PKH-Aufhebung und Ratenanordnung (zwei Beklagte)

  • Ich habe im Rahmen der PKH-Überprüfung bei den Beklagten A und B bei A Raten angeordnet, bei B die PKH aufgehoben (hat nichts eingereicht). Was fordere ich von A in Raten an und was stell ich gegen B zum Soll? Ich hätte für beide die Hälfte der Gerichtskosten und der PKH Vergütung angesetzt. Unsicher bin ich mir, was mit der Differenzvergütung ist. Von A die Hälfte anfordern? Oder die Differenzvergütung ohne die Erhöhung? Der beigeordnete Anwalt kann ja auch die Festsetzung gemäß § 11 RVG beantragen... Was meint Ihr?<br type="_moz" />

  • Ich habe im Rahmen der PKH-Überprüfung bei den Beklagten A und B bei A Raten angeordnet, bei B die PKH aufgehoben (hat nichts eingereicht).

    Was fordere ich von A in Raten an und was stell ich gegen B zum Soll?

    Ich hätte für beide die Hälfte der Gerichtskosten und der PKH Vergütung angesetzt. Unsicher bin ich mir, was mit der Differenzvergütung ist. Von A die Hälfte anfordern? Oder die Differenzvergütung ohne die Erhöhung? Der beigeordnete Anwalt kann ja auch die Festsetzung gemäß § 11 RVG beantragen...
    Was meint Ihr?

    Solche Fragen sind u.U. an deine Bezirksrevision zu richten, die sich dazu äußert. Die Bezirksrevisionen, die ich kenne, sehen das alle unterschiedlich - immer kopfteilige Haftung, Haftung im Verhältnis der Streitwerte, volle Haftung und der interne Ausgleich ist dann Sache der Kostenschuldner untereinander... die Variationen sind zahlreich.

    Lange Rede kurz: Einmal die Bezirksrevision kontaktieren, die wird's dir sagen. :)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Ich habe das auch mal gehabt und kann eine weitere Lösungsmöglichkeit bieten:

    Im Umkehrschluss zu Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 2 W 58/11 (RVG) habe ich nur die Nr. 1008 VV-RVG nebst anteiliger Umsatzsteuer zum Soll gestellt.

    Letztlich besteht die PKH ja für einen Streitgenossen fort. Wenn von Anfang an nur dieser PKH gehabt hätte, wäre die vollständige § 49 RVG Vergütung (außer Mehrvertretungsgebühr) von der PKH umfasst gewesen. Wenn ein solcher Fall nun nachträglich durch eine Aufhebung entsteht, kann ich das kaum anders lösen als einen Fall, in welchem von Anfang an nur ein Streitgenosse PKH hatte.

    Der Bezirksrevisor hatte damals eine andere Lösung vorgeschlagen. Ich meine da wurde seitens des Bezirksrevisors mit Nr. 2.4.2 VwV Vergütungsfestsetzung BW argumentiert. Da ich allerdings auch den zweiten Streitgenossen einen Monat später aufgehoben habe, hat sich das Problem letztlich erledigt und ich kann keine obergerichtliche Entscheidung anbieten.

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