Dienstbarkeiten aus Erbbaurecht in Grundstücksblatt eintragen

  • eigentliche Fragestellung:
    Erbbaurechtsinhaber erwerben das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück mit bestehen bleibendem Erbbaurecht. Eine bpD II/1 zu Gunsten der Stadt und eine Grunddienstbarkeit II/7 zu Gunsten mehrerer anderer Erbbauberechtigter (eingetragen ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses) sollen zukünftig nach Eigentumserwerb (auch) direkt auf dem Grundstück lasten.

    Kann dies erreicht werden, indem mir eine Bewilligung samt Antrag der Erwerber vorgelegt wird, in der nur auf laufenden Nrn.1 und 7 in Abt. II Bezug genommen wird und gesagt wird, dass diese Rechte nunmehr auch auf dem Grundstück lasten sollen, oder ist -so denke ich- eine solche Bewilligung mit Bezugnahme auf die damalige Bewilligung vorzulegen (ggf. kann ja auf Beifügung verzichtet werden)?

    Wie ist mit dem fehlenden Gemeinschaftsverhältnis bezüglich der neuen Eintragung und der alten Eintragung umzugehen? M.E. ist mindestens bzgl. der neuen Eintragung das Gemeinschaftsverhältnis ergänzend zu bewilligen?

    Nebenkriegsschauplatz:
    Inhalt des Erbbaurechtsblatts Abt. II z.K.:
    edit by Kai: Anhang entfernt

    Auszug aus der Bewilligung zu II/3 z.K.:

    edit by Kai: Anhang entfernt

    Im Zuge der Bearbeitung der eingegangenen Anträge (s.u.) ist mir aufgefallen, dass neben II/1 auch die Rechte II/2-6 für die Stadt, nicht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, eingetragen wurden. In der damaligen Urkunde war vieles auch schwammig formuliert. Man ging wohl davon aus, dass die Stadt ewig Eigentümer bleiben wird und formulierte daher in Urkunde und Grundbuch etwas sorglos, indem die Begriffe quasi synonym verwandt wurde. Auch bei der elektronischen Neufassung wurde dies nicht korrigiert.

    Ich stimme auf Grund der Urkundsgestaltung des zu Grunde liegenden Erbbaurechtsvertrags mit den Erbbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer/Stadt überein, dass II/1 eine bpD zu Gunsten der Stadt ist, während II/2 bis II/6 eigentlich zu Gunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers bestellt wurden. Die Zustimmung zur klarstellenden Eintragung bei II/2-6 liegt mir von allen Beteiligten (auch Grundpfandrechtsgläubiger im Erbbaublatt) vor.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!