrt und die Wohnung auch nicht mehr betreten darf.

    Mein Bestreben ist, A und B bestmöglich zu helfen, da die beiden aufgrund der Aggressivität der Tochter in einer wirklichen Notlage sind.

    Kann oder muss ich hier eine Zuweisung der Wohnung an A und B aufnehmen, obwohl Sie die Wohnung ja eigentlich schon alleine gemietet haben? Ist also auf den Mietvertrag abzustellen oder auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort? Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist es ja so, dass die Tochter in der gemeinsamen Wohnung wohnt und der Mietvertrag spielt hier keine Rolle.

    Wie würdet Ihr das lösen?

  • Nach kurzer Recherche hätte ich Bedenken, das über § 2 GewschG zu lösen. Knackpunkt ist, ob die Antragsteller einen mit dem Täter auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Nach der Kommentierung setzt das ein gegenseitiges Füreinandereinstehen voraus, das insbesondere bei Ehegatten und eheähnlichen Lebensgemeinschaften vorliegt.

    Bei volljährigen Kindern soll es an dem Füreinandereinstehen gegenüber den Eltern in der Regel fehlen (BeckOGK/Schulte-Bunert, 1.1.2021, GewSchG § 2 Rn. 8).

    Eventuell kann man aber den Weg über §§ 823, 1004 BGB analog gehen.
    Möglicherweise könnte man auch überlegen, ob man das über Besitzschutzansprüche lösen kann.

    Deine Situation ist etwas ungünstig, da wir uns an der Grenze zur Rechtsberatung befinden. Du kannst eigentlich nur den Antrag aufnehmen, den die auswählen. Bei rechtlichen Unsicherheiten bleibt nur der Gang zum Rechtsanwalt.

  • Nach kurzer Recherche hätte ich Bedenken, das über § 2 GewschG zu lösen. Knackpunkt ist, ob die Antragsteller einen mit dem Täter auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Nach der Kommentierung setzt das ein gegenseitiges Füreinandereinstehen voraus, das insbesondere bei Ehegatten und eheähnlichen Lebensgemeinschaften vorliegt.

    Bei volljährigen Kindern soll es an dem Füreinandereinstehen gegenüber den Eltern in der Regel fehlen (BeckOGK/Schulte-Bunert, 1.1.2021, GewSchG § 2 Rn. 8).

    Eventuell kann man aber den Weg über §§ 823, 1004 BGB analog gehen.
    Möglicherweise könnte man auch überlegen, ob man das über Besitzschutzansprüche lösen kann.

    Deine Situation ist etwas ungünstig, da wir uns an der Grenze zur Rechtsberatung befinden. Du kannst eigentlich nur den Antrag aufnehmen, den die auswählen. Bei rechtlichen Unsicherheiten bleibt nur der Gang zum Rechtsanwalt.

    Könnte man wie folgt argumentieren?

    Nachdem A und B alleinige Mieter sind, hat die Tochter gar kein Recht, in der Wohnung zu wohnen. Wer in der Wohnung wohnen darf und wer nicht, entscheiden die Mieter. Wenn im Rahmen des Gewaltschutzes ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen wird, sollte dies und die Erklärung von A und B an die Tochter, dass die Tochter nicht mehr in der Wohnung wohnen darf, ausreichend sein.

  • Mal eine grundsätzliche Frage: Ist das überhaupt ein geeigneter Fall für eine einstweilige Anordnung?

    Warum ist die Tochter in der Psychiatrie? So wie du den Sachverhalt schilderst, würde ich auf eine Unterbringung tippen.

    Wenn die Tochter aufgrund richterlicher Anordnung für eine längere Zeit geschlossen untergebracht wurde, könnte der Antrag an einer mangelnden Eilbedürfigkeit scheitern.
    Ist die Tochter lediglich freiwillig in Behandlung und könnte jederzeit wieder vor der Tür stehen, spräche das eher für die eA.

  • Mal eine grundsätzliche Frage: Ist das überhaupt ein geeigneter Fall für eine einstweilige Anordnung?

    Warum ist die Tochter in der Psychiatrie? So wie du den Sachverhalt schilderst, würde ich auf eine Unterbringung tippen.

    Wenn die Tochter aufgrund richterlicher Anordnung für eine längere Zeit geschlossen untergebracht wurde, könnte der Antrag an einer mangelnden Eilbedürfigkeit scheitern.
    Ist die Tochter lediglich freiwillig in Behandlung und könnte jederzeit wieder vor der Tür stehen, spräche das eher für die eA.

    Zweiteres. Die Tochter ist z.B, gestern vor der Tür gestanden.

  • Nachdem A und B alleinige Mieter sind, hat die Tochter gar kein Recht, in der Wohnung zu wohnen. Wer in der Wohnung wohnen darf und wer nicht, entscheiden die Mieter. Wenn im Rahmen des Gewaltschutzes ein Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen wird, sollte dies und die Erklärung von A und B an die Tochter, dass die Tochter nicht mehr in der Wohnung wohnen darf, ausreichend sein.

    WENN die einstweilige Anordnung so erlassen wird, wären die Antragsteller meiner Meinung nach aus allem raus.

    Ich weiß jedoch nicht, ob der zuständige Richter eine eA erlässt, welche eine Wohnungszuweisung durch die Hintertür darstellt.

    Falls die Tochter stationär in der Klinik aufgenommen ist und daher trotz des Annäherungsverbots ein Dach über dem Kopf hat, könnte es vielleicht gehen. Zumindest meine Richter waren in solchen Situationen aber zurückhaltend und haben auf einen "richtigen" Wohnungszuweisungsantrag bestanden.

    Wegen § 2 GewschG habe ich übrigens nochmal nachgelesen. Die oben erwähnte Literaturmeinung ist nicht ganz unstreitig. Es gibt noch eine Gegenmeinung (AG Hamburg-Barmbek: Beschluss vom 02.06.2003 - 816 C 162/03) welche in deiner Situation einen Antrag nach § 2 GewschG zulässt. Mich persönlich überzeugt die Ansicht des AG Hamburg aber nicht so recht.

    Ich würde, sofern möglich, vielleicht mal mit dem zuständigen Richter Rücksprache halten.

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