Genehmigung möglich?

  • Im Kaufvertrag handelt X als vollmachtloser Vertreter für den eingetragenen Eigentümer Y.
    Jetzt wird vorgelegt:
    Genehmigung des Z in der er das Handeln des X für Y aufgrund Vollmacht genehmigt und
    die Vollmacht, in der Y Z bevollmächtigt ihn beim Abschluss des Kaufvertrages zu vertreten.

    Kann Z das Handeln des X für Y aufgrund der Vollmacht genehmigen?

  • Ich habe bei meiner Antwort unterstellt, dass die Vollmacht inhaltlich ausreicht, sonst wäre die Frage nicht vollständig gestellt.

    Wozu bedarf es einer Untervollmacht, wenn ein Vertreter das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters genehmigt?

  • Ob es ein Fall der Untervertretung ist, wenn ein Vertreter das Handeln eines anderen Vertreters genehmigt, ist mE Tatfrage und liegt hier nach dem angedeuteten Sachverhalt zugegebenermaßen eher fern, ich wollte aber darauf aufmerksam machen, dass sich das Problem stellen kann. Jedenfalls muss die Genehmigung inhaltlich von der Vollmacht gedeckt sein.

  • Ganz so einfach ist es mE nicht. Es kommt darauf an, wie der Wortlaut der Vollmacht genau lautet und ob darin zB die Möglichkeit zur Untervollmacht verliehen wird.

    Bei einer Untervollmacht kann der Unterbevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht frei entscheiden. Die Gestaltung des Vertrags bzw. das Wirksamwerden des durch den Untervollmachtnehmer gestalteten Vertrags erfolgt also nicht durch den Vollmachtnehmer.

    Bei der Genehmigung ist das anders. Das Wirksamwerden liegt im Belieben des ursprünglichen Vollmachtnehmers. Selbst bei Ausschluss von Untervollmacht sehe ich daher kein Problem.

  • Aus der Vollmacht ergibt sich die Möglichkeit zur Erteilung von Untervollmachten nicht. Die Vollmacht lautet: Y bevollmächtigt Z ihn bei nachfolgendem Grundstücksgeschäft zu vertreten:..... Der Bevollmächtigte ist befugt durch die Grundstücksgeschäfte notwendig werdenden Grundbucherklärungen zu bewilligen und zu beantragen.

    Ich bin mir nicht sicher, ob Z das Handeln des X für den Eigentümer Y genehmigen kann aufgrund der Vollmacht.

    Wenn X im Kaufvertrag für Y handelt muss dann nicht Y selbst das Handeln des X genehmigen?

    Oder im Kaufvertrag müsste es heißen handelt X als vollmachtloser Vertreter für Z, dieser wiederum aufgrund Vollmacht für Y. Dann könnte/müsste Z das Handeln des X genehmigen.

    Oder ich habe hier einen Denkfehler und es kommt nur darauf an, dass Z Y aufgrund der Vollmacht vertreten kann, auch bei der Erklärung der Genehmigung. :gruebel:

  • Die Zustimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muss grundsätzlich durch den Vertretenen erfolgen. Dies wäre daher der sicherste Weg.

    Auch für die Genehmigung ist eine Stellvertretung allerdings im Grundsatz zulässig. Ob deine Vollmacht aber die Genehmigung erlaubt, lässt sich dem Wortlaut jedenfalls nicht eindeutig entnehmen. Die Vollmacht muss daher ausgelegt werden. Nach dem Sinn und Zweck könnte man versuchen, einen erst recht Schluss zu bilden. Wenn er selbst abschließen darf, muss er erst recht auch genehmigen dürfen. Umgekehrt ist aber das Wort "genehmigen" gerade nicht Teil der Vollmacht und der Vollmachtgeber könnte es nicht gewollt haben, dass nun jemand anderes ihm sein Recht der Genehmigung aus der Hand schlägt. Man müsste daher mal prüfen, ob es Rechtsprechung zu dem Thema gibt.

  • Meines Erachtens gibt es hier nichts auszulegen. Der Bevollmächtigte selber könnte die Erklärungen abgeben. Dann kann er auch für den Vollmachtgeber die in dessen Namen abgegebenen Erklärungen genehmigen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Sehe ich auch so. Seltsames Ergebnis, wenn der Vollmachtgeber zwar das Recht zur Genehmigung des vollmachtlosen Handelns nicht aus der Hand geben möchte, der Bevollmächtigte das Rechtsgeschäft aber jederzeit selbst abschließen könnte. Wenn sogar ein nachträglich Bevollmächtigter dem eigenen Handeln die Genehmigung erteilen kann.

  • Da bin ich bei Euch.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vom Rechtsgefühl her finde ich das Ergebnis auch richtig. Es bleibt aber dabei, dass es in der Vollmacht nicht ausdrücklich geregelt ist. Eindeutig wäre es, wenn es zum Beispiel wie folgt hieße :

    "Der Bevollmächtigte darf alles tun, was ihm nach seinem freien Ermessen zum Abschluss oder zur Durchführung des Geschäfts erforderlich oder zweckdienlich erscheint."

    Wenn man vor dem Hintergrund der mE verunglückten Formulierung in unserer Vollmacht Zweifel hat, wie der Fragesteller, dann halte ich das jedenfalls auch für vertretbar, zumal Vollmachten nach stRspr im Grundbuchrecht eng auszulegen sind...

  • Ich halte die vorgebrachten Bedenken für so fernliegend, dass sie mich nicht an der Eintragung hindern würden. Es geht auch nicht um einen sichersten Weg, wenn ein anderer, vermeintlich nicht so sicherer, ebenfalls zulässig ist.

    Es erscheint mir weiter fernliegend, dass ein Bevollmächtigtenhandeln schon in der Ursprungsurkunde mit dem Namen des Bevollmächtigten des vollmachtslos Vertretenen enthalten sein muss, damit es überhaupt zulässig ist.

  • Vielen Dank, dass nun gleich meine Qualifikation in Frage gestellt wird, wenn ich es wage, hier Zweifel zu äußern. Ich verfüge, wie meine Berufsbezeichnung und die Anzahl meiner Beiträge es ggfls. nahelegen könnte, noch nicht über so umfassende Berufserfahrung wie der ein oder andere hier.

  • Die Berufsbezeichnung stimmt?

    Diese Zweifel mache ich mir nicht zu eigen.

    Müßt ihr ja auch nicht. Ein fehlgehender Hinweis auf die Untervollmacht, die bloße Behauptung, ein Rechtsgeschäft tätigen, bedeute nicht, es auch genehmigen zu können und ein Formulierungsvorschlag für eine Vollmacht, der inhaltlich nicht viel besagt. Möglich, dass da jemand begründete Zweifel äußert. Wahrscheinlicher ist, das jemand Fragen in die Runde wirft, an denen sich andere abarbeiten sollen ("Man müsste daher mal prüfen, ob es Rechtsprechung zu dem Thema gibt").

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