Vollstreckungsreihenfolge Jugendstrafe und Unterbringung in verschiedenen Verfahren

  • Guten Morgen zusammen :),

    ich hab am Freitag in der Vertretung eine schöne Sache (Vollstreckungseinleitung) bekommen, die mittlerweile mehr als eilig ist. Ich bin leider auf dem Gebiet des Strafrechts bzw. der Strafvollstreckung (btw. am Amtsgericht) eher Neuling.
    Die Suche im Forum hat mir zwar auch schon ein paar Sachen aufgezeigt, aber so ganz sicher bin ich mir noch nicht, da ich einfach zu wenig Ahnung auf dem Gebiet habe bzw. man bei uns wirklich sehr selten derartige Fälle hat.


    Februar 2018: (Jugend-)Strafrest zur Bewährung ausgesetzt (Strafe ursprünglich 1 J., 7 Mon.; nach meiner Berechnung noch 67 Tage Rest zu verbüßen) (kurz I.)

    Dezember 2020: Urteil in anderer Sache: FS 2 J., 3 Mon. - Unterbringung in Entziehungsanstalt angeordnet (kurz II.)

    Februar 2021: Widerruf der Strafaussetzung (I.)

    März 2021: Mitteilung der StA, dass nunmehr zu II. ein Therapieplatz gefunden wurde und der VU geladen wurde (für Ende April)


    - Der VU befand und befindet sich auf freiem Fuß seit I.


    So, ich hab bei meiner Recherche den § 44b StVollStrO gefunden. Dem habe ich für mich entnommen, dass der Maßregelvollzug meiner Strafe vorgeht (derjenige ist wirklich stark abhängig, zig Verfahren wg. Drohgendelikten), zumal es sich auch nur um 67 Tage Rest FS handelt?

    Also wäre der nächste Schritt nun die Kontaktaufnahme mit der StA zwecks Reihenfolge? Oder muss er durch mich geladen werden + AE, da die Therapie erst Ende April beginnt?

    Entschuldigt, aber ich bin echt etwas planlos :confused:


    Viele Grüße
    Stephi

  • Die Sache klingt zwar kompliziert, ist aber eigentlich ganz harmlos. :)

    Rein der Vollständigkeit halber: Grds. wäre auch denkbar, dass gem. § 44b StVollstrO bestimmt wird, dass die Strafe vor der Unterbringung vollstreckt wird. Das wäre dann zweckmäßig, wenn deine widerrufene Strafe noch vollständig zur Vollstreckung anstünde und erst die Aussetzungsreife erreichen müsste.

    Nachdem es sich aber "nur" noch um einen Strafrest handelt, würde ich mit der anderen StA Kontakt aufnehmen und dort um Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung gem. § 44b StVollstrO bitten. In diesem Fall wäre es m.E. sinnvoller die Unterbringung vor der Strafe zu vollziehen, da der Strafrest aus deinem Verfahren im Falle einer erfolgreichen Unterbringung erneut zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Zur Frage, wer für die Entscheidung zuständig ist, gibt es zwei unterschiedliche Ansichten: a) die Behörde, in deren Verfahren die Unterbringung zu vollziehen ist oder b) die Behörde, deren Strafe derzeit vollstreckt wird.

    Praktisch geht es dann so weiter, dass du dir die Entscheidungen der jeweiligen Prüftermine im Unterbringungsverfahren mitteilen lässt und die andere StA um Information bittest, wenn dort ein Antrag auf Aussetzung zur Bewährung gestellt wird. Im besten Fall kann die StVK dann zugleich auch über dein Verfahren entscheiden.

    Von einer Ladung für dein Verfahren würde ich zum jetzigen Zeitpunkt aber auf jeden Fall absehen, sondern erst Rücksprache mit der beteiligten StA halten (möglicherweise wurde zB mit dem BKH ein bestimmter Aufnahmetermin abgesprochen o.Ä.).

  • Die StVK ist nicht berechtigt über die Jugendstrafe zu entscheiden. Das ist allein Sache des Vollstreckungsleiters § 83 I JGG.

    Dem Richter zur Prüfung Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug § 89 b JGG vorlegen und Vollstreckung an die StA abgeben. § 85 VI JGG, wenn dein Verurteilter schon 24 ist ansonsten § 89a III i.V.m. 85 VI JGG wenn er älter als 21 ist. Dann können die die Reihenfolge selbst festlegen.

    Jugendstrafe ist vor Freiheitsstrafe zu vollstrecken § 89a I JGG

    LG Lexy

  • Jugendstrafe ist vor Freiheitsstrafe zu vollstrecken § 89a I JGG

    LG Lexy

    Ja, aber hier ist eine Unterbringung zu vollziehen, daher muss der Jugendstrafrest nicht zwingend vorab vollstreckt werden (vgl. auch OLG Stuttgart Beschl. v. 30.12.2019 – 4 VAs 6/19, BeckRS 2019, 35832).

    Was § 83 JGG angeht, hast du natürlich recht. Da wir es fast ausschließlich mit abgegebenen Jugendstrafen zu tun haben, hatte ich das nicht auf dem Schirm. :oops:

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