Kosten bei Umgangspflegschaft

  • In einer Familiensache wurde eine Umgangspflegschaft für einen Minderjährigen angeordnet und ein Umgangspfleger bestellt. Die Umgangspflegschaft war befristet und ist nun beendet.

    Im Zeitraum der Umgangspflegschaft sind Kosten für den Umgangspfleger entstanden, die von diesem monatlich abrechnet und aus der Staatskasse gezahlt wurden.

    1) Ist für die Umgangspflegschaft eine Verfahrensgebühr zu erheben? Wenn ja, welche und wie hoch?

    2) Von wem sind oder können die Kosten grundsätzlich erhoben werden? Vom Minderjährigen oder von den Eltern?

  • Im richterlichen Beschluss über die Anordnung der Umgangspflegschaft ist bestimmt, dass die Gerichtskosten von den Eltern zur Hälfte getragen werden.

    Fällt hierunter auch die Vergütung des Umgangspflegers?

    Eine weitere Frage ist die Berichtspflicht des Umgangspflegers. Der Umgansgpfleger hatte nur die Aufgabe, das Kind bei der Mutter abzuholen, es zum Vater zu bringen und wieder zur Mutter zu bringen. Weder im rtichterlichen Anordnungsbeschluss, noch bei der Verpflichtung durch den Rechtspfleger wurde der Umgangspfleger ausdrücklich auf seine Berichtspflicht hingewiesen. Eventuell wurde wegen der "Einfachheit" der Aufgaben darauf verzichtet. Die Umgangspflegschaft daeurte ca. ein Jahr. Der Umgangspfleger hat monatlich abgerechnet und hierbei immer eine Aufstellung vorgelegt, aus der die Monatstage und die Dauer seiner Tätigkeit ergaben. Außerdem hat er teilweise in seiner Tabelle bei "Bemerkungen" eingetragen, für welchen Zweck das Treffen stattfand.

    Der Beschluss mit der Feststellung der Aufhebung der Umgangspflegschaft ist von mir als Rechtspfleger zu erlassen. Kann oder muss ich einen Schlussbericht fordern oder kann oder muss hierauf aus den genannten Gründen verzichtet werden?

  • Guten Morgen,

    die Kosten des Umgangspflegers werden bei uns in der Hauptsache von den Kostenschuldnern erhoben (KV 2014 FamGKG). Ich gebe hierzu eine Abschrift des Festsetzungsbeschlusses zur Hauptakte bzw. vermerke für den Kostenbeamten den Betrag. Bei uns soll auch keine gesonderte Pflegschaftsakte angelegt werden, da es sich nicht um einen Entzug der elterlichen Sorge handelt. In der Regel wird ein Beiheft zum Umgangsverfahren geführt.

    Einen Bericht würde ich hier nicht mehr anfordern, da sich aus den vorliegenden Unterlagen die Tätigkeit des Pflegers ergibt.

    Gruß Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Guten Morgen,

    die Kosten des Umgangspflegers werden bei uns in der Hauptsache von den Kostenschuldnern erhoben (KV 2014 FamGKG). Ich gebe hierzu eine Abschrift des Festsetzungsbeschlusses zur Hauptakte bzw. vermerke für den Kostenbeamten den Betrag. Bei uns soll auch keine gesonderte Pflegschaftsakte angelegt werden, da es sich nicht um einen Entzug der elterlichen Sorge handelt. In der Regel wird ein Beiheft zum Umgangsverfahren geführt.

    Einen Bericht würde ich hier nicht mehr anfordern, da sich aus den vorliegenden Unterlagen die Tätigkeit des Pflegers ergibt.

    Gruß Grottenolm

    Dem schließe ich mich grundsätzlich an.

    Hinsichtlich des Schlussberichtes kann man jedoch geteilter Meinung sein.

    Zwar enthalten die Vergütungsanträge zeitliche Angaben zu den vorgenommenen Tätigkeiten, jedoch keine Darstellung, wie sich die Umgangspflegschaft gestaltete (Mitwirkung der Eltern, Auswirkung der Umgänge für das Kind usw.).
    Jedenfalls ist die Anforderung eines Schlussberichtes nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Umgangspfleger bei der Verpflichtung nicht entsprechend belehrt wurde.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!