Guten Morgen zusammen :),
ich hab am Freitag in der Vertretung eine schöne Sache (Vollstreckungseinleitung) bekommen, die mittlerweile mehr als eilig ist. Ich bin leider auf dem Gebiet des Strafrechts bzw. der Strafvollstreckung (btw. am Amtsgericht) eher Neuling.
Die Suche im Forum hat mir zwar auch schon ein paar Sachen aufgezeigt, aber so ganz sicher bin ich mir noch nicht, da ich einfach zu wenig Ahnung auf dem Gebiet habe bzw. man bei uns wirklich sehr selten derartige Fälle hat.
Februar 2018: (Jugend-)Strafrest zur Bewährung ausgesetzt (Strafe ursprünglich 1 J., 7 Mon.; nach meiner Berechnung noch 67 Tage Rest zu verbüßen) (kurz I.)
Dezember 2020: Urteil in anderer Sache: FS 2 J., 3 Mon. - Unterbringung in Entziehungsanstalt angeordnet (kurz II.)
Februar 2021: Widerruf der Strafaussetzung (I.)
März 2021: Mitteilung der StA, dass nunmehr zu II. ein Therapieplatz gefunden wurde und der VU geladen wurde (für Ende April)
- Der VU befand und befindet sich auf freiem Fuß seit I.
So, ich hab bei meiner Recherche den § 44b StVollStrO gefunden. Dem habe ich für mich entnommen, dass der Maßregelvollzug meiner Strafe vorgeht (derjenige ist wirklich stark abhängig, zig Verfahren wg. Drohgendelikten), zumal es sich auch nur um 67 Tage Rest FS handelt?
Also wäre der nächste Schritt nun die Kontaktaufnahme mit der StA zwecks Reihenfolge? Oder muss er durch mich geladen werden + AE, da die Therapie erst Ende April beginnt?
Entschuldigt, aber ich bin echt etwas planlos
Viele Grüße
Stephi