Frist Antragstellung nach § 180 II, III ZVG

  • Was meint Ihr?


    M und F (Eheleute) sind zu je ½ Eigentümer einer ETW. M beantragt und betreibt die Teilungsversteigerung.


    Folgende 2 Fragen stelle ich mir:


    1.
    F versäumt es, fristgerecht einen Antrag nach § 180 II, III ZVG zu stellen. Könnte F die Antragstellungsfrist jetzt noch, durch Beitritt zum Verfahren, der noch möglich wäre, für sich erneut zum Laufen bringen und einen entsprechenden Antrag "nachholen"?


    2.
    Bejahendenfalls: Wäre es ihr auch dann möglich, wenn sie bereits einen fristgerechten Antrag nach § 180 II, II ZVG gestellt hätte, der abgewiesen wurde?


    3.
    Falls 1. und 2. zu verneinen wäre, müsste ich F doch auf § 765a ZPO verweisen, oder?


    Besten Dank :)

  • Tritt F bei, hat nur M die Möglichkeit eines Einstellungsantrages.

    Unabhängig davon ist es zumindest widersprüchlich, selbst zu betreiben, aber das Betreiben eines Miteigentümers stoppen zu wollen (hierzu Böttcher ZVG § 180 Rn. 65 / BGH, Rpfleger 1981, 187).


  • F versäumt es, fristgerecht einen Antrag nach § 180 II, III ZVG zu stellen.


    Falls 1. und 2. zu verneinen wäre, müsste ich F doch auf § 765a ZPO verweisen, oder?


    Im Prinzip ja, aber sofern "nur" Gründe für eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG vorliegen, wird ein Antrag nach § 765a ZPO wenig Aussicht auf Erfolg haben und zumindest ich würde in den Ablehnungsbeschluss reinschreiben, dass die Antragsgegnerin ja einen Einstellungsantrag hätte stellen können bzw. die vorgetragenen Gründe gegebenenfalls bei einem Einstellungsantrag nach

    § 180 Abs. 2 und 3 ZVG hätten berücksichtigt werden können, ein solcher jedoch nicht gestellt wurde :teufel:.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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