Reisekosten zum eigenen Anwalt

  • Hallo alle zusammen!

    Vielleicht kann mir, der ein oder andere weiterhelfen.

    Und zwar habe ich mir die Frage gestellt, ob es möglich ist, dass die Fahrtkosten und der Zeitaufwand des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt im Rahmen der Kostenausgleichung geltend gemacht werden. Beide befinden sich in derselben politischen Gemeinde/Stadt.

    Gerne mit Angabe einer Fundstelle.

    Vielen lieben Dank 🙂

  • Das Stichwort, das du suchst, ist "Informationsreise". Wurde im Forum schon (mehrfach) diskutiert, weshalb ich mich mal auf die Weisheit älterer Forenmitglieder (als ich es bin) berufe:

    Jedenfalls dann, wenn die Angelegenheit nicht so einfach ist, dass dies nicht mit Mitteln der Telekommunikation möglich wäre; vgl. Zöller, § 91 Rn. 13, "Reisekosten", lit. b.


    Richtig, wobei der BGH der (rechtsunkundigen) Partei ein persönliches, eingehendes Mandantengespräch mit einem RA an ihrem Wohnsitz zugesteht (ggf. sogar noch einmal nach Klageerwiderung), so z. B. BGH (Rpfleger 2003, 98 - Rn. 16 f, zitiert nach juris):

    "Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, wird nämlich in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der räumlichen Nähe und in der Annahme tun, daß zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung ist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei angewiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen. Häufig wird zudem nach einer (Klage)Erwiderung der Gegenseite ein zweites Gespräch notwendig sein, weil der Rechtsanwalt ergänzende Informationen seiner Partei benötigt oder weil später entstandene Mißverständnisse auszuräumen sind.


    Die Notwendigkeit eines persönlichen Gespräches zwischen einer auswärtigen Partei und ihrem Rechtsanwalt ist auch in der vor dem 1. Januar 2000 ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte für den Landgerichtsprozeß anerkannt gewesen und kostenrechtlich berücksichtigt worden, und zwar in der Weise, daß die auswärtige Partei im Regelfall die Kosten für eine Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Prozeßgericht sowie, wenn ihr diese Reise ausnahmsweise unzumutbar war, die Kosten eines Verkehrsanwaltes erstattet verlangen konnte (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO, § 91 Rdnr. 67a und 71 f. m.zahlr.Nachw.). Die kostenrechtliche Einengung auf diese beiden Möglichkeiten zum Gespräch mit einem Rechtsanwalt, Informationsreise zum Prozeßbevollmächtigten oder Einschaltung eines Verkehrsanwaltes, war deshalb berechtigt, weil die Partei aufgrund der beschränkten Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten als Prozeßbevollmächtigten einen am Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen mußte. Nachdem jedoch nunmehr jeder an einem Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt vor jedem Landgericht postulationsfähig ist, kann und darf auch eine ihre Belange vernünftig und kostenbewußt wahrnehmende Partei für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie einfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen."

    Die von Bolleff zitierte Fundstelle (BGH, Rechtspfleger 98, 2003) war für mein Kostenrechtsexamen vor vielen Monden übrigens Pflichtwissen.

    Edit:
    Ich habe den Teil mit "gleiche politische Gemeinde" gar nicht beantwortet und verweise wiederum auf die Weisheit älterer Threads.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (23. März 2021 um 16:52) aus folgendem Grund: Ergänzung

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