verjährte Zinsen

  • ... wobei ich mich auch frage, was das für ein Klageantrag sein sollte, festzustellen, dass die Zinsen verjährt sind, oder zu veruteilen, die Forderungsanmeldung in Höhe von xy zurückzunehmen ? :gruebel::confused::gruebel:

  • Tituliert sind die Zinsen insoweit, wie sie sich aus dem Urteilstenor + der Tatsache, dass das Urteil einen Verkündungstermin haben muss, entnehmen lassen.

    Darüber hinaus sind die Zinsen nicht tituliert, sie könnten sonst auch nicht einfach verjähren.

    Ich würde also sagen, seitens des Insolvenzverwalters ist nichts veranlasst.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Tituliert sind die Zinsen insoweit, wie sie sich aus dem Urteilstenor + der Tatsache, dass das Urteil einen Verkündungstermin haben muss, entnehmen lassen.

    Darüber hinaus sind die Zinsen nicht tituliert, sie könnten sonst auch nicht einfach verjähren.

    Ich würde also sagen, seitens des Insolvenzverwalters ist nichts veranlasst.

    In der Regel steht ja im Tenor : "... und x % Zinsen p.a. hieraus ab dem xy.xy.2020:" Das habe ich bisher immer so verstanden, dass die zukünftigen Zinsen, also nach dem Uretils-Datum, gem. § 197 Abs. 2 BGB kurz verjähren, die vor dem Urteils-Datum aber nicht. So siehst Du das ja auch, wenn ich Dich richtig verstehe.

    Wie wäre es denn zB bei anderen zukünftigen Leistungen? Ich denke da zB an Unterhaltstitel, da steht ja oft drin:" ...monatlich xy EUR seit dem xy.xy.2020 an xy zu zahlen." Soweit ich weiß, richtet sich auch das nach § 197 Abs. 2 BGB, allerdings haben wir da ja einen konkreten Betrag im Tenor stehen. Muss der IV bei Verjährung dann auch nichts tun?

  • Und die Wirkung des § 189 InsO tritt nicht ein, also keine automatische Teilnahme an der Verteilung?

    also nun mal etwas altmodisch:
    Anspruchsprüfung nach BGB:
    Anspruch entstanden
    Anspruch nicht untergegangen
    Anspruch durchsetzbar -> nur, soweit Einreden nicht geltend gemacht werden (z.B. die Verjährung)

    Zivilprozess:
    I.Erkenntnisprozess s.O. da heißtes dann aber Einwendung statt Einrede
    2. Vollstreckungsverfahren
    Einwedung soweit matieriell-rechtliche begründet => 767 ZPO wenn denn die Voraussetzungen erfüllt sind (ergo: verjährte Zinsen +)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • :confused:

  • oki, kurzfassung: Vollstreckungsabwehrklage !

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