Grundbuchberichtigung, Erbfall, Vertretungsnachweis Antragsteller

  • Hallo zusammen,

    mir liegt im Rahmen einer Grundbuchberichtigung nach Erbfall (Erbe ist ein Verein) ein Grundbuchberichtigungsantrag vor, der von einem Vorstandsmitglied unterschrieben ist.

    Laut Vereinsregister wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

    Nun kann der Grundbuchberichtigungsantrag ja formfrei gestellt werden.

    Die Vertretungsberechtigung muss ich doch aber beachten, nicht wahr?

  • Nach meiner Auffassung schon, wenn Du es jetzt schon weißt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Vertretungsberechtigung muss ich doch aber beachten, nicht wahr?

    Kann ich aus aktuellem Anlass leider bestätigen, siehe BeckOK GBO/Reetz GBO § 14 Rn. 43. Ich wünschte, ich wäre seinerzeit nicht erst auf die Idee gekommen das nachzuschlagen...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • ich hab mich jetzt entschieden, einen Vertretungsnachweis in der Form des § 29 GBO mit einem Vertretungsnachweis zu fordern (Schöner/Stöber; 16. Auflage, Rdnr. 88 b)

  • ich hab mich jetzt entschieden, einen Vertretungsnachweis in der Form des § 29 GBO mit einem Vertretungsnachweis zu fordern...


    Wie darf man das verstehen: „einen Vertretungsnachweis mit einem Vertretungsnachweis anfordern“?

    Ich meine, dass es auf die Frage der Gesamtvertretung des Vereins nicht ankommen kann.

    Es geht vorliegend um einen reinen Berichtigungsantrag. Die Grundbuchunrichtigkeit ist durch den erlangten Erbschein bereits nachgewiesen. Einfache Grundbuchberichtigungsanträge fallen nicht unter § 15 Abs. 1 GBO (s. Reetz im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.02.2021, § 15 GBO RN 6). Es handelt sich daher nicht um eine „sonstige Erklärung, die zu der Eintragung erforderlich ist“.

    Vielmehr ist die Antragsberechtigung wie der Eintragungsantrag selbst keine Voraussetzung der Eintragung, sondern begründet nur die Pflicht des Grundbuchamts zur sachlichen Bescheidung des Antrags. Das Grundbuch ist nicht deshalb unrichtig, weil eine Eintragung ohne einen Antrag erfolgt ist oder weil sie von einer nicht antragsberechtigten Person initiiert wurde (OLG Jena, Beschlüsse vom 25.02.1999, 6 W 464/98 und vom 27. Juni 2012, 9 W 289/12). Der BGH führt dazu in Rz. 15 des Beschlusses vom 06.05.1999, V ZB 15/99, aus: „Obwohl nach § 13 Abs. 1 GBO eine Eintragung nur auf Antrag vorgenommen werden soll, ist dieser kein Erfordernis der materiellen Rechtsänderung, sondern eine reine Verfahrenshandlung. So wird das Grundbuch durch eine Eintragung ohne Antrag nicht unrichtig (BayObLGZ 1988, 124, 127; Motive zum Entwurf einer Grundbuchordnung, S. 52; Meikel/Böttcher, aaO, § 13 Rdn 20; Demharter, aaO, § 13 Rdn. 8; ders. FGPrax 1997, 46; Herrmann, in: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO, § 13 Rdn. 19; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdn. 85). Gleiches muß gelten, wenn dem Antragsteller die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO erforderliche Antragsberechtigung fehlt, die materiellen Voraussetzungen für die begehrte Eintragung aber nachgewiesen sind (Demharter, FGPrax 1997, 46).“

    Also kann es nicht darauf ankommen, ob der Berichtigungsantrag von beiden gesamtvertretungsberechtigten Vereinsvorständen gestellt wird oder nicht. Ich vermute mal, dass ohnehin Gebührenbefreiung besteht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (28. März 2021 um 13:43) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Wie Prinz :). Ein Vertretungsnachweis ist bei der Antragstellung zwar grds. zu prüfen, zum einen aber nicht in der Form des 29 GBO zu führen (30 GBO), zum anderen bewirkt der Vollzug hier eine Berichtigung. Bevor man am Ende noch von Amts wegen berichtigt (82 a GBO) ...

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