Verschwundener Anwalt

  • Im Verfahren wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Vorschuss gezahlt. Der Anwalt ist zwischenzeitlich nicht mehr auffindbar und hat auch keine Zulassung mehr. Die Aufgabe der Zulassung etc. hat er nicht mitgeteilt, dass kam erst auf Nachfrage bei der RAK heraus, weil er nicht mehr errreichbar war und ist. Der Klägerin wird ein neuer Anwalt beigeordnet.

    Nach § 54 RVG kann der alte Anwalt zwar Gebühren, die für den neuen Anwalt entstehen nicht verlangen. Aber wie komme ich an den Vorschuss heran, wenn er keinen Festsetzungsantrag stellt? (Vorausgesetzt mir gelingt es die Anschrift zu ermitteln).

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • ... sofern er den Wechsel schuldhaft verursacht hat. Da ist mir der Sachverhalt ein bisken dünn.

    Gibt's da einen Abwickler ? War er in einer Sozietät, die noch was wissen ? Eine EMA ? Hat die RAK da was )

    GGf. dann einen Rückzahlungsbeschluss machen (wenn du die Anschrift hast) und in dein jeweiliges Buchungssystem die Rückforderung eingeben.

  • Na, auf $ 54, wie ein Festsetzungsbeschluss, nur umgekehrt.

    Und in den Gründen schreibst du dann was von: Keine Zulassung mehr, daher schuldhaft verursacht, halt laut Sachverhalt.

  • § 54 RVG besagt nur, dass der Anwalt die Gebühr nicht fordern darf. Geht also von einem Festsetzungsantrag aus. Was aber, wenn dieser nie gestellt wird? Dann habe ich keinen Festsetzungsantrag, über den zu entscheiden wäre. Ich suche die Grundlage, auf der ich eine Entscheidung treffe.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • § 54 RVG besagt nur, dass der Anwalt die Gebühr nicht fordern darf. Geht also von einem Festsetzungsantrag aus. Was aber, wenn dieser nie gestellt wird? Dann habe ich keinen Festsetzungsantrag, über den zu entscheiden wäre. Ich suche die Grundlage, auf der ich eine Entscheidung treffe.

    M. E. kann und muss man genauso vorgehen, wie wenn ein zu hoher Vorschussbetrag festgesetzt wurde (z. B. weil der endgültig festgesetzte Verfahrenswert niedriger als der vorläufige liegt).

    Die Grundlagen für diesen Fall sind hier benannt: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 47 Rn. 10

    Zitat

    Stellt sich nachträglich heraus, dass die Staatskasse einen zu hohen Vorschuss gezahlt hat, so kann sie den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern. Für das Verfahren gelten §§ 55, 56 RVG.

  • Nach § 55 RVG wird die Vergütung (und der Vorschuss) auf Antrag festgesetzt. Der Verweis bei Gerold/Schmidt hilft mir insoweit nicht weiter, wenn kein Antrag gestellt wird. Ich will aber ohne Antrag festsetzen und den zuviel gezahlten Vorschuss zurückfordern.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Nach § 55 RVG wird die Vergütung (und der Vorschuss) auf Antrag festgesetzt. Der Verweis bei Gerold/Schmidt hilft mir insoweit nicht weiter, wenn kein Antrag gestellt wird. Ich will aber ohne Antrag festsetzen und den zuviel gezahlten Vorschuss zurückfordern.

    Vielleicht mal der Bezirksrevision vorlegen, damit die Erinnerung einlegt?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Nach § 55 RVG wird die Vergütung (und der Vorschuss) auf Antrag festgesetzt. Der Verweis bei Gerold/Schmidt hilft mir insoweit nicht weiter, wenn kein Antrag gestellt wird. Ich will aber ohne Antrag festsetzen und den zuviel gezahlten Vorschuss zurückfordern.

    Dann könnte dadurch, dass kein Antrag gestellt wird verhindert werden, dass überhöhte Vorschüsse nicht mehr zurückgefordert werden können. Das Gericht wird deshalb inzident prüfen dürfen, ob mit den ausgezahlten Vorschüssen die endgültige Vergütung eventuell überschritten wurde und den Überschuss zurückzufordern.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Nach § 55 RVG wird die Vergütung (und der Vorschuss) auf Antrag festgesetzt. Der Verweis bei Gerold/Schmidt hilft mir insoweit nicht weiter, wenn kein Antrag gestellt wird. Ich will aber ohne Antrag festsetzen und den zuviel gezahlten Vorschuss zurückfordern.

    Dann könnte dadurch, dass kein Antrag gestellt wird verhindert werden, dass überhöhte Vorschüsse nicht mehr zurückgefordert werden können. Das Gericht wird deshalb inzident prüfen dürfen, ob mit den ausgezahlten Vorschüssen die endgültige Vergütung eventuell überschritten wurde und den Überschuss zurückzufordern.

    inzident in welchem Verfahren?

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Nach § 55 RVG wird die Vergütung (und der Vorschuss) auf Antrag festgesetzt. Der Verweis bei Gerold/Schmidt hilft mir insoweit nicht weiter, wenn kein Antrag gestellt wird. Ich will aber ohne Antrag festsetzen und den zuviel gezahlten Vorschuss zurückfordern.

    So richtig kann ich nicht nachvollziehen, weshalb die Fundstelle nicht hilfreich sein soll.

    Was machst du denn, wenn du einen zu hohen Vorschuss festgesetzt hast (weil eben der endgültige Verfahrenswert niedriger ausfällt als der vorläufige; Beratungshilfevergütung nicht angegeben wurde usw.)?

    In diesen Fällen wird regelmäßig der beigeordnete RA auch keinen Vergütungsantrag nach Verfahrensbeendigung mehr stellen, wenn er sämtliche Gebühren und Auslagen bereits als Vorschuss erhalten hat (und sogar mehr als ihm zusteht). Wartest du da auch auf den Festsetzungsantrag, der nicht kommen wird und machst dementsprechend gar nichts? :gruebel: Oder setzt du vielleicht doch mit Beschluss die Vergütung auf den unzutreffenden Wert fest und forderst die Differenz zurück?

    Und genauso verhält es sich m. E. bei deinem Fall #1, in dem ein dem RA (rückblickend) nicht in voller Höhe zustehender Vorschuss gezahlt wurde.

    Unabhängig davon kannst du natürlich auch die Akte dem zuständigen Revisor vorlegen, damit dieser ggf. Erinnerung gegen die Vorschussfestsetzung einlegt.

  • "Das Festsetzungsverfahren ist ein Antragsverfahren. Solange der gerichtlich beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt keinen Antrag stellt, kommt eine Festsetzung der von der Staatskasse zu gewährenden Vergütung nicht in Betracht, selbst wenn das Verfahren, für das die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts erfolgte, abgeschlossen ist und auch kostenmäßig erledigt werden könnte"
    Hartung in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 3. Auflage 2017, § 55 Rn. 8. Auf welcher Rechtsgrundlage erlässt Du den Vergütungsfestsetzungsbeschluss?

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Sobald mir die Adresse des Anwaltes bekannt ist, werden ich ich ihn zur beabsichtigten Rückforderung anhören. Ohne, dass ich bisher eine Grundlage für das Verfahren sehe. Soweit er antwortet, kann man dieses Schreiben m.E. als Antrag auf Festsetzung nach § 55 RVG deuten. Dann bin ich meiner Sorgen ledig. Aber was, wenn er nicht antwortet. Dann bin ich so klug als wie zuvor.

    pareo, non servio (Diener bin ich, nicht Sklave)

  • Schneewittchen, Du bis genial :). Das ist zumindest einen Versuch wert. Allerdings war die Bewilligung des Vorschusses im Zeitpunkt der Festsetzung ja rechtmäßig.

    Danke für die Blumen, ich bitte darum, meine Vorgesetzten entsprechend zu informieren. ;)

    Spaß beiseite:

    Ich finde ja das er einen Antrag gestellt hat. Nämlich den auf Vorschusszahlung. :cool:

    Schon, aber über diesen ist entschieden. :-(. Ich fürchte, das reicht nicht als Grundlage ein Festsetzungsverfahren durchzuführen. Leider.

    Ich schließe mich Claudia und unseren Vorrednern an. Wenn ich die Akte auf dem Tisch hätte, würde ich wahrscheinlich bedenkenlos selbst die Rückabwicklung einleiten. Aber wenn du dir damit nicht sicher bist und der Gerold/Schmidt dich nicht überzeugt, ist die Vorlage an die Revision vielleicht der bessere Weg für dich. Am Ende ist ja deine Unterschrift unter der Verfügung. :)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!