Der BGH entschied ja 1958 bekanntlich:
Herr St. (der damalige Grundstückseigentümer) verpflichtet sich dem Berechtigten, Herrn K., gegenüber, für den Fall, daß dieser stirbt, seinen Erben oder für den Fall, daß er sein Geschäft - Fuhrunternehmung und Quetschwerk - veräußert, dem jeweiligen Erwerber das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen
(NJW 1958, 1677, beck-online)
Zur Unvererblichkeit/Unveräußerlichkeit dieses Anspruchs ist nichts gesagt.
Das OLG München schreibt:
2.Der – nicht übertragbare – Anspruch des Vertragspartners auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Rechtsnachfolger kann durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Davon zu unterscheiden ist der weitere Anspruch des Vertragspartners als Versprechensempfänger auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten eines von ihm zu benennenden Dritten und dessen Rechtsnachfolger, dessen Übertragbarkeit vereinbart und der seinerseits durch eine gesonderte (einheitliche) Vormerkung gesichert werden kann. (Leitsatz der Schriftleitung)
(MittBayNot 2017, 382, beck-online)
Also:
Der rein drittbegünstigende Anspruch ist vererblich und übertragbar - aber eben nur für Drittbegünstigung.
Der auch mich berechtigende Anspruch ist nicht vererblich oder übertragbar - aber warum kann ich ihn dann "zu Gunsten meiner Rechtsnachfolger" vereinbaren (also nur einen Fall der Rechtsnachfolge)?
Die Frage ist:
Kann ich nicht sagen - Anspruch zu Gunsten von mir zu benennender Dritter, die die Anlage betreiben, oder zu Gunsten meiner Gesamtrechtsnachfolger, wenn ich sterbe und keinen Dritten benannt habe. Der Anspruch erlischt erst, wenn keine Anlage mehr betrieben wird.
Ist das vererblich/übertragbar? Dann kann es ja dazu kommen, dass der Gesamtrechtsnachfolger einen Anspruch hat auf Eigenbenennung (kraft Erbfalls) und gleichwohl das Benennungsrecht hat, was doch unzulässig sein soll?
In Beckschen Onlineformularen heißt es:
Die Vererblichkeit bezieht sich nur auf den drittgerichteten Einräumungsanpruch. Versuche in der Literatur, mit dem drittgerichteten Einräumungsanspruch ein Selbstbenennungsrecht bzw. einen Anspruch auf Eigenbestellung in einem einheitlichen Anspruch zu verbinden, hat das OLG München (OLG München 23.1.2017 – 34 Wx 434/16, MittBayNot 2017, 382 Rn. 9) klar zurückgewiesen. Folgt man dem, so ist mangels Vererblichkeit des eigengerichteten Einräumungsanspruchs ein Sicherungsmechanismus für Gesamtrechtsnachfolger des Anlagenbetreibers nicht darstellbar. Dies ist zwar dogmatisch unbefriedigend, vom Ergebnis her aber hinnehmbar, weil ja drittgerichtete Einräumungsansprüche sowohl des Erben als auch der Gläubigerin bestehen. In der Praxis wird es für einen Erben leicht möglich sein, seine Benennung durch die Gläubigerin herbeizuführen und damit eine adäquate Sicherug zu erlangen.
(BeckOF Vertrag, Form. 8.3.4 Anm. 1-17 Rn. 11, beck-online).
Aber das stimmt doch nicht, wenn ich zwar keinen "eigengerichteten" Einräumungsanspruch habe, aber der Einräumungsanspruch zu Gunsten meiner Erben (siehe BGH) bestellt werden kann. Die Prämisse für die Zwei-Vormerkungen-Regel war doch immer, dass der eine abtretbar sei und der andere nicht. Aber wenn ich einen Anspruch a) entweder zu Gunsten des lebzeitig benannten oder b) meiner Erben, wenn ich sterbe, mit einer Vormerkung sichern kann (ohne Eigenbenennung), tritt doch dann in der Person meines Erben die Eigensicherung plus Benennungsrecht ein?
Verstehe ich etwas falsch oder wurde der BGH-Sachverhalt nicht immer genau rezipiert?