Löschung Nießbrauch

  • Der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer beantragt die Löschung eines in Abt. II eingetragenen Nießbrauchs. Der Berechtigte ist verstorben.

    Der Nießbrauch ist laut Eintragung im Grundbuch löschbar mit Todesnachweis. Allerdings ist die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, so dass die Löschung ohne Bewilligung des Rechtsnachfolgers nur aufgrund der Vorlöschklausel erfolgen kann.

    Jetzt steht im Schöner/Stöber 16. Auflage Rn. 1391 dass bei einem auflösend bedingten Nießbrauch der Eintritt der Bedingung trotz der Vorlöschklausel nachzuweisen ist.

    Aus dem Eintragungstext im Grundbuch ergibt sich nicht, dass der Nießbrauch auflösend bedingt ist, würdet ihr wegen einer eventuellen auflösenden Bedingung die vielleicht nicht im Grundbuch eingetragen wurde noch in die Bewilligung schauen oder aufgrund der Vorlöschklausel löschen?

  • Gibt es Anlaß, der Richtigkeit der Grundbucheintragung zu mißtrauen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Da die auflösende Bedingung gemäß Schöner/Stöber 16. Auflage Rn. 1382 unmittelbar im Grundbuch eingetragen werden muss.

    Würde ich mich auf die Eintragung im Grundbuch verlassen und aufgrund der Vorlöschklausel löschen.

  • Daher meine Rückfrage. Der Grundbuchinhalt gilt eben auch gegenüber dem Rechtspfleger zunächst als richtig.

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  • Da wird aber gehörig was durcheinander gebracht.

    Der Nießbrauch erlischt kraft Gesetzes mit dem Tod des Berechtigten. Und mit der Klausel "löschbar bei Todesnachweis" kann man ihn gegen Vorlage der Sterbeurkunde auch löschen.
    Das ist das ein mal eins des Grundbuchrechts und dafür braucht man gewiss keinen Schöner/Stöber.

    Aber um trotzdem auf die Kommentierung einzugehen: In dieser geht es um einen in sonstiger Weise befristeten oder bedingten Nießbrauch (beispielsweise auf 5 Jahre). Und Schöner/Stöber sagt nur, dass man ihn nach Tod nicht bei der Klausel "löschbar bei Fristablauf oder Bedingungseintritt" löschen kann. Bei "löschbar bei Todesnachweis" funktioniert dies selbstverständlich.

    Und eine Befristung kraft Gesetzes muss man nicht ausdrücklich im Grundbuch eintragen.

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