Massearmut nach Teilausschüttung.

  • Hallo an alle, ein kleines Schmeckerchen für alle Profis. Mein Verwalter ist nach Teilausschüttung auf Nimmerwiedersehen verschwunden. Das Geld hat er dankenswerterweise (oder auch nicht) da gelassen. Da habe ich dann notgedrungen einen neuen Verwalter eingesetzt, der ziemlich lange im Prozesswege versucht hat, an das restliche Geld ranzukommen (ich sage nur, es war ein Anderkonto und die Bank hat sich geweigert das Geld an den neuen Verwalter auszuzahlen). Das hat er nun geschafft - Geld ist da. Jetzt hat er seine Vergütung beantragt, die natürlich höher ist als das, was noch da ist und schlägt vor, das noch vorhandene Geld auf seine Vergütung zu nehmen und dann den Sack zuzumachen. Die übrig gebliebenen Gläubiger, von denen ohnehin mindestens zwei im HReg gelöscht sind, würden halt in die Röhre gucken. Haltet ihr das für vertretbar? Alternative ist nur, von den anderen Gläubigern, die schon was bekommen haben (2017), das Geld zurückzufordern und nochmal neu zu gucken, wer was bekommt. Dass das funktioniert, halte ich jedoch für ausgeschlossen aufgrund des Zeitablaufs etc.

    Und nun?!

  • Hallo an alle, ein kleines Schmeckerchen für alle Profis. Mein Verwalter ist nach Teilausschüttung auf Nimmerwiedersehen verschwunden. Das Geld hat er dankenswerterweise (oder auch nicht) da gelassen. Da habe ich dann notgedrungen einen neuen Verwalter eingesetzt, der ziemlich lange im Prozesswege versucht hat, an das restliche Geld ranzukommen (ich sage nur, es war ein Anderkonto und die Bank hat sich geweigert das Geld an den neuen Verwalter auszuzahlen). Das hat er nun geschafft - Geld ist da. Jetzt hat er seine Vergütung beantragt, die natürlich höher ist als das, was noch da ist und schlägt vor, das noch vorhandene Geld auf seine Vergütung zu nehmen und dann den Sack zuzumachen. Die übrig gebliebenen Gläubiger, von denen ohnehin mindestens zwei im HReg gelöscht sind, würden halt in die Röhre gucken. Haltet ihr das für vertretbar? Alternative ist nur, von den anderen Gläubigern, die schon was bekommen haben (2017), das Geld zurückzufordern und nochmal neu zu gucken, wer was bekommt. Dass das funktioniert, halte ich jedoch für ausgeschlossen aufgrund des Zeitablaufs etc.

    Und nun?!

    Es liegt ein Fall des § 207 InsO vor. Das Verfahren muss von Amts wegen nach Anhörung der Gläubiger eingestellt werden, wenn kein Vorschuss gezahlt wird.

    Verstehe ich den Sachverhalt so richtig, dass der ehemalige Verwalter angefangen hat an die Gläubiger zu verteilen und dann verschwunden ist?
    Die vom neu bestellten Verwalter vorgefundene Masse reichte von Anfang an nicht aus um seine Vergütung vollständig zu decken?
    Wenn der ehemalige Verwalter die Verteilung vollständig durchgeführt hätte, wären die Kosten vollständig gedeckt gewesen?

    Dann dürfte man dem jetztigen IV wohl nichts vorwerfen können. Es dürfte aber ein Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen IV bestehen, der eigentlich von dem jetztigen IV durchzusetzen wäre.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hallo an alle, ein kleines Schmeckerchen für alle Profis. Mein Verwalter ist nach Teilausschüttung auf Nimmerwiedersehen verschwunden. Das Geld hat er dankenswerterweise (oder auch nicht) da gelassen. Da habe ich dann notgedrungen einen neuen Verwalter eingesetzt, der ziemlich lange im Prozesswege versucht hat, an das restliche Geld ranzukommen (ich sage nur, es war ein Anderkonto und die Bank hat sich geweigert das Geld an den neuen Verwalter auszuzahlen). Das hat er nun geschafft - Geld ist da. Jetzt hat er seine Vergütung beantragt, die natürlich höher ist als das, was noch da ist und schlägt vor, das noch vorhandene Geld auf seine Vergütung zu nehmen und dann den Sack zuzumachen. Die übrig gebliebenen Gläubiger, von denen ohnehin mindestens zwei im HReg gelöscht sind, würden halt in die Röhre gucken. Haltet ihr das für vertretbar? Alternative ist nur, von den anderen Gläubigern, die schon was bekommen haben (2017), das Geld zurückzufordern und nochmal neu zu gucken, wer was bekommt. Dass das funktioniert, halte ich jedoch für ausgeschlossen aufgrund des Zeitablaufs etc.

    Und nun?!

    Es liegt ein Fall des § 207 InsO vor. Das Verfahren muss von Amts wegen nach Anhörung der Gläubiger eingestellt werden, wenn kein Vorschuss gezahlt wird.

    Verstehe ich den Sachverhalt so richtig, dass der ehemalige Verwalter angefangen hat an die Gläubiger zu verteilen und dann verschwunden ist?
    Die vom neu bestellten Verwalter vorgefundene Masse reichte von Anfang an nicht aus um seine Vergütung vollständig zu decken?
    Wenn der ehemalige Verwalter die Verteilung vollständig durchgeführt hätte, wären die Kosten vollständig gedeckt gewesen?

    Dann dürfte man dem jetztigen IV wohl nichts vorwerfen können. Es dürfte aber ein Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen IV bestehen, der eigentlich von dem jetztigen IV durchzusetzen wäre.

    Du verstehst das richtig. Die Kosten waren gedeckt. Es fehlte nur noch der Abschluss der Verteilung. Massearm wird es nur durch den Verwalterwechsel.

    Sollte ich da nochmal eine Glvers. wg. § 207 einberufen und wg. Anhörung zur Vergütung?

  • Vor der Einstellung nach § 207 InsO muss die Gläubigerversammlung angehört werden. Nach deinem Sachverhalt dürfte es ja nur einen normalen Schlusstermin gegeben haben. Die notwendige Anhörung zu der beabsichtigten Einstellung ist somit noch nicht erfolgt. In deinem Verfahren musst du deshalb nun einen entsprechenden Termin durchführen.

    Zu der Frage, ob und wie hinsichtlich der Vergütung rechtliches Gehör gewährt werden muss gibt es verschiedene Auffassungen. Ich würde es so wie sonst auch machen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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