Vollerbe oder bedingte Nacherbfolge?

  • Ich habe einen etwas exotischen Fall und bräuchte Hilfe.

    Der Erblasser (ein promovierter Jurist) hat ein eigenhändiges Testament hinterlassen.

    Alleiniger befreiter Vorerbe soll Sohn A werden.
    Sollte der Sohn A ohne Abkömmlinge versterben, werden Nacherben die Geschwister des Erblassers.
    Sobald der Sohn A einen Abkömmling hat, fällt die Beschränkung der Vorerbschaft weg.
    Sohn B soll nur den Pflichtteil erhalten.

    Im Erbscheinsantrag wird aufgeführt, dass Sohn A Vollerbe geworden ist, da er ein Kind hat.
    Ich habe darauf hingewiesen, dass es sich um eine bedingte Nacherbfolge handeln könnte. Nacherben sind die Geschwister des Erblassers, aber nur für den Fall, dass der Sohn A ohne Hinterlassung von Abkömmlingen stirbt. Denn erst in der Sekunde des Todes von Sohnes A steht fest, ob er unter Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist. Meines Erachtens hätte der Erblasse deutlicher formulieren sollen z.B. mit der Erzeugung eines Abkömmlings des Sohnes A fällt die angeordnete Nacherbfolge weg und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Abkömmling im Zeitpunkt des Todes des Vorerben noch lebt oder nicht.

    Der Antrag wurde bei einem Notar gestellt und dieser meint, die Formulierung sei eindeutig. Es wird vorgebracht, dass der Erblasser wollte, dass sobald der Sohn A ein Kind hat, die Beschränkung der Vorerbschaft erspart bleiben soll und ab diesem Moment Vollerbschaft eintritt. Der Erblasser beziehe sich nicht auf den Tod des Sohnes A sondern auf die Geburt eines Enkels.

    Ich würde die Geschwister sowie den Sohn B anhören. Das Kind des Sohnes A wäre meines Erachtens nicht zu beteiligen oder?
    Würdet ihr den Erbschein wie beantragt (Vollerbe) erteilen, wenn keine Einwendungen eingehen oder hättet ihr auch Zweifel?

  • Wenn der Wortlaut des Testaments genauso war, wie du geschrieben hast, teile ich die Auffassung des Notars.
    Es wird mE tatsächlich darauf abgestellt, dass A einen Abkömmling hat. Dass dies zum Zeitpunkt des Ablebens des A so sein soll, kann ich aus dem Wortlaut nicht herauslesen. Im Gegenteil, es wird sich auf die Tatsache gestützt, dass er einen Abkömmling HAT.


  • Dann würde ich zur Sicherheit trotzdem noch die Geschwister zum Antrag anhören und wenn hier auch keine Einwände bestehten, den Erbschein antragsgemäß erteilen :)

    Die Anhörung der Geschwister halte ich auch für geboten.
    Inhaltlich würde ich meinen Vorrednern zustimmen.

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