Folgender Fall:
A und B waren Erben von X zu gleichen Teilen; A als Vollerbe, B als Vorerbe; Nacherbe von B ist A. Nacherbfall mit Tod. Erbschein wurde so als gemeinschaftlicher Erbschein erteilt.
B ist gestorben.
Erbschein muss eingezogen werden, § 2361 BGB; Teileinziehung scheint nicht möglich zu sein, "Umwandlung" eines gemeinschaftlichen Erbscheins in einen Teilerbschein nicht vorgesehen.
Jetzt beantragt A Erbschein nach X, der ihn als Alleinerben ausweist.
Problem: Bei Erbschein des Nacherben muss Tod des Vorerben nach Rechtsprechung angegeben werden.
Kann ich hier gleichwohl einen Alleinerbschein beantragen oder muss ich zwei Teilerbscheine beantragen?
Vielen Dank!