Anfechtung Zahlungen aus Lohnabtretung

  • Hallo allerseits,

    ich stehe gerade etwas auf der Leitung und bräuchte euer Schwarmwissen :)

    Ein Gläubiger hat im relevanten 3-Monatszeitraum Zahlungen auf Grund einer Lohnabtretung erhalten, nachdem diese offengelegt worden ist. Nunmehr wird meine ausgebrachte Anfechtung abgelehnt, da durch die Lohnabtretung eine entsprechende Absicherung bestanden hätte und keine Anfechtbarkeit gesehen wird. Es wird auch damit begründet, dass das entstehende Arbeitseinkommen als Neuerwerb angesehen wird.

    Meiner Meinung nach sind die erhaltenen Zahlungen aber anfechtbar.

    Über einen Schupps von der Leitung wäre ich sehr dankbar! Ich finde den Denkfehler gerade nicht...

  • Das frühere "Lohnabtretungsprivileg" in § 114 InsO ist zum 01.07.2014 weggefallen, so dass auch keine "Absicherung" mehr besteht. Wenn die Abtretung anfechtbar ist, greift die Anfechtung durch.

    Neuerwerb vor Insolvenzeröffnung ist Quatsch. Da fällt mir nichts weiter ein, so dass ich das wohl auch in der Klage so schreiben würde. ;)

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ausnahmsweise und mit schwerem Herzen muss ich Silberkotelett mal etas korrigieren. Ich meine, dass das Lohnabtretungsprivileg hier nicht relevant ist, da dieses erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Relevanz zeigte und der Bundesgerichtshofs auch zu damaliger Zeit meinte, dass eine Insolvenzanfechtung auch bei einer bestehenden Lohnabtretung nicht ausgeschlossen ist.

    Waum nicht mit einer Werthaltigmachung der Forderung (durch Arbeitsleistung) argumentieren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Werthaltigmachung der Lohnabtretung jeden Monat neu stellt eine inkongruente Deckung dar.
    Die passende Entscheidung suche ich morgen heraus.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ausnahmsweise und mit schwerem Herzen muss ich Silberkotelett mal etas korrigieren.

    Meine Ausführungen zum Privileg bezogen sich doch auf die Argumentation der Gegenseite. Die bestehende Inkongruenz, wie LFdC zu Recht einwendet, wird von dort gar nicht in Zweifel gezogen, sondern allein mit einer angeblich fehlenden Gläubigerbenachteiligung ("Absicherung", "Neuerwerb") argumentiert.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • An dieser Stelle schonmal vielen vielen herzlichen Dank für eure Hilfe!!! :)

    @ La Flor de Cano: Danke, dass du mir die Entscheidung raussuchst! ;):)

    Viele Grüße


  • Leider passt die vor meinem geistigen Auge wabbernde Entscheidung nicht so richtig, da es sich um eine Lohnpfändung handelte. Allerdings wird hier sehr schön auf die Werthaltigmachung abgehoben,IX ZR 203/07.

    Bei der Lohnabtretung verhält es sich mehr wie eine Globalzession, man wird dieser wohl nur nach § 130 InsO beikommen. Wurde Zession jedoch wegen Zahlungsverzug offen gelegt,so dass der Gläubiger um die ZU wusste, muss man sich mE dann aber nicht auf die drei Monate vor IA beschränken.

    Im Endeffekt dient ja jede Absicherung der Sicherung des Engagements. Wird jedoch die Absicherung erst in der kritischen Zeit werthaltig gemacht, kann sich der Gläubiger auf die Insolvenzfestigkeit nicht berufen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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