Huhu, liebe Leute!
Ich bin gerade etwas ratlos. ich habe vorliegen eine Scheidungsakte, in der VKH bewilligt wurde. Es soll die Vergütung nach § 49 RVG festgesetzt werden. Von der hiesigen Beratungshilfeabteilung habe ich Mitteilung erhalten, dass der beigeordnete Anwalt 3x eine Vergütung erhalten hat, in deren Antrag er angegeben hat, dass die Sache in mein Scheidungsverfahren übergegangen ist.
Ich nehme stark an, dass es sich hier um die klassische Konstellation Scheidung-Unterhalt-Hausrat (o.Ä.) handelt. Das sind in der BerH ja mehrere Sachen, die aber logischerweise später in dem einen Scheidungsverfahren abgehandelt werden.
Im hiesigen Festsetzungsantrag im Scheidungsverfahren hat der Anwalt unter "erhaltene Zahlungen Beratungshilfe" nun lediglich eine der Auszahlungen angegeben und auch nur einmal die 42,50 € angerechnet.
Ich frage mich gerade, ob das in Ordnung ist oder ob er nicht alle drei verdienten Geschäftsgebühren nach VV 2503 RVG anrechnen müsste. Ich tendiere derzeit zu Zweiterem, da ich nirgendwo erkennen kann, dass es Ausnahmen oder Begrenzungen gibt:
Fakt ist; der Anwalt hat 3x BerH-Gebühren erhalten. Dass hier alle Sachen in dem Scheidungsverfahren zusammenkommen wird durch die entsprechende Erhöhung des Streitwertes berücksichtigt. Somit sehe ich keinen Grund, die zwei weiteren Gebühren entgegen der Anrechnungsvorschrift vollständig beim Anwalt zu belassen.
Leider schweigen sich diverse Kommentierungen zu der Frage aus, sondern wiederholen alle nur die Grundlagen der Anrechnung.
Hatte jemand vll. schon einmal die Konstellation und/oder kennt Rechtsprechung dazu?