Vermögensverzeichnis nach § 1640 BGB & Vormundschaft - Kinder im Ausland

  • Aufgrund einer Sterbefallmitteilung wurde ein Verfahren nach § 1640 BGB angelegt.

    Verstorben ist die Mutter von zwei minderjährigen Kindern, die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge war.

    Die Kinder befinden sich bei Ihren Großeltern im europäischen Ausland. Die Anschrift ist mir bekannt. Von anderer Stelle ist keine Auskunftserteilung im Sinne von § 1640 BGB möglich.

    Ist das Verfahren nach § 1640 BGB überhaupt fortzuführen, also sind die Großeltern auskunftspflichtig und ich muss diese anschreiben?

    Sollte die Akte dem zuständigen Richter zur Kenntnisnahme und eventuell weiteren Veranlassung bzgl. einer Vormundschaft o.ä. vorgelegt werden?

  • Da nicht erwähnt wird, ob es einen überlebenden Elternteil gibt, frage ich mich, wieso noch keine richterliche Bearbeitung erfolgte.


    Die Sterbefallmitteilungen enthalten keine Hinweise darauf, dass der Verstorbene der alleinige Inhaber der eS war. Das muss man erst einmal feststellen, ehe ein Richterverfahren angelegt werden kann.

    Aus meiner Sicht müsste in diesen Fällen eigentlich eine gesonderte Mitteilung des zuständigen JA erfolgen, dass ein Kind nicht mehr unter eS steht.

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    Ist das Verfahren nach § 1640 BGB überhaupt fortzuführen, also sind die Großeltern auskunftspflichtig und ich muss diese anschreiben?

    Sollte die Akte dem zuständigen Richter zur Kenntnisnahme und eventuell weiteren Veranlassung bzgl. einer Vormundschaft o.ä. vorgelegt werden?

    Die Vorlage an den zuständigen Richter sollte unbedingt erfolgen.

    Die Großeltern sind überhaupt nicht verpflichtet, ein Verzeichnis nach § 1640 BGB einzureichen. Das müsste zu gegebener Zeit ein bestellter Vormund erbringen.

  • Nach Mitteilung des Jugendamtes war die Mutter die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.

    Das Jugendamt teilte auch mit, dass es für den Fall des Aufenthalts der Kinder im Ausland nicht von Amts wegen tätig wird.

    Kann das sein?

    Ich denke, am richtigsten wäre es, die Akte dem Richter in seinem Zuständigkeitsbereich Prüfung Anordnung Vormundschaft vorzulegen und mit dem Verzeichnis nach § 1640 BGB abzuwarten, wer sich als Auskunftspflichtiger ergibt.

    Was würdet Ihr tun?

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    Das Jugendamt teilte auch mit, dass es für den Fall des Aufenthalts der Kinder im Ausland nicht von Amts wegen tätig wird.

    Kann das sein?

    ...?

    Das ist so. Die Mitteilung des Standesamts wird an das Gericht weitergegeben mit der Bitte, von Amts wegen tätig zu werden. Soweit ich weiß, werden diese Fälle ausnahmslos richterlich bearbeitet.

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    Das Jugendamt teilte auch mit, dass es für den Fall des Aufenthalts der Kinder im Ausland nicht von Amts wegen tätig wird.

    Kann das sein?

    ...?

    Das ist so. Die Mitteilung des Standesamts wird an das Gericht weitergegeben mit der Bitte, von Amts wegen tätig zu werden. Soweit ich weiß, werden diese Fälle ausnahmslos richterlich bearbeitet.

    Fragt sich nur, welches das zuständige Gericht sein soll, wenn die Kinder ihren Wohnsitz im Ausland haben.

  • Apropos Wohnsitz: Müsste nicht erstmal geklärt werden, ob der Aufenthalt bei den Großeltern auf Dauer angelegt ist oder ob die Kinder "erstmal bei Oma und Opa" sind? Wenn sie dort wirklich ihren Wohnsitz haben, sind deutsche Gerichte doch überhaupt nicht zuständig. Sind die Kinder im schulpflichtigen Alter?

  • AKoehler, hinter die Aussage "Wenn sie dort wirklich ihren Wohnsitz haben, sind deutsche Gerichte doch überhaupt nicht zuständig."... mache ich mal Fragezeichen. Da sollte man vorher beim Bundesamt für Justiz nachfragen. Es gibt zumindest Regelverfahren, nach denen Gerichte über Ländergrenzen hinweg darüber informieren, wenn es Veränderungen bei der elterlichen Sorge gibt.

    Aber das wird richterlich zu überprüfen sein.

    Frog, die Frage der Zuständigkeit wird im Ausland zu klären sein. Man sollte immer die Durchwahl der Rechtspfleger des Schwerpunktgerichts für die Zusammenarbeit mit dem OLG parat haben. Die Servicestellen und Rechtspfleger dort beraten gut. Sie wissen, auf welchem Weg welche Informationen an welche Stelle im Ausland gesendet werden.

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