Der Zwangsverwalter erhält aufgrund fehlender Einnahmen Vorschüsse vom betreibenden Gläubiger für Reparaturen/Sanierung/laufende Ausgaben.
Sind diese Vorschüsse als Einnahmen im Sinne des § 55 GKG zu betrachten und bei der Festsetzung des Geschäftswertes für die Jahresgebühr zu berücksichtigen?
Durch den Zwangsverwalter werden Reparaturen vorgenommen, die durch Wasser-/Sturmschäden veranlasst waren. Später wird der Schaden durch die Versicherung reguliert.
Sind diese Erstattungen als Einnahmen im Sinne des § 55 GKG zu betrachten und bei der Festsetzung des Geschäftswertes für die Jahresgebühr zu berücksichtigen?