Anrechnung mehrerer VV 2503 RVG?

  • Huhu, liebe Leute!

    Ich bin gerade etwas ratlos. ich habe vorliegen eine Scheidungsakte, in der VKH bewilligt wurde. Es soll die Vergütung nach § 49 RVG festgesetzt werden. Von der hiesigen Beratungshilfeabteilung habe ich Mitteilung erhalten, dass der beigeordnete Anwalt 3x eine Vergütung erhalten hat, in deren Antrag er angegeben hat, dass die Sache in mein Scheidungsverfahren übergegangen ist.
    Ich nehme stark an, dass es sich hier um die klassische Konstellation Scheidung-Unterhalt-Hausrat (o.Ä.) handelt. Das sind in der BerH ja mehrere Sachen, die aber logischerweise später in dem einen Scheidungsverfahren abgehandelt werden.

    Im hiesigen Festsetzungsantrag im Scheidungsverfahren hat der Anwalt unter "erhaltene Zahlungen Beratungshilfe" nun lediglich eine der Auszahlungen angegeben und auch nur einmal die 42,50 € angerechnet.

    Ich frage mich gerade, ob das in Ordnung ist oder ob er nicht alle drei verdienten Geschäftsgebühren nach VV 2503 RVG anrechnen müsste. Ich tendiere derzeit zu Zweiterem, da ich nirgendwo erkennen kann, dass es Ausnahmen oder Begrenzungen gibt:

    Fakt ist; der Anwalt hat 3x BerH-Gebühren erhalten. Dass hier alle Sachen in dem Scheidungsverfahren zusammenkommen wird durch die entsprechende Erhöhung des Streitwertes berücksichtigt. Somit sehe ich keinen Grund, die zwei weiteren Gebühren entgegen der Anrechnungsvorschrift vollständig beim Anwalt zu belassen.

    Leider schweigen sich diverse Kommentierungen zu der Frage aus, sondern wiederholen alle nur die Grundlagen der Anrechnung.

    Hatte jemand vll. schon einmal die Konstellation und/oder kennt Rechtsprechung dazu?

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  • so steht es jedenfalls auf den Vergütungsanträgen der Beratungshilfesachen (habe ich in Kopie vorliegen).
    Aber vll. ergibt es Sinn, sich die Akten mal anzufordern, um das zu prüfen.

    In der Scheidungsakte gibt es aber mindestens den Sonderband Ehewohnung, daher nehme ich derzeit an, dass das auf jeden Fall mit drin ist.

    Ich melde mich, wenn ich die Akten hier hab, nochmal :)

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  • Oh, ok. Das finde ich widersprüchlich.

    Weshalb? :gruebel:

    Was soll denn sonst mit der (gesetzlich vorgesehenen) Anrechnung in Verfahren passieren, in denen entweder keine weitere Vergütung anfällt (Gegenstandswert max. 4.000,- €) oder es zur Festsetzung einer weiteren Vergütung mangels Anordnung von Zahlungen im Rahmen der PKH überhaupt nicht kommt. Da kann man die Anrechnung ja schlecht unter den Tisch fallen lassen.

    Meiner Meinung nach ist es daher nicht gerechtfertigt, die Art und Weise der Anrechnung danach zu unterscheiden, ob nun Anspruch auf weitere Vergütung in einem Verfahren entstehen kann/entsteht oder nicht. Da finde ich es nur konsequent, nach VV 2503 RVG generell auf die PKH-Vergütung anzurechnen.

    Im nachgefragten Fall müsste man dann tatsächlich 3 Mal anrechnen, wenn wirklich sämtliche Angelegenheiten, in denen BerH-Vergütung gezahlt wurde, in das gerichtliche Verfahren übergegangen sind.


  • Weshalb? :gruebel:


    Weil dem RA damit ein doppeltes Sonderopfer abverlangt wird. Ich fände eine Anrechnung zunächst auf Beträge, für die keine Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auch hier folgerichtig.

    Zitat

    Im nachgefragten Fall müsste man dann tatsächlich 3 Mal anrechnen, wenn wirklich sämtliche Angelegenheiten, in denen BerH-Vergütung gezahlt wurde, in das gerichtliche Verfahren übergegangen sind.


    Hier wiederum bin ich mit mir selbst im Zweifel. Es wurde ja nun gerade klargestellt, dass bei mehreren vorgerichtlichen Geschäftsgebühren entgegen der unseligen BGH-Rechtsprechung nicht alle GGen anzurechnen sind, sondern nur aus dem Wert der addierten Gegenstandswerte (habe ich immer so vertreten :teufel:). Wie man das bei der 2503 umsetzt, da habe ich allerdings auch keine Idee, außer evtl mit fiktiven Erhöhungen oder so zu arbeiten.

    Andererseits sind die BerH-Gebühren ohnehin so niedrig, dass jeder Gedanke daran mehr kostet, als einfaches Ignorieren.:(


  • Weshalb? :gruebel:


    Weil dem RA damit ein doppeltes Sonderopfer abverlangt wird. Ich fände eine Anrechnung zunächst auf Beträge, für die keine Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auch hier folgerichtig.

    Zitat

    Im nachgefragten Fall müsste man dann tatsächlich 3 Mal anrechnen, wenn wirklich sämtliche Angelegenheiten, in denen BerH-Vergütung gezahlt wurde, in das gerichtliche Verfahren übergegangen sind.


    Hier wiederum bin ich mit mir selbst im Zweifel. Es wurde ja nun gerade klargestellt, dass bei mehreren vorgerichtlichen Geschäftsgebühren entgegen der unseligen BGH-Rechtsprechung nicht alle GGen anzurechnen sind, sondern nur aus dem Wert der addierten Gegenstandswerte (habe ich immer so vertreten :teufel:). Wie man das bei der 2503 umsetzt, da habe ich allerdings auch keine Idee, außer evtl mit fiktiven Erhöhungen oder so zu arbeiten.

    Andererseits sind die BerH-Gebühren ohnehin so niedrig, dass jeder Gedanke daran mehr kostet, als einfaches Ignorieren.:(

    Es ist verständlich, dass du mit der aktuellen Rechtslage nicht einverstanden bist. Die von dir gewünschten Änderungen können meiner Meinung nach aber nicht durch Rechtsprechung erfolgen, weil diese Rechtsprechung gegen das Gesetz verstoßen würde. Du kannst meiner Meinung nach nur auf den Gesetzgeber hoffen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich kann nicht folgen.

    Das erste ist h.M., d.h. es gibt auch noch eine Mindermeinung, nämlich meine. Der Vorrang der Anrechnung steht ja schon im Gesetz, die Frage ist nur, ob er auch auf die BerH anwendbar ist.

    Im zweiten Fall hatte der BGH komisch entschieden, und das ist jetzt durch die Gesetzesänderung geradegerückt worden. Dieses Geraderücken kann man auch für die Beratungshilfe nicht völlig ignorieren, meine ich. Es ist nur nicht umsetzbar, weil die 2503 nun einmal keine Wertgebühr ist, und deshalb nicht aus den zusammengerechneten Werten angerechnet werden kann.

  • Rein nach dem aktuellen Wortlaut ist drei mal anzurechnen. 1. es ist gesondert zu ermitteln. 2. Wenn, Betragsrahmen oder Wertgebühren, dann beschränkt. Haben wir nicht, also 3 mal anrechnen. Im Gesetzentwurf und Bericht steht auch nichts anderes. Es ging dort darum, dass der RA nach BGH manchmal (fast) gar nichts mehr als Verfahrensgebühr erhielt. Das sollte beseitigt werden, nicht die von dir angesprochenen Peanuts.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • So, ich habe jetzt endlich die BerH-Akten. Dort ging es um "Ehescheidung", "Ehewohnung" und "Vermögensauseinandersetzung".
    Im Scheidungsverfahren habe ich jetzt die Scheidung selber, Versorgungsausgleich und Ehewohnung.

    Also werde ich nach Lektüre der zwischenzeitlich eingegangenen Antworten (danke dafür! :)) dem Anwalt mal schreiben, dass wohl 2x anzurechnen ist.

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  • Nur eine kurze Info hinterher: Die RAin war mit der Anrechnung beider Gebühren einverstanden.

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