Lasst Ihr Euch den Titel bei einer Festsetzung nach § 788 ZPO in einem PfüB-Verfahren nochmals vorlegen oder ist dies Eurer Meinung nach nicht mehr erforderlich, da dieser bei Erlass es PfüB bereits vorlag?
Vorlage Titel bei Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO
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Bei uns werden die Anträge nach § 788 immer extra registriert und daher ist nicht klar, wer die Akte bekommt. Daher ja. Außer es ist ein KFB aus einer Beschwerde. Aber dann brauche ich den Titel nicht.
Wenn man das so macht wie ihr, dann würde ich das davon abhängig machen, wie lange der Erlass her ist. Bei einem Monat nach Erlass würde ich wahrscheinlich über die Notwendigkeit nachdenken. -
Für die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO bedarf es weder der Vorlage des Originaltitels noch der Originalbelege. Die Glaubhaftmachung ist ausreichend (LG Landau/Pfalz, AGS 2004, 452).
Allerdings muß der Antrag auf Erlass eines KfB den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht (BGH, NJW 2019, 679).
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Huch, schau an, man lernt nie aus.
Bolleffs Ansicht wird auch hierdurch gestützt:
LG Stuttgart (2. Zivilkammer), Beschluss vom 11.07.2018 - 2 T 151/18Kannte beide Entscheidungen bisher nicht und hatte immer angefordert... schau an...
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Für die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO bedarf es weder der Vorlage des Originaltitels noch der Originalbelege. Die Glaubhaftmachung ist ausreichend (LG Landau/Pfalz, AGS 2004, 452).
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Die meisten Gläubiger reichen dennoch wenigstens eine Kopie des Titels ein. Zumindest benötigt man die entsprechenden Angaben (Art des Titels, Datum, Aktenzeichen) für die Erstellung des Festsetzungsbeschlusses.
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Für die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO bedarf es weder der Vorlage des Originaltitels noch der Originalbelege. Die Glaubhaftmachung ist ausreichend (LG Landau/Pfalz, AGS 2004, 452).
Ebenso
Eine Kopie des Titels ist m.E. ausreichend (so auch: Geimer in Zöller ZPO, 33. Auflage §788 Rn. 19), aber auch erforderlich.
Allerdings muß der Antrag auf Erlass eines KfB den Gegenstand der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht (BGH, NJW 2019, 679).
Daran fehlt es allerdings (zumindest hier) i.a.R.. In mindestens 9 von 10 Fällen muss ich auf die unzureichende Bestimmtheit des Antrages hinweisen.
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