Geschäftswert § 55 GKG

  • Der Zwangsverwalter erhält aufgrund fehlender Einnahmen Vorschüsse vom betreibenden Gläubiger für Reparaturen/Sanierung/laufende Ausgaben.


    Sind diese Vorschüsse als Einnahmen im Sinne des § 55 GKG zu betrachten und bei der Festsetzung des Geschäftswertes für die Jahresgebühr zu berücksichtigen?

    Durch den Zwangsverwalter werden Reparaturen vorgenommen, die durch Wasser-/Sturmschäden veranlasst waren. Später wird der Schaden durch die Versicherung reguliert.

    Sind diese Erstattungen als Einnahmen im Sinne des § 55 GKG zu betrachten und bei der Festsetzung des Geschäftswertes für die Jahresgebühr zu berücksichtigen?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

    2 Mal editiert, zuletzt von Cuber (26. März 2021 um 07:37)

  • Durch den Zwangsverwalter werden Reparaturen vorgenommen, die durch Wasser-/Sturmschäden veranlasst waren. Später wird der Schaden durch die Versicherung reguliert.
    Sind diese Erstattungen als Einnahmen im Sinne des § 55 GKG zu betrachten und bei der Festsetzung des Geschäftswertes für die Jahresgebühr zu berücksichtigen?

    Zumindest für die Vergütung liegt eine Entscheidung vor: LG Hannover, B.v. 13.3.2019 - 6 T 26/18
    ZfIR 2020,111 = IBRRS 2019,1363 = dazu Gerhards, IVR 2019,74
    Erstattung aus Brandschaden sind keine Einnahmen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV

  • Die Gebühren errechnen sich aus der Miete und alles was damit zu tun hat. Also auch evtl. einzuziehende Nutzungsentschädigungen für eine unberechtigte Nutzung. M.E. gehören aber Versicherungszahlungen nicht dazu. Die Mehrarbeit des Zwangsverwalters müsste dann über eine Erhöhung der Prozente geregelt werden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es geht nicht um die Vergütung, sondern den Geschäftswert für die Jahresgebühr. Bei den Vorschüssen bin ich mir eigentlich sicher, dass diese keine Einnahmen darstellen.


    Fraglich sind die Versicherungszahlungen. Es handelt sich zwar de facto um "durchlaufende Posten". Andererseits unterliegen diese Zahlungen aber der Beschlagnahme, sind somit Einnahmen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

    Einmal editiert, zuletzt von Cuber (26. März 2021 um 11:33)

  • Nein. Auch hier gilt nichts anderes. § 55 GKG geht als Grundlage von den "Bruttoerträgnissen (Nutzungen)" (Hartmann § 55 Rdnr. 1) aus. Also auch hier nur die Miete.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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