In einer Familiensache wurde eine Umgangspflegschaft für einen Minderjährigen angeordnet und ein Umgangspfleger bestellt. Die Umgangspflegschaft war befristet und ist nun beendet.
Im Zeitraum der Umgangspflegschaft sind Kosten für den Umgangspfleger entstanden, die von diesem monatlich abrechnet und aus der Staatskasse gezahlt wurden.
1) Ist für die Umgangspflegschaft eine Verfahrensgebühr zu erheben? Wenn ja, welche und wie hoch?
2) Von wem sind oder können die Kosten grundsätzlich erhoben werden? Vom Minderjährigen oder von den Eltern?