Vormerkung für Eintragung von Grundschulden, zu Gunsten von wem?

  • Hallo allerseits,

    ich stehe auf dem Schlauch.

    Es soll eine Vormerkung eingetragen werden. Hierzu heißt es in der Urkunde:

    "Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber dem Nießbraucher (Anm.: Es kommen 2 NB zur Eintraung, einer zu Gunsten des Übergebebers und ein aufschiebend bedingter zu Gunsten von dessen Ehefrau) im Rang vor dem Nießbrauch auf höchstpersönliches Verlangen des Nießbrauchers Grundschulden bis zur Gesamthöhe von (...Betrag, Zinsen etc.) zugunsten durch den Nießbraucher zu bezeichnender europäischer Kreditinstitute zu bestellen und die beteiligten Bewilligen und beantragen, zur Sicherung dieser Verpflichtung (...) eine Vormerkung ins Grundbuch einzutragen."

    Irgendwie müsste das gehen. Wer ist aber mein Vormerkungsberechtigter? Ein vom dem Herren Übergeber und der Ehefrau zu benennendes europäisches Kreditinstitut?
    Nach Krauß, "Vermögensnachfolge in der Praxis", Rn. 1402ff. soll der Nießbraucher als Versprechensempfänger der Berechtigte sein. Bräuchte ich, wenn ich das so eintragen wollte, ein Berechtigungsverhältnis, da ich ja zwei Nießbraucher habe?

    Eieieiei...

  • Hallo nochmal,

    ein Berechtigungsverhältnis wurde nun nachgeliefert. Wo würdet ihr die Vormerkung eintragen?
    Paragraph 12 b) GBV finde ich nicht so richtig einschlägig, weil ja nur die Verpflichtung gegenüber den Nießbrauchern abgesichert...hmmm....
    Aber woanders passt eine solche Vormerkung auch nicht hin...

  • Paragraph 12 b) GBV finde ich nicht so richtig einschlägig, weil ja nur die Verpflichtung gegenüber den Nießbrauchern abgesichert...hmmm....

    Wie hängt das denn zusammen? Die Vormerkung kommt in die linke Halbspalte der Abteilung III; §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 lit. b, 19 Abs. 1 S. 1 GBV

    Noch eine Fundstelle zum Ausgangsfall: LG Augsburg, Beschl. v. 27.11.1996 - 4 T 351/96, BeckRS 1996, 10695

  • Ich hänge mich hier mal ran. Ich habe die gleiche Konstellation wie unter #1 geschildert, mit der Abweichung, dass es nur einen Nießbraucher gibt.

    Wen trage ich als Berechtigten ein? Den Nießbraucher oder "ein durch den Übergeber zu benennendes europäisches Kreditinstitut"?

  • Den Nießbraucher als Versprechensempfänger aus einem Vertrag zugunsten Dritter. Der "Dritte" selbst wäre für eine Vormerkung noch zu unbestimmt. Ist im Fall des LG Augsburg auch so bewilligt und beantragt gewesen.

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