Ein Gläubigervertreter beantragt, einen im Jahr 2016 in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischen Titel nach Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 805/2004 zu bestätigen.
Ist das nicht jetzt der Fall einer Bescheinigung gem. Art. 53 der VO (EG) Nr. 1215/2012? Wie stehen beide Verordnungen zueinander? Ersetzt die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 805/2004 oder macht sie zumindest überflüssig? Der Schuldner hat im Kostenfestsetzungsverfahren des Vollstreckungsgerichts keinerlei Erklärungen abgegeben, also der Forderung nicht widersprochen.
Danke für Eure Mithilfe!