Überweisung/Verwertung GmbH-Anteil

  • Hallo :)

    Ich habe jetzt eine Akte vor mir mit einem Fall, der nicht häufig vorkommt.. eventuell hat der eine oder andere damit bereits Erfahrungen gesammelt

    Es geht um die Pfändung und Überweisung eines GmbH-Anteils, die fortlaufende Gewinnauszahlung,das entsprechende Kündigungsrecht sowie um den Anspruch auf das Auseinandersetungsguthaben.

    Beantragt wird wie bereits gesagt die Pfändung und Überweisung.

    Bei der Pfändung sehe ich da keine Probleme, auch der Stöber und weitere Lektüre hat mir da sehr weiter geholfen.


    Ich frage mich jedoch, wie es sich mit der Überweisung verhält. Meines Erachtens wäre die Überweisung der Gewinnauszahlung, des Kündigungsrecht sowie das Auseinandersetzungsguthaben kein Problem. Ich hoffe, ihr könntet mich da bestätigen.

    Bei dem Geschäftsanteil jedoch würde ich gerne gem.§ 844 ZPO die öffentliche Versteigerung wählen.
    Und da fangen die Probleme bereits an. Leider liegt uns eine Gutachterliste oder Ähnliches vor. Wäre es auch möglich, der Gläubigerseite die Möglichkeit zu geben, einen vereidigten Gutachter vorzuschlagen ?

    Auch bezüglich der Gutachterkosten ist natürlich auch ein Kostenvorschuss zu erheben.

    Fragen über Fragen

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

  • "...so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen."

    Liegt dir denn ein solcher Antrag überhaupt vor? Ich hätte ehrlich gesagt kein Problem mit der Überweisung des Geschäftsanteils und habe solche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auch bereits erlassen.

    "Die Pfändung des Geschäftsanteils an einer GmbH verschafft dem Gläubiger die Möglichkeit, sich durch die Veräußerung des Anteils wegen seiner Forderung zu befriedigen, §§ 1273, 1204 I BGB (BGHZ 65, 22 = NJW 1975, 1835). Verwertet wird der Geschäftsanteil nach § 844 ZPO, im Regelfall durch Versteigerung (Nober in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., Anh. zu § 859 Rn. 4; Stöber/Rellermeyer, Rn. E 200). Eine Überweisung zur Einziehung – wie hier beantragt – ist nur im Einzelfall möglich, wenn der Gläubiger die Rechtsmacht hat, etwa durch Ausübung eines mitgepfändeten Kündigungsrechts die Auflösung der GmbH nach §§ 60 ff. GmbHG herbeizuführen (MüKoZPO/Smid, § 857 Rn. 2 u. 46; Gaul/Schilken/Becker/Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 58 Rn. 24 u. 33; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 857 Rn. 44 f.)." (vgl. BHG, Beschluss vom 16.12.2020, VII ZB 9/20)

    Da in deinem Fall auch das Kündigungsrecht mitgepfändet wird, sollte die Überweisung nach m.E. auch möglich sein.

  • Ich habe das gerade letzte Woche auch gehabt. Die Überweisung geht für Nebenrechte. Aber ansonsten muss ich schon noch eine Anlage fertigen, in der ich die andere Art der Verwertung anordne. Die Verwertung eines GmbH-Anteils nur durch Überweisung funktioniert m.E. nicht. Aber ich suche keine Sachverständigen oder so raus. Das ist nicht meine Baustelle. Ich denke unterm Strich macht das dann der GV. Der ist in der Regel für die Verwertung zuständig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hat zufällig jemand ein Muster für einen solchen Beschluss? Und trennt ihr dann die Überweisung der Nebenrechte von der anderen Verwertung des Anteils? Vor der anderen Verwertung nach § 844 ZPO muss der Schuldner angehört werden, bei einem Pfüb würde ja aber niemand vorher den Schuldner anhören, sodass spontan eine Trennung (Pfändung GmbH Anteil + Nebenrechte, Überweisung nur Nebenrechte, andere Verwertung GmbH Anteil später inkl. Anhörung) Sinn ergeben würde?

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