§ 7 UVG bei Titel für die UVK

  • Hallo zusammen,

    wir haben hier immer wieder folgendes Problem:

    Es wurde bei uns ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss direktfür das Land Nds., vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse, erlassen. Kindzieht irgendwann um, und dann möchte z.B. das Land NRW den Titel auf sich umschreibenlassen, da sie jetzt Unterhaltsvorschuss leisten und der Anspruch ja vom Kindgemäß § 7 UVG au das Land NRW übergegangen ist.

    Ich lehne das ab, da der Unterhalt hier ja nicht für das Kind,sondern für das Land Nds. tituliert ist und der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 7 UVG sich meines Erachtens nicht auf unseren Titel auswirkt.

    Diese Anträge häufen sich im Moment, und die Antragsteller sind grundsätzlich sehr uneinsichtig dabei. Übersehe ich da etwas? Wie macht ihr das?


    Danke & Gruß

  • Der Übergang nach § 7 UVG erfolgt immer auf das Land, das UVG-Leistungen gezahlt hat. Also wenn Nds. für 2017 an das Kind zahlt und einen Titel erwirkt und NRW zahlt die Leistungen aus 2018, dann stimmt dieser Übergang auf Nds. ja nicht mehr. Sie müssen ja beim Antrag auch immer versichern, dass die Leistungen voraussichtlich auf unbestimmte Zeit gewährt werden (§ 7 Abs. 4 UVG, § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG). Also für 2017 können sie im Namen des Landes Nds. weiter vollstrecken, aber für 2018 haben sie einen Anspruch auf die Klausel als Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO. Auf die Art der Rechtsnachfolge kommt es dabei nicht an, sie kann als abgeleiteter Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder kraft Gesetzes eingetreten sein (Zöller/Seibel ZPO § 727 Rn. 2 mwN). Für die künftigen Leistungen (die ja schon mit festgesetzt sind) kann mit Leistung ein neuer Rechtsübergang stattfinden, also wenn das neue Bundesland leistet, geht es auf dieses über und nicht auf das im Titel stehende (Zöller aaO Rn. 8, hier auch noch mal ausdrücklich behandelt).

  • Das versteh ich schon, aber der Titel existiert ja für das Land Nds. direkt und m.E. eben insoweit, wie das Land Nds. leistet.

    Da der Titelgläubiger das Land Nds. ist, hab ich Schwierigkeiten damit, auf das Land NRW umzuschreiben gemäß § 7 UVG, da keine Rechtsnachfolge vom Land Nds auf das Land NRW vorliegt.

    Klar geht der generelle Unterhaltsanspruch immer vom Kind auf das gerade leistende Land über, aber für das Kind direkt ist in diesem Fall nichts tituliert, d.h. meines Erachtens betrifft dieser Übergang hier nicht meinen Titel…

  • Und dann doch analog, weil das Kind nicht RNF der Kasse ist. Hier denke ich, nicht anders. Kasse A hat Titel, es erfolgt kein Übergang, weil nicht geleistet, Kasse B leistet und wird analog RNF. Zumindest könnte man mit Einstellung/ Nichtleistung wieder auf das Kind umschreiben, dann wäre Kasse B RNF des Kindes. In jedem Falle könnte umgeschrieben werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich teile die Bedenken der TE Vendée und sehe kein generelles Recht zur Titelumschreibung.

    Trotz der BGH Entscheidung zur Titelumschreibung von der Vorschusskasse auf das Kind (bei Volljährigkeit), ist auch in der folgenden Rechtsprechung weiterhin umstritten, ob es sich tatsächlich um den gleichen Streitgegenstand und damit bei auf das Land ausgestellten Titeln überhaupt um Verfahrensstandschaft handelt, vgl. z.B. OLG Stuttgart 24.8.2017 – 11 UF 104/17 oder OLG Oldenburg (14. Zivilsenat), Beschluss vom 27.04.2017 - 14 UF 7/17. Wenn schon der BGH für das volljährige Kind nur eine Analogie zur Rechtsnachfolge herstellt und dann auch noch die Verfahrensstandschaft der UV-Kassen selbst umstritten ist, dann darf man auch Bedenken haben, wenn hier zwei Bundesländer auftreten, die mMn gar nicht in gegenseitiger Verfahrensstandschaft handeln dürften, sondern allenfalls in selbiger für das gleiche Kind oder im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe, Bevollmächtigung. Man beachte dazu auch die Entscheidung des OLG Koblenz vom 7.12.2016 – 11 WF 1095/16. Dort handelte es sich sogar um das gleiche Bundesland.

  • Richtig ist, dass die Frage der Verfahrensstandschaft umstritten ist. Nicht richtig ist jedoch, dass das irgendeinen Einfluss auf die Frage der RNF-Klausel hat. Die Rspr. hat sich den grundsätzlichen Erwägungen des BGH zur Umschreibung angeschlossen und erweiternd ausgeführt, OLG Hamburg,26.04.2018, 2 WF 17/16:

    "Ändert sich die materielle Berechtigung durch Rechtsnachfolge, könnte die im Titel bezeichnete Person die Vollstreckung betreiben, ohne selbst materiell Berechtigte zu sein. Dagegen wäre dem Rechtsnachfolger, obwohl sein Anspruch bereits tituliert ist, eine Zwangsvollstreckung nicht möglich, weil er formal in dem Vollstreckungstitel nicht als Gläubiger ausgewiesen ist. Um zu vermeiden, dass der Rechtsnachfolger in einem solchen Fall ein weiteres Verfahren anstrengen muss, um zu einem eigenen Vollstreckungstitel zu gelangen, schafft das Gesetz mit der Regelung in § 727 ZPO eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit, den existierenden Titel der materiellen Rechtslage anzupassen, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann. Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des §§ 727 ZPO ist dabei grundsätzlich derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung erworben hat, den Anspruch geltend zu machen, BGH.... "

    Auf die formalen Gesichtspunkte soll es gerade nicht mehr ankommen. Und die neue Kasse kann unzweifelhaft den Anspruch geltend machen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich kann alle Gedanken gut nachvollziehen, aber mir fehlt es an einem Forderungsübergang vom Titelgläubiger (Land Nds) auf das Land NRW, auch wenn der Unterhalt ja betreffend das Kind festgesetzt wird.

    Bin ich da zu quengelig?

  • Ich kann alle Gedanken gut nachvollziehen, aber mir fehlt es an einem Forderungsübergang vom Titelgläubiger (Land Nds) auf das Land NRW, auch wenn der Unterhalt ja betreffend das Kind festgesetzt wird.

    Bin ich da zu quengelig?

    Es kann nicht auf einen Übergang vom Land Nds auf NRW ankommen, weil der Anspruch beim Land Nds überhaupt nicht entstanden * ist. Klar steht es als Gläubiger drin, aber unter der Prämisse, dass tatsächlich weiter gezahlt wird. Und irgendwer muss ja erstmal als Gläubiger drin stehen. Sobald das Land NRW leistet, sind diese für die erfolgten Leistungen Gläubiger und würden aufgrund des bestehenden Titels auch keinen neuen FH-Titel bekommen. Es bleibt nur die Klauselmöglichkeit.


    * für den Zeitraum nicht entstanden, für den NRW geleistet hat und die Titelumschreibung beantragt wird; für den Zeitraum davor natürlich entstanden, deshalb haben sie ja überhaupt erst den Titel bekommen
    Hab mich wohl etwas unklar ausgedrückt :D

    2 Mal editiert, zuletzt von Mara (29. März 2021 um 17:20) aus folgendem Grund: Anmerkungen aus #11, Klarstellung

  • Ich kann alle Gedanken gut nachvollziehen, aber mir fehlt es an einem Forderungsübergang vom Titelgläubiger (Land Nds) auf das Land NRW, auch wenn der Unterhalt ja betreffend das Kind festgesetzt wird.

    Bin ich da zu quengelig?

    Es kann nicht auf einen Übergang vom Land Nds auf NRW ankommen, weil der Anspruch beim Land Nds überhaupt nicht entstanden ist. Klar steht es als Gläubiger drin, aber unter der Prämisse, dass tatsächlich weiter gezahlt wird. Und irgendwer muss ja erstmal als Gläubiger drin stehen. Sobald das Land NRW leistet, sind diese für die erfolgten Leistungen Gläubiger und würden aufgrund des bestehenden Titels auch keinen neuen FH-Titel bekommen. Es bleibt nur die Klauselmöglichkeit.

    ...oder die Möglichkeit, einen neuen Titel im Wege eines richterlichen Unterhaltsverfahrens zu erwirken.

    Im Übrigen ist der Anspruch (auch) beim Land Nds entstanden. Zumindest verstehe ich den Sachverhalt #1 so, dass zunächst das Land Nds Unterhaltsvorschuss leistete und erst ab dem Umzug von Mutter und Kind das Land NRW.

  • Ich kann alle Gedanken gut nachvollziehen, aber mir fehlt es an einem Forderungsübergang vom Titelgläubiger (Land Nds) auf das Land NRW, auch wenn der Unterhalt ja betreffend das Kind festgesetzt wird.

    Bin ich da zu quengelig?

    Es kann nicht auf einen Übergang vom Land Nds auf NRW ankommen, weil der Anspruch beim Land Nds überhaupt nicht entstanden ist. Klar steht es als Gläubiger drin, aber unter der Prämisse, dass tatsächlich weiter gezahlt wird. Und irgendwer muss ja erstmal als Gläubiger drin stehen. Sobald das Land NRW leistet, sind diese für die erfolgten Leistungen Gläubiger und würden aufgrund des bestehenden Titels auch keinen neuen FH-Titel bekommen. Es bleibt nur die Klauselmöglichkeit.

    ...oder die Möglichkeit, einen neuen Titel im Wege eines richterlichen Unterhaltsverfahrens zu erwirken.

    Im Übrigen ist der Anspruch (auch) beim Land Nds entstanden. Zumindest verstehe ich den Sachverhalt #1 so, dass zunächst das Land Nds Unterhaltsvorschuss leistete und erst ab dem Umzug von Mutter und Kind das Land NRW.

    Ja das ist richtig. Ich bin hin- und hergerissen und finde, dass man keinen zweiten FH-Titel erwirken kann, ist kein Argument. Denn eine Unterhaltsklage dürfte ja immer möglich sein.

    Handhabt das denn noch jemand so wie ich bisher?

  • Ja, ich. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Gegenfrage: Schreibst du vom Land auf das Kind um, wenn eingestellt wird?

    Mitunter ja, wenn es beantragt wird, komm aber selten vor.

    Das ist dann zumindest inkonsequent. Auf entsprechenden Antrag müsstest du dann ja auf das Kind umschreiben und vom Kind wiederum auf das neue Land. Dabei wäre es m.E. überflüssig zwischenzeitlich eine Klausel für das Kind zu erteilen. Denn auch bei zwischenzeitlicher mehrfacher Abtretung der Forderung muss - wenn ich mich nicht täusche - nur eine Klausel für den jetzigen Rechtsinhaber erteilt werden und nicht auch für alle zwischenzeitlichen.

    Wenn du die Auffassung vertritts, dass der Titel mangels Rechtsnachfolge nicht auf das neue Land umgeschrieben werden kann, dann kann aus dem selben Grund auch nicht auf das Kind umgeschrieben werden. In beiden Fällen liegt nämlich keine Rechtsnachfolge vor (ausgenommen der Fall des §7 Abs. 4 S. 3 UVG). Denn für das alte Land ist der Anspruch ja gar nicht mehr entstanden, sobald es keine Zahlungen mehr geleistet hat. Insoweit kann es naturgemäß keine Rechtsnachfolge geben.
    Weshalb es notwendig sein soll eine neue Titulierung vorzunehmen und keine (ggf. analoge) Anwendung von §727 ZPO erfolgen können soll erschließt sich mir nicht.

  • Gegenfrage: Schreibst du vom Land auf das Kind um, wenn eingestellt wird?

    Mitunter ja, wenn es beantragt wird, komm aber selten vor.

    Das ist dann zumindest inkonsequent. Auf entsprechenden Antrag müsstest du dann ja auf das Kind umschreiben und vom Kind wiederum auf das neue Land. Dabei wäre es m.E. überflüssig zwischenzeitlich eine Klausel für das Kind zu erteilen. Denn auch bei zwischenzeitlicher mehrfacher Abtretung der Forderung muss - wenn ich mich nicht täusche - nur eine Klausel für den jetzigen Rechtsinhaber erteilt werden und nicht auch für alle zwischenzeitlichen.

    Wenn du die Auffassung vertritts, dass der Titel mangels Rechtsnachfolge nicht auf das neue Land umgeschrieben werden kann, dann kann aus dem selben Grund auch nicht auf das Kind umgeschrieben werden. In beiden Fällen liegt nämlich keine Rechtsnachfolge vor (ausgenommen der Fall des §7 Abs. 4 S. 3 UVG). Denn für das alte Land ist der Anspruch ja gar nicht mehr entstanden, sobald es keine Zahlungen mehr geleistet hat. Insoweit kann es naturgemäß keine Rechtsnachfolge geben.
    Weshalb es notwendig sein soll eine neue Titulierung vorzunehmen und keine (ggf. analoge) Anwendung von §727 ZPO erfolgen können soll erschließt sich mir nicht.

    Ich hab das 2 oder 3 Mal gemacht, als das Kind kurz vor dem 18. Geburtstag stand und die UV-Kasse wegen Umzugs eingestellt hat und kein neuer Unterhaltsvorschuss mehr beantragt werden sollte.

  • Ich hab das 2 oder 3 Mal gemacht, als das Kind kurz vor dem 18. Geburtstag stand und die UV-Kasse wegen Umzugs eingestellt hat und kein neuer Unterhaltsvorschuss mehr beantragt werden sollte.

    Das ändert ja an der Sachlage nichts.

    Der BGH hat höchstrichterlich entschieden, dass eine analoge Anwendung von §727 ZPO zur Umschreibung des Titels auf das Kind zulässig ist (vgl. BGH, XII ZB 62/14).

    Mithin müsste auf Antrag des Kindes der Titel auf dieses umgeschrieben werden. Das neue Land hätte dann auf jeden Fall die Möglichkeit über eine Abtretung nach §7 Abs. 4 S. 3 UVG zu erreichen, dass das Kind den Anspruch geltend machen kann.
    Ich halte diesen Umweg aber für überflüssig.
    Der BGH führt in der o.g. Entscheidung u.A. Folgendes aus (Rn. 22 nach juris):
    "Dafür sprechen auch verfahrensökonomische Gründe (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1689). Obwohl die Ansprüche auf Kindesunterhalt tituliert sind, kann das unterhaltsberechtigte Kind aus diesem Titel nicht vollstrecken, weil es darin nicht als Gläubiger bezeichnet ist. Andererseits ist ein Titel über diese Ansprüche vorhanden, aus dem das unterhaltsberechtigte Kind nur deshalb nicht vorgehen kann, weil das Land aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG diese Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend machen konnte. Unter diesen Umständen ist es dem unterhaltsberechtigten Kind nicht zuzumuten, nach Wegfall der Unterhaltsvorschussleistungen ein neues Unterhaltsverfahren einzuleiten, nur um einen Vollstreckungstitel zu erhalten, der das Kind als Gläubiger ausweist. Mit der Möglichkeit der Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO erhält das unterhaltsberechtigte Kind eine schnelle, einfache und kostengünstige Möglichkeit, nach Wegfall der Vorschussleistungen seine Unterhaltsansprüche durchzusetzen."

    Was für das Kind gilt muss m.E. auch für dessen Rechtsnachfolger (das neue Land) gelten.
    Es ist m.E. unzumutbar das neue Land auf eine neuerliche Titulierung zu verweisen.

  • Ich kenne diese BGH-Entscheidung, fand bisher aber nicht, dass sie mein Problem trifft. Bei mir besteht der Titel aber nicht für das Kind selbst. Der Unterhalt ist zwar "für das Kind" tituliert, aber so, dass "an das Land Niedersachsen für das Kind" zu zahlen ist.

  • Ich kenne diese BGH-Entscheidung, fand bisher aber nicht, dass sie mein Problem trifft. Bei mir besteht der Titel aber nicht für das Kind selbst. Der Unterhalt ist zwar "für das Kind" tituliert, aber so, dass "an das Land Niedersachsen für das Kind" zu zahlen ist.

    Der Unterschied zwischen den Fallgestaltungen resultiert m.E. im Wesentlichen aus der zwischenzeitlichen Änderung des UVG (insbesondere von §7 Abs. 4 UVG). Dieser Unterschied ist m.E. aber für die entscheidungserheblichen Fragen marginal, sodass es zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen dürfte.

    Auch im Fall des BGH war das Kind nicht Titelgläubiger, mithin war die Zahlung an das Land tituliert. Die Fallkonstellation ist m.E. definitiv vergleichbar.

    Wie ich schon weiter oben schrieb müsstest du deiner Ansicht zufolge in deinem Fall auch dem Kind eine Rechtsnachfolgeklausel verwehren, wenn es eine solche beantragt (mal angenommen in NRW würden keine UVG-Leistungen mehr in Anspruch genommen).

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