VO (EG) Nr. 1215/2012 oder VO (EG) Nr. 805/2004 anwenden?

  • Ein Gläubigervertreter beantragt, einen im Jahr 2016 in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischen Titel nach Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 805/2004 zu bestätigen.
    Ist das nicht jetzt der Fall einer Bescheinigung gem. Art. 53 der VO (EG) Nr. 1215/2012? Wie stehen beide Verordnungen zueinander? Ersetzt die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 805/2004 oder macht sie zumindest überflüssig? Der Schuldner hat im Kostenfestsetzungsverfahren des Vollstreckungsgerichts keinerlei Erklärungen abgegeben, also der Forderung nicht widersprochen.

    Danke für Eure Mithilfe!

  • Der wesentliche Unterschied ist wohl, ob der Beklagte die Forderung bestritten hat oder nicht. Wenn ich die Erwägungen zu VO Nr. 805/2004 richtig verstehe, soll die VO 44/2001 subsidiär dazu sein. Das sollte dann auch für die hier geltende FolgeVO 1215/2012 gelten. Ich bin da jetzt kein ausgesprochener Experte. Du musst schauen, ob die Forderung bestritten wurde oder nicht. Wenn nein, sollte 805/2004 gelten, wenn ja 1215/2012.

    Aber da ist für dieses Thema die Auslandsabteilung besser. Da findest du sicher was zu dem Thema.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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